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ich staune dass es keine zahlreichen einsprüche zu diesem post von dir gibt , denn es ist definitiv nicht möglich die jägerprüfung bei unzuverlässigkeit abzulegen .
jeder der wirklich nen jagdschein gemacht hat weiss dass bei schulungsbeginn die zuverlässigkeit behördlich geprüft wird und man dann post kriegt von der region in der man die prüfung ablegt wo einem der prüfungstermin und ort dann offiziell mitgeteilt werden . bei unzuverlässigkeit würde man überhauptnicht zur prüfung zugelassen werden .
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist ein amtliches Führungszeugnis erforderlich. Das wird beantragt und ausgestellt. Zwar kann bei Einträgen in diesem Führungszeugnis die Zuverlässigkeit angezweifelt werden und die PK den Bewerber von der Prüfung ausschliessen, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird allerdings nicht mittels dieses Führungszeugnisses festgestellt, sondern durch eine (weitergehende) Überprüfung durch die UJB. Somit ist es definitv möglich, die Jägerprüfung abzulegen, selbst wenn objektiv eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorliegt (die aber zum Prüfungszeitpunkt noch nicht festgestellt wurde).
Da geht's auch nicht um einen "grenzwertigen" Eintrag.
Um's für dich nachvollziehbarer zu machen: Führungszeugnis ohne Einträge, also unbescholtener Bürger. Legt Prüfung ab. Besteht. Beantragt Jagdschein. Bei Überprüfung wird festgestellt, dass er der Kaiser seines eigenen kleinen Staates ist und seit Jahren vom BfV beobachtet und dort als Rädelsführer eingeschätzt wird. Daraufhin wird WR Unzuverlässigkeit angenommen, JS und WBK verwehrt und der Kaiser auf den Rechtsweg verwiesen.