Hallo,
ohne jetzt alles durchgelesen zu haben:
§32 StGB Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Ein Angriff ist jurist. gesehen, die Verletzung eines Rechtsgutes (davon gibt es 127 Stück), die Hauptrechtsgüter sind: Leib, Leben, Ehre, Besitz; aber jedes dieser 127 Rechtsgüter ist notwehrfähig.
Eine Rechtsgüterabwägung wie im Notstand (§§ 34, 35StGB, 228, 904BGB), bei dem die Rechtsgutverletzung nicht von einer Person, sondern von einer Sache (jurist. also auch von einem Tier) ausgeht, findet bei Notwehr nicht zwingend statt.
Erforderlich meint jurist. das die Angriffsabwehr unter dem Gesichtspunkt der "Wahl des mildesten Mittels" erfolgt. Heißt: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Die Personen, die unter dem UZwagG (Unmittelbarer Zwang Gesetz) stehen, wie Polizei, Soldaten, Sicherheistkräfte, in beschränktem Maße auch Rettungskräfte, kennen dazu noch die Unterteilung in
- körperliche Gewalt (alles was man mit Händen und Füßen erwehren kann)
- Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Erwehren mittels Gegenständen wie Stöcke, Werkzeuge etc.)
- Waffen (Messer, Schlagstöcke, E-Schocker, Gas-Sprays)
- Schußwaffen
gegenwärtig bedeutet, der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert an.
rechtswidrig bedeutet, daß der Angriff, d.h. die Rechtsgutverletzung, ohne Rechtfertigungsgrund stattfindet. Deshalb ist eine Vorläufige Festnahme oder Verhaftung keine notwehrfähige Situation.
Auch "Notwehr gegen Notwehr" ist unzulässig.
Grüße
Sirius
Wo hast Du den Text ausgegraben?
Es muss heißen das relativ gelindeste Mittel!!!!! Der Angreifer trägt auch das Risiko, dass
@tar : Vom Prinzip her hast du schon recht, aber, weil, was im Endeffekt Notwehr ist und was nicht ein Gericht entscheidet, wird dir das Recht im Nachhinein zugestanden oder eben nicht. Das heißt, dass, wenn man selbst Notwehr als geboten empfindet, das vom Gericht noch lange nicht so bestätigt werden muss. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass man zunächst einmal Beschuldigter in einem Strafverfahren wird und dann die Beweislast auf seiner Seite hat, die dann zur Zuerkennung der Notwehr führt - oder eben nicht.
Ich bin aber ausdrücklich kein Jurist, sondern unterrichte nur seit Jahren nebenher Selbstverteidigung für unter anderem Privatpersonen und da kriegst du viele Unterschiede zwischen Theorie und Praxis mit...
Hatten wir schon. Grdsl. gibts in der akuten Notwehrsituation keine Verhältnismäßigkeitsprüfung in D. (Ausnahme ist ein absolut krasses Mißverhältnis iS einer sozialethischen Einschränkung)
Hatte dazu mal etwas geschrieben.
"Der Angreifer trägt das Risiko! eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibts eben nicht. Siehe hier:
"A. Du brauchst einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
B. Das Recht muß der Notwehr zugänglich sein.
Von beiden Dingen gehen wir hier mal vo aus.
C. Die Abwehr muß erforderlich sein.
Erforderlich ist jede geeignete, unter mehreren zur Auswahl stehenden Verteidigungsarten mildeste, nicht mit dem umittelbaren Risiko eigener Beeinträchtigung verbundene Abwehr(BGH GA 1956,49; Roxin AT I 3.Aufl.)
Der VErteidiger muß von mehreren möglichen Verteidungsarten diejenige auswählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Hierbei braucht er aber Beschädigungen seines Eigentums und eigene körperliche Verletzungen nicht in Kauf zu nehmen.
Er ist berechtigt, solche objektiv wirksamen Mittel als Verteidigungsmittel anzuwenden, die die Beseitigung der GEfahr mit Sicherheit erwarten lassen(quelle s.o.).
Das Mittel muß mithin geeignet sein. Aber der Grundsatz des mildesten Mittels wird dadurch relativiert, daß der Angegriffene sich auf kein Risiko einzulassen braucht. Man braucht sich also auf einen Faustkampf mit dem Angreifer nicht einzulassen, wenn man nicht sicher ist, ohne Blessuren davonzukommen (Roxin AT I 3.Aufl.) Man braucht keinen Warnschuss abzugeben, wenn man bei dessen Erfolglosigkeit möglicherweise Opfer des Angriffs werden kann(Quelle wie zuvor).
Beispiele: Bei besonders gefährlichen ANgreifern (z.B. einer von brutalen Schlägern drohenden LEbensgefahr) kann daher die Abgabe tödlicher Schüsse auch ohne vorangegangene Ankündigung des Schusswaffengebrauchs oder Abgabe eines Warnschusses erfolgen(Roxin At I 3. Aufl. S. 570; BGH StrV 1986,15).
Die Erforderlichkeit der VErteidigung ist nicht an die Verhältnismäßigkeit von angerichtetem und abgewehrtem Schaden gebunden!(Roxin s.572)
D. Die Notwehr muß geboten sein
(Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts)
Hier gibts nur 5 Gruppen, die aber auch hier wohl nicht in Frage kommen:
1.: Der schuldlose oder in seiner Schuld wesentlich geminderte Angiff
2.: Der vom Angegriffenen rechtswidrig provozierte Angriff
3.: Der unerhebliche Angriff ( Schulbeispiel: Erschießen des Obst vom Baum des Angegeriffenen stehlenden Kindes!)
4.:Angriffe im Rahmen von GArantieverhältnissen
5.: Der erpresserische Angriff durch Drohungen
Ergo: Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung"