- Registriert
- 27 Nov 2016
- Beiträge
- 16.943
Wozu? Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ist da eindeutig. Eine Berufung bedeutet nur, weiteres Geld für die schwarz befrackten Spitzbuben zu verbrennen.Bin gespannt, ob man in Berufung geht!
Gruss W.
Dürfen auf dem Grund und Boden der Verweigerer jetzt eigentlich nur keine Wild-Tiere mehr erlegt werden oder dürfen auch keine jagdlichen Einrichtungen mehr darauf platziert (und woanders hin geschossen) werden?
Darf bei einer Bewegungsjagd durchgedrückt werden?
Das wird wohl die Genossenschaft klären müssenSind die weiterhin Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn auch ohne Erlös und Stimmrecht o.ä.?
Wenn die Forstwege genossenschaftlich aus dem Jagdpachterlös unterhalten werden, kann den Verweigerern die Nutzung untersagt oder berechnet werden seitens der Jagdgenossenschaft? Im Gründe müssten die Flächeneigentümer den Ausfall der Jagdpacht für diese Fläche aus eigener Tasche in die Jagdgenossenschaft einzahlen wenn sie weiter von den genossenschaftlich geleisteten Maßnahmen profitieren wollen?!?
Viel interessanter finde ich das Thema Nachsuchen!Dürfen auf dem Grund und Boden der Verweigerer jetzt eigentlich nur keine Wild-Tiere mehr erlegt werden oder dürfen auch keine jagdlichen Einrichtungen mehr darauf platziert (und woanders hin geschossen) werden? Nichts erlegen und auch von dort aus nicht mehr schießen!
Darf bei einer Bewegungsjagd durchgedrückt werden? Nein
Sind die weiterhin Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn auch ohne Erlös und Stimmrecht o.ä.?! Wenn sie die Jagd ablehnen können Sie ja schlecht Mitglied sein.
Wenn die Forstwege genossenschaftlich aus dem Jagdpachterlös unterhalten werden, kann den Verweigerern die Nutzung untersagt oder berechnet werden seitens der Jagdgenossenschaft? Ich denke das Zweite sollte getan werden. Dazu muß vielleicht eine Art "Wegegenossenschaft" gegründet werden. Im Gründe müssten die Flächeneigentümer den Ausfall der Jagdpacht für diese Fläche aus eigener Tasche in die Jagdgenossenschaft einzahlen wenn sie weiter von den genossenschaftlich geleisteten Maßnahmen profitieren wollen?!?
Finde ich nicht komisch sondern interessant. Wenn die Jagdausübung vom Standort des Schützen und nicht des Wildes abhängig ist, darf ich dann außerhalb der befriedeten Fläche stehen und ein Stück Wild innerhalb des befriedeten Bezirks erlegen?Wenn man auf dem Grundsteck steht und waonders hin schießt, wo übt man dann die Jagd aus? Bisl komisch deine Frage.
Nunja, Nachsuchen finden ja auch jetzt schon über befriedete Bezirke (Sportplätze, Innerorts, etc.) statt, dass ist bereits ausdiskutiert. Nachsuchen müssen akzeptiert werden. Was wohl dazu führt, dass man an der Grenze bedenkenlos jagen kann und es einem egal sein kann ob das Stück womöglich kurz über die Grenze in den befriedeten Bezirk flüchtet und verendet.Viel interessanter finde ich das Thema Nachsuchen!
Nichts desto Trotz kann im Rahmen der Nachsuche ein Fangschuß erforderlich sein. Ich darf dann dort, wie auch sonst im befriedeten Bezirk nicht schießen!!Finde ich nicht komisch sondern interessant. Wenn die Jagdausübung vom Standort des Schützen und nicht des Wildes abhängig ist, darf ich dann außerhalb der befriedeten Fläche stehen und ein Stück Wild innerhalb des befriedeten Bezirks erlegen?
Ich verstehe aber deinen Einwand. Ich würde Gleiches annehmen, dass beide Faktoren zutreffen müssen (Schütze außerhalb und Wild außerhalb). Aber wo kann man es nachlesen um Gewissheit zu haben? Ausserdem gibt's ja auch noch andere jagdliche Einrichtungen, bspw. Fütterungen und Suhlen o.ä. Darf ich die in der befriedeten Fläche anlegen oder nicht?
Nunja, Nachsuchen finden ja auch jetzt schon über befriedete Bezirke (Sportplätze, Innerorts, etc.) statt, dass ist bereits ausdiskutiert. Nachsuchen müssen akzeptiert werden. Was wohl dazu führt, dass man an der Grenze bedenkenlos jagen kann und es einem egal sein kann ob das Stück womöglich kurz über die Grenze in den befriedeten Bezirk flüchtet und verendet.
Kann ich mir nicht vorstellen, hast du da eine Quelle zu?Nichts desto Trotz kann im Rahmen der Nachsuche ein Fangschuß erforderlich sein. Ich darf dann dort, wie auch sonst im befriedeten Bezirk nicht schießen!!
Nichts desto Trotz kann im Rahmen der Nachsuche ein Fangschuß erforderlich sein. Ich darf dann dort, wie auch sonst im befriedeten Bezirk nicht schießen!!
Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen.