Jagdschein

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ich staune dass es keine zahlreichen einsprüche zu diesem post von dir gibt , denn es ist definitiv nicht möglich die jägerprüfung bei unzuverlässigkeit abzulegen .

jeder der wirklich nen jagdschein gemacht hat weiss dass bei schulungsbeginn die zuverlässigkeit behördlich geprüft wird und man dann post kriegt von der region in der man die prüfung ablegt wo einem der prüfungstermin und ort dann offiziell mitgeteilt werden . bei unzuverlässigkeit würde man überhauptnicht zur prüfung zugelassen werden .

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich. Das wird beantragt und ausgestellt. Zwar kann bei Einträgen in diesem Führungszeugnis die Zuverlässigkeit angezweifelt werden und die PK den Bewerber von der Prüfung ausschliessen, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird allerdings nicht mittels dieses Führungszeugnisses festgestellt, sondern durch eine (weitergehende) Überprüfung durch die UJB. Somit ist es definitv möglich, die Jägerprüfung abzulegen, selbst wenn objektiv eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorliegt (die aber zum Prüfungszeitpunkt noch nicht festgestellt wurde).

Da geht's auch nicht um einen "grenzwertigen" Eintrag.

Um's für dich nachvollziehbarer zu machen: Führungszeugnis ohne Einträge, also unbescholtener Bürger. Legt Prüfung ab. Besteht. Beantragt Jagdschein. Bei Überprüfung wird festgestellt, dass er der Kaiser seines eigenen kleinen Staates ist und seit Jahren vom BfV beobachtet und dort als Rädelsführer eingeschätzt wird. Daraufhin wird WR Unzuverlässigkeit angenommen, JS und WBK verwehrt und der Kaiser auf den Rechtsweg verwiesen.
 
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gut , nehmen wir den unter beobachtung stehenden kaiser als weiteres theoretisches beispiel .

ansonsten bestätigst du das was ich sage und was einige nicht wahrhaben wollen :

bei 'klassischer' unzuverlässigkeit (straftaten usw ) wirst du gar nicht erst zur prüfung zugelassen und das wird mit dem führungszeugnis sehr wohl VOR der prüfung geprüft - und zwar behördlich . in einigen bundesländern passiert das im hintergrund und du kriegst das nichtmal mit sofern alles ok ist. deshalb zb in brandenburg nur vorgabe der anmeldung mind 2 monate vor der prüfung .was genau die prüfen wissen wir nichtmal.

ein strafrechtlich verurteilter wird in deutschland nicht zur prüfung zugelassen. hoffe wir habens jetzt ...
 
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Nein, haben wir nicht. Die WR Unzuverlässigkeit gilt bei Verurteilungen für min. 5 Jahre. Soweit landesspezifische Regelungen nichts anderes vorsehen, spricht per se nichts dagegen, wenn der Verurteilte (mit entsprechendem Eintrag im FZ) die Jägerprüfung vor Ablauf der 5 Jahre ablegt. Wie das die einzelnen Prüfungskommisionen handhaben, kann ich nur für wenige sagen und würde mir nicht anmaßen, daraus eine Allgemeingültigkeit ableiten zu wollen.

Warum sollte man einem Unzuverlässigen das Ablegen der Prüfung auch verwehren? Da müsste man konsequenterweise jedem Verurteilen nicht nur den JS entziehen, sondern zugleich auch dessen Jägerprüfung annullieren und ihm vor Beantragung eines neuen JS (nach Ablauf der Sperrfrist) das Ablegen (und Bestehen) einer neuerlichen Jägerprüfung auferlegen. Man beschränkt sich aber stattdessen auf Sperrfristen zur Neuerteilung von JS/WBK und ggf. MPU.

Jetzt klarer?
 

Fex

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ein strafrechtlich verurteilter wird in deutschland nicht zur prüfung zugelassen. hoffe wir habens jetzt ...

Wir habens schon, du noch nicht. Jagdschein ist wie bereits mehrfach erwähnt Ländersache, und da gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regeln.

In Baden-Württemberg ist die Prüfung völlig unabhängig von der Erteilung des Jagdscheines. Die Abfrage erfolgt erst beim Antrag auf Ausstellung eines Jagdscheines.

Du als Prüfling - und nur DU - kannst die Überprüfung vorher veranlassen, um Zeit zu sparen und nach der Prüfung den Jagdschein schnell zu erhalten. Tust du das nicht, hast du eine längere Wartezeit in Kauf zu nehmen.

Im übrigen hängt es von der Strafe und dem Vergehen ab, ob und wie lange eine mögliche Sperrfrist greift. Im mir persönlich bekannten Fall wusste der Absolvent bereits vor Anmeldung, dass er erst 5 Jahre nach Ablegung der Prüfung einen Jagdschein beantragen kann. Nichtsdestotrotz hat der die Ausbildung und Prüfung erfolgreich absolviert. 2019 müsste es mit dem ersten JS klappen.
 
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jeder der wirklich nen jagdschein gemacht hat weiss dass bei schulungsbeginn die zuverlässigkeit behördlich geprüft wird ...
Das ist nun wirklich nicht so. Es geht die Behörde nicht einmal etwas an, dass ich einen Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung ablege.
AUch die Prüfung kann man ablegen ohne jeden Behördenkontakt.
Die wird erst in den Prozess einbezogen, wenn amtliche Dokumente beantragt werden.

Es wäre ja auch noch schöner, würden Behörden bei privaten Fortbildungen irgendwelchen Einfluss haben.
Die Behörde kommt früh genug zum Zuge.
 
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...

Allerdings darf der besagte Jäger für die nächsten Jahre keine Waffe kaufen oder besitzen., so die Schilderung. Es ist "unzuverlässig" durch mehrere Vorfälle, der geschilderte Waffenerwerb war nur ein Fall. Unklar blieb, ob noch Verfahren am Laufen sind. Das Wort "unzuverlässig" fiel wohl im Gespräch.

Zur Berufsausübung sage ich wegen möglicher Nachvollziehbarkeit mal nichts. Meine Schilderung beruht auf einem Gespräch mit dem Jagdnachbarn, dem es dann auch spanisch vorkam und der den besagten Jäger zu Rede gestellt hat. Der Jagdnachbar ist übrigens stinksauer und das bis zum Anschlag. Warum? Es hatte dann doch Zweifel, ob besagter Jäger auch eine Waffe trotz JS führen darf. Das Gespräch war wohl aus der Kategorie "merkwürdig", ist aber meine Interpretation.

Das sind nun alles Schilderungen durch einen Dritten, aber wenn das ganze korrekt wäre, geht es wohl, einen JS zu haben trotz Unzuverlässigkeit (nach meinem juristischen Verständnis). Wie das alles juristisch erklärbar ist kann ich nicht sagen, wenn es stimmt, müsste man ja eigentlich jeden Jagdgast fragen, ob er im Sinne aller §§ jagen darf. Wirklich begreifen tue ich das Ganze nicht, ist für mich auch erledigt. Positiv gedacht ist alles eine Einzelfallbetrachtung, negativ ... lassen wir das mal.
...


Ich hatte in meinem Posting ja bereits darauf hingewiesen, dass es geht und in meinem Bekanntenkreis ganz konkret vorgekommen ist. Gestehen muss ich aber: ich hätte es im Vorfeld auch eher bezweifelt, dass jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist, seinen Jagdschein aber behält.

Da derjenige potenziell auch in meinem Beritt jagt/ jagen könnte, habe ich mich kundig gemacht. Auf die entsprechende Nachfrage wurde ich belehrt: Waffenbehörde und Jagdbehörde seien unterschiedliche Institutionen und könnten bei der Bewertung eines Sachverhaltes zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen. Als JAB sei für mich nur der gültige Jagdschein des entsprechenden Gastes von Relevanz und eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse ich mir nicht dokumentieren lassen. Ich wüsste auch nicht, wie das in dem Fall möglich sein sollte.

Irritiert hat mich, dass derjenige mit seinem gültigen Jagdschein ja weiterhin Langwaffen erwerben könnte und der Verkäufer damit möglicherweise (!) in eine kritische Situation geraten könnte.


Grosso
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

......

Irritiert hat mich, dass derjenige mit seinem gültigen Jagdschein ja weiterhin Langwaffen erwerben könnte und der Verkäufer damit möglicherweise (!) in eine kritische Situation geraten könnte.


Grosso

diesbezüglich bitte eine Frage?

Wie verhält es sich mit dem Voreintrag einer Langwaffe in die WBK?
Muss dieser Voreintrag auch bei Privatkäufen getätigt werden und überprüft die Behörde in diesem Zusammenhang auch die Zuverlässigkeit?

Bei uns in Österreich gibt es ja das so genannte Waffenverbot, welches einem auferlegt werden kann.

Ich als Privatverkäufer kann aber nicht prüfen, muss es wohl auch nicht, ob gegen einen Kaufinteressenten ein Waffenverbot ausgesprochen wurde.

(im vorauseilendem Gehorsam lasse ich es mir vom Käufer im Kaufvertrag natürlich unterschreiben, dass gegen ihn kein Waffenverbot auferlegt wurde)
 
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Wie verhält es sich mit dem Voreintrag einer Langwaffe in die WBK?
Muss dieser Voreintrag auch bei Privatkäufen getätigt werden und überprüft die Behörde in diesem Zusammenhang auch die Zuverlässigkeit?

Bei uns in Österreich gibt es ja das so genannte Waffenverbot, welches einem auferlegt werden kann.

In Deutschland wird keinen Voreintrag für Langwaffen benötigt, wenn ein gültiger Jagdschein vorgelegt wird. Der Erwerb muss aber innerhalb von 2 Wochen gemeldet bzw. in die WBK eingetragen werden.
 
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Fex

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Du schreibst richtig: "Zumindest in Niedersachsen"...anderswo ist es anders.

Wurde hier im Thread schon mehrfach erwähnt...;)
 
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Du schreibst richtig: "Zumindest in Niedersachsen"...anderswo ist es anders.

Wurde hier im Thread schon mehrfach erwähnt...;)

Habe ich natürlich gelesen :).

Nichtsdestotrotz ist die Jägerprüfung eine öffentlich-rechtliche ("staatliche") Prüfung.

Das einzige mir bekannte Bundesland, bei dem das Prüfungszeugnis nicht von einer "Behörde" im eigentlichen Sinn erteilt wird, ist das Saarland.

Hier wird die Jägerprüfung von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abgehalten, diese ist jedoch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit eine Behörde !

Und dass hier auf der vorherigen Seite geschrieben wird, auch der Jagdschein werde in manchen Regionen von "Vertretern der Jägerschaft" erteilt, kann ich mir wirklich nicht vorstellen, denn es würde dem Bundesjagdgesetz widersprechen:

§ 15 Abs. 2 BJagdG besagt:

"Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt. "


Sowohl die Jägerprüfung, als auch die Erteilung von Jagdscheinen sind Verwaltungsakte - und Verwaltungsakte können nunmal nur von Behörden erlassen werden!


Auf welcher rechtlichen Grundlage soll also ein Jagdschein von einer anderen Stelle als einer Behörde erteilt werden?


P.S.:

Ich habe gerade gelesen, dass sich die Erteilung des Jagdscheins (und wohl auch die Abnahme der Jägerprüfung) durch "Vertreter der Jägerschaft" auf Österreich bezieht.

Wir reden hier aber über die Rechtslage in Deutschland!
 
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Es ist auch andernorts anders.
Die Ausstellung des Jagdscheins ist wiederum eine ganz andere Sache, als das Ablegen einer Jägerprüfung.
Diese berechtigt dann erst zur Beantragung des Jagdscheins.
Ab diesem Punkt kommt die Behörde ins Spiel.

Ich rede ebenfalls von Deutschland. Du soltest mal Belege vorbringen, wo überhaupt die Behörde in Kurs und Prüfung involviert ist.
Es geht sie eigentlich garnichts an.
 

Fex

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Die zuständige Behörde hat in Baden-Württemberg den LJV mit der Durchführung der Prüfung betraut. Hat ja auch nichts mit der Erteilung eines Jagdscheines zu tun,

Ist fast dasselbe wie beim TÜV - auch der ist, nicht anders wie der LJV, ein ganz normaler Verein, der von der zuständigen Behörde mit der Prüfung von Fahrzeugen betraut wurde.
 
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