Jagdstörung mit tätlichem Angriff auf JAB

tar

Registriert
9 Feb 2008
Beiträge
9.008
@Auerochse:

Außerdem ist Notwehr per se kein Recht, das man hat, sondern ein "entschuldigender Umstand". Das heißt, man begeht mit einer wie auch immer gearteten Körperverletzung eine Straftat, die aber unter gewissen Voraussetzungen durch die Umstände entschuldbar ist.

Verwechselst du das nicht mit Notstand?

"Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig."

Die Notwehrtat gehört somit zu unserer Rechtsordnung, kann daher gar nicht rechtswidrig sein und muss somit auch nicht irgendwie geheilt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
15 Okt 2017
Beiträge
5.624
@tar : Vom Prinzip her hast du schon recht, aber, weil, was im Endeffekt Notwehr ist und was nicht ein Gericht entscheidet, wird dir das Recht im Nachhinein zugestanden oder eben nicht. Das heißt, dass, wenn man selbst Notwehr als geboten empfindet, das vom Gericht noch lange nicht so bestätigt werden muss. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass man zunächst einmal Beschuldigter in einem Strafverfahren wird und dann die Beweislast auf seiner Seite hat, die dann zur Zuerkennung der Notwehr führt - oder eben nicht.

Ich bin aber ausdrücklich kein Jurist, sondern unterrichte nur seit Jahren nebenher Selbstverteidigung für unter anderem Privatpersonen und da kriegst du viele Unterschiede zwischen Theorie und Praxis mit...
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.083
...
@all:
Außerdem ist Notwehr per se kein Recht, das man hat, sondern ein "entschuldigender Umstand". Das heißt, man begeht mit einer wie auch immer gearteten Körperverletzung eine Straftat, die aber unter gewissen Voraussetzungen durch die Umstände entschuldbar ist. ...
Verwechselst du das nicht mit Notstand?

"Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig."

Die Notwehrtat gehört somit zu unserer Rechtsordnung, kann daher gar nicht rechtswidrig sein und muss somit auch nicht irgendwie geheilt werden.

*KLUGSCHEISSERMODUS* Hier meine laienjuristische Darstellung:
Sowohl (rechtfertigender) Notstand (§ 34 StGB) als auch Notwehr (§ 32 StGB) sind sog. "Rechtfertigungsgründe", d.h., derjenige der eine (Straf-)Tat begeht (=obj. + subj. Tatbestandsmäßigkeit) handelt nicht rechtswidrig. Somit entfällt eine Prüfung der Schuldhaftigkeit.

Findet kein Rechtfertigungsgrund Anwendung wurde die Tat tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen.

Die Tat ist aber nur dann vorwerfbar, wenn diese auch schuldhaft begangen wurde.
Dieses kann u.a. nicht der Fall sein wenn sich der Täter auf einen Schuldausschließungs-, Entschuldigunsgrund oder Irrtum berufen kann (z.B. Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB, entschuldigender Notstand, § 35 StGB) */KLUGSCHEISSERMODUS*

vgl.: https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/Uebersicht-zum-Deliktsaufbau.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
7 Okt 2002
Beiträge
1.398
Liebe Foristi,

hier geht es nicht um Notstand oder Notwehr. Auch nicht mehr um die Tat selbst.
Dies ist in diesem Faden bereits in aller epischen Breite beleuchtet worden und Bedarf keines weiteren Kommentares.

Hier geht es mittlerweile darum, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung (Opfer war arglos, erlitt schwere Kehlkopfprellung und war 2 Wochen AU) mangels öffentlichem Interesse, sang und klanglos einstellt.

Wenn so etwas Schule macht, stellen die Staatsanwaltschaften den Jagdgegnern, Bambistreichlern und Tierrechtsterroristen quasi einen Freifahrtschein aus, ungestraft körperliche Gewalt gegen jagende Personen auszuüben.
Dagegen gilt es zu opponieren!

Ich möchte nicht wissen ob die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen mich auch so sang und klanglos einstellt, weil die gescheckerte Stahlkolbenplatte meines Springfield-1903, in einer Handlung welche durch Notwehr geboten war, beim Angreifer einen bleibenden Eindruck hinterließ.

WH
Frank
 
Registriert
2 Sep 2016
Beiträge
2.042
Das ist nur ein kleiner Vorgeschmack, was noch auf uns zukommen wird.

@tar : Vom Prinzip her hast du schon recht, aber, weil, was im Endeffekt Notwehr ist und was nicht ein Gericht entscheidet, wird dir das Recht im Nachhinein zugestanden oder eben nicht. Das heißt, dass, wenn man selbst Notwehr als geboten empfindet, das vom Gericht noch lange nicht so bestätigt werden muss. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass man zunächst einmal Beschuldigter in einem Strafverfahren wird und dann die Beweislast auf seiner Seite hat, die dann zur Zuerkennung der Notwehr führt - oder eben nicht.
...

In unserem Rechtssystem hat man nicht als Angeklagter die Beweislast zu tragen, sondern der Kläger. Ich weiß aber worauf du hinaus möchtest und gehe da mit dir konform: Als Opfer ist man hierzulande und heutzutage schnell der Gelackmeierte.


Ich hoffe, der Betroffene lässt bei dieser Sache nicht locker, denn die durchgeknallte Olle, wird es wieder tun. Wenn nicht bei ihm, dann bei jemand anderes, der nicht in ihr verquertes Weltbild passt.
 
Registriert
22 Okt 2015
Beiträge
764
Ohje, ohje...... hier geht viel durcheinander. Zur Beweislast: im Strafprozess gilt „im Zweifel für den Angeklagten“. Im Zivilrecht muss der Schädiger beweisen, dass Notwehr/Notstand vorlag.

Alles nicht so einfach. Und jeder der hier schreibt, ohne sich seiner Sache wirklich sicher zu sein, sollte wissen, dass Unbedarfte Forenweisheiten gerne aufnehmen wie Gläubige den Inhalt der Bibel.
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Hallo,

ohne jetzt alles durchgelesen zu haben:

§32 StGB Notwehr

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Ein Angriff ist jurist. gesehen, die Verletzung eines Rechtsgutes (davon gibt es 127 Stück), die Hauptrechtsgüter sind: Leib, Leben, Ehre, Besitz; aber jedes dieser 127 Rechtsgüter ist notwehrfähig.
Eine Rechtsgüterabwägung wie im Notstand (§§ 34, 35StGB, 228, 904BGB), bei dem die Rechtsgutverletzung nicht von einer Person, sondern von einer Sache (jurist. also auch von einem Tier) ausgeht, findet bei Notwehr nicht zwingend statt.


Erforderlich meint jurist. das die Angriffsabwehr unter dem Gesichtspunkt der "Wahl des mildesten Mittels" erfolgt. Heißt: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Die Personen, die unter dem UZwagG (Unmittelbarer Zwang Gesetz) stehen, wie Polizei, Soldaten, Sicherheistkräfte, in beschränktem Maße auch Rettungskräfte, kennen dazu noch die Unterteilung in

- körperliche Gewalt (alles was man mit Händen und Füßen erwehren kann)
- Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Erwehren mittels Gegenständen wie Stöcke, Werkzeuge etc.)
- Waffen (Messer, Schlagstöcke, E-Schocker, Gas-Sprays)
- Schußwaffen

gegenwärtig bedeutet, der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert an.

rechtswidrig bedeutet, daß der Angriff, d.h. die Rechtsgutverletzung, ohne Rechtfertigungsgrund stattfindet. Deshalb ist eine Vorläufige Festnahme oder Verhaftung keine notwehrfähige Situation.
Auch "Notwehr gegen Notwehr" ist unzulässig.


Grüße
Sirius


Wo hast Du den Text ausgegraben?



Es muss heißen das relativ gelindeste Mittel!!!!! Der Angreifer trägt auch das Risiko, dass
@tar : Vom Prinzip her hast du schon recht, aber, weil, was im Endeffekt Notwehr ist und was nicht ein Gericht entscheidet, wird dir das Recht im Nachhinein zugestanden oder eben nicht. Das heißt, dass, wenn man selbst Notwehr als geboten empfindet, das vom Gericht noch lange nicht so bestätigt werden muss. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass man zunächst einmal Beschuldigter in einem Strafverfahren wird und dann die Beweislast auf seiner Seite hat, die dann zur Zuerkennung der Notwehr führt - oder eben nicht.

Ich bin aber ausdrücklich kein Jurist, sondern unterrichte nur seit Jahren nebenher Selbstverteidigung für unter anderem Privatpersonen und da kriegst du viele Unterschiede zwischen Theorie und Praxis mit...






Hatten wir schon. Grdsl. gibts in der akuten Notwehrsituation keine Verhältnismäßigkeitsprüfung in D. (Ausnahme ist ein absolut krasses Mißverhältnis iS einer sozialethischen Einschränkung)

Hatte dazu mal etwas geschrieben.

"Der Angreifer trägt das Risiko! eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gibts eben nicht. Siehe hier:

"A. Du brauchst einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.

B. Das Recht muß der Notwehr zugänglich sein.

Von beiden Dingen gehen wir hier mal vo aus.

C. Die Abwehr muß erforderlich sein.
Erforderlich ist jede geeignete, unter mehreren zur Auswahl stehenden Verteidigungsarten mildeste, nicht mit dem umittelbaren Risiko eigener Beeinträchtigung verbundene Abwehr(BGH GA 1956,49; Roxin AT I 3.Aufl.)
Der VErteidiger muß von mehreren möglichen Verteidungsarten diejenige auswählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Hierbei braucht er aber Beschädigungen seines Eigentums und eigene körperliche Verletzungen nicht in Kauf zu nehmen.
Er ist berechtigt, solche objektiv wirksamen Mittel als Verteidigungsmittel anzuwenden, die die Beseitigung der GEfahr mit Sicherheit erwarten lassen(quelle s.o.).

Das Mittel muß mithin geeignet sein. Aber der Grundsatz des mildesten Mittels wird dadurch relativiert, daß der Angegriffene sich auf kein Risiko einzulassen braucht. Man braucht sich also auf einen Faustkampf mit dem Angreifer nicht einzulassen, wenn man nicht sicher ist, ohne Blessuren davonzukommen (Roxin AT I 3.Aufl.) Man braucht keinen Warnschuss abzugeben, wenn man bei dessen Erfolglosigkeit möglicherweise Opfer des Angriffs werden kann(Quelle wie zuvor).

Beispiele: Bei besonders gefährlichen ANgreifern (z.B. einer von brutalen Schlägern drohenden LEbensgefahr) kann daher die Abgabe tödlicher Schüsse auch ohne vorangegangene Ankündigung des Schusswaffengebrauchs oder Abgabe eines Warnschusses erfolgen(Roxin At I 3. Aufl. S. 570; BGH StrV 1986,15).

Die Erforderlichkeit der VErteidigung ist nicht an die Verhältnismäßigkeit von angerichtetem und abgewehrtem Schaden gebunden!(Roxin s.572)


D. Die Notwehr muß geboten sein
(Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts)

Hier gibts nur 5 Gruppen, die aber auch hier wohl nicht in Frage kommen:
1.: Der schuldlose oder in seiner Schuld wesentlich geminderte Angiff
2.: Der vom Angegriffenen rechtswidrig provozierte Angriff
3.: Der unerhebliche Angriff ( Schulbeispiel: Erschießen des Obst vom Baum des Angegeriffenen stehlenden Kindes!)
4.:Angriffe im Rahmen von GArantieverhältnissen
5.: Der erpresserische Angriff durch Drohungen


Ergo: Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung"
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Hier geht es mittlerweile darum, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung (Opfer war arglos, erlitt schwere Kehlkopfprellung und war 2 Wochen AU) mangels öffentlichem Interesse, sang und klanglos einstellt.

Wenn so etwas Schule macht, stellen die Staatsanwaltschaften den Jagdgegnern, Bambistreichlern und Tierrechtsterroristen quasi einen Freifahrtschein aus, ungestraft körperliche Gewalt gegen jagende Personen auszuüben.
Dagegen gilt es zu opponieren!

WH
Frank
Auch wenn es dich persönlich kränken mag, ist die Vorgehensweise der Normzustand.
I.d.R. werden diese Dinge eingestellt.
 
Registriert
31 Mrz 2011
Beiträge
4.627
Es kommt entscheidend darauf an, nach welcher Norm eingestellt wurde. § 153 StPO wäre tatsächlich wenig verständlich. Jedoch scheidet dann ein Klageerzwingungsverfahren aus. Eine einfache KV kann im Wege der Privatklage verfolgt werden. Eine gef. KV nicht.

Für ein Klageerzwingungsverfahren genauso wie für eine Privatklage braucht man zudem einen Spezialisten. Sonst wird das nie was (meine bescheidene Meinung als ehemaliger Staatsanwalt). Bleibt wohl nur die einfache Beschwerde geg. den Einstellungsbescheid. Frist nicht verbummeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Y

Yumitori

Guest
Zum Gruße,
@augenwild - hat es völlig richtig ausgeführt, sicher nicht
nur m i c h würde interessieren, nach welcher Norm die Staatsanwaltschaft eingestellt hat, das wäre auch sehr lehrreich für vergleichbare Fälle.
@community
Hört um Gottes Willen mit der Herumschreiberei über Notwehr auf, das hat im vorliegenden Fall nichts zu suchen, denn der sicher rechtswidrige Angriff ist längst vorbei - die ganze Schwadroniererei wer wann was getan hätte oder vielleicht hätte tun dürfen, ist Dummfug, denkt immer daran, wer hier so mitliest...
Und macht Euch im Zweifel bei einem Juristen selbst schlau, da sei aber dazu gesagt, dass die Rechtsprechung zur Notwehr nicht ganz so eindeutig ist, wie man sich das vielleicht wünscht, was aber auch damit zusammenhängt, dass das Leben keine schematischen Vorgänge und Abläufe kennt, solange nicht Maschinen am Werk sind.
So leid es mir tut, aber d. einzige Spruch, der wirklich immer greift, heißt: Es kommt darauf an... .
 
G

Gelöschtes Mitglied 22858

Guest
Und es war keine „schwere Körperverletzung“....

Korrekt, laut Definition müsste dem JJ ansonsten ein Arm oder Bein oder die Manneskraft fehlen oder er Dauerhaft entstellt oder gelähmt sein. Die Kategorien sind dafür ziemlich heftig.

Eventuell in Frage käme noch die gefährliche Körperverletzung, wenn man ihr die Hinterhältigkeit der Tat nachweisen kann.

Aber ich hoffe, dass es überhaupt mit einer Klage und einer Verurteilung klappt.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
135
Zurzeit aktive Gäste
767
Besucher gesamt
902
Oben