Jagdverbot auf mehreren Flächen innerhalb eines Jagdbezirks

z/7

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Mimimi. Nur wenig konkreter als die Wohlgefühle von Joes Wolfskuschlern. Da wird sich jetzt wohl rasch zeigen, wie absurd es ist, den Befindlichkeiten übersättigter Zivilisationsopfer nachzugeben.
 
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:unsure: Wenn das Bundesjagdgesetz, welches ja die flächendeckende Bejagung aller zu einem Jagdbezirk gehörenden Grundflächen vorsieht, den ethischen Bedenken einzelner Grundeigentümer nicht entgegensteht, hebelt dann auch die Befürwortung der Jagd anderer Grundeigentümer weitere Gesetze aus, die die Jagd ansonsten limitieren würden?
 
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Das ist nichts Neues. Das basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der (angeblich auf Betreiben der Sekte "Universelles Leben") entschieden hat dass Gewissensgründe über der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stehen.

Für den Jagdpächter sind die Konsequenzen recht einfach: für die befriedeten Flächen keine Jagdpacht mehr zahlen, und Wildschadensersatz sowieso nicht.
 
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Ich erkenne da jetzt auch keine Neuigkeit?!
Das es die Möglichkeit zur Befriedung aus Gewissensgründen gibt ist doch ein alter Hut. Da hat es jetzt mal jemand gerichtlich durchexerzieren müssen, weil die Ämter das Prozedere ja glücklicherweise ernst nehmen und nicht einfach jeden Antrag durchwinken. Erinnert mich ein wenig an die Vorgehensweise bei der Wehrdienstverweigerung "damals" (Gewissensprüfung etc.).

Dürfen auf dem Grund und Boden der Verweigerer jetzt eigentlich nur keine Wild-Tiere mehr erlegt werden oder dürfen auch keine jagdlichen Einrichtungen mehr darauf platziert (und woanders hin geschossen) werden?
Darf bei einer Bewegungsjagd durchgedrückt werden?
Sind die weiterhin Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn auch ohne Erlös und Stimmrecht o.ä.?!
Wenn die Forstwege genossenschaftlich aus dem Jagdpachterlös unterhalten werden, kann den Verweigerern die Nutzung untersagt oder berechnet werden seitens der Jagdgenossenschaft? Im Gründe müssten die Flächeneigentümer den Ausfall der Jagdpacht für diese Fläche aus eigener Tasche in die Jagdgenossenschaft einzahlen wenn sie weiter von den genossenschaftlich geleisteten Maßnahmen profitieren wollen?!?
 
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Das Urteil hatten wir schon hier:
 
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Dürfen auf dem Grund und Boden der Verweigerer jetzt eigentlich nur keine Wild-Tiere mehr erlegt werden oder dürfen auch keine jagdlichen Einrichtungen mehr darauf platziert (und woanders hin geschossen) werden?

Wenn man auf dem Grundsteck steht und waonders hin schießt, wo übt man dann die Jagd aus? Bisl komisch deine Frage.
Darf bei einer Bewegungsjagd durchgedrückt werden?

Wenn Treiber über ein Grundstück gehen und es durchdrücken, wird dann auf diesem Grundstück Jagd ausgeübt? Meiner Meinung nach selbstverständlich.
Allerdings müssen sie Nachsuchen, auch bewaffnet, aus Tierschutzgründen zulassen! (Stand auch mal in einem anderen Urteil.

Sind die weiterhin Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn auch ohne Erlös und Stimmrecht o.ä.?
Wenn die Forstwege genossenschaftlich aus dem Jagdpachterlös unterhalten werden, kann den Verweigerern die Nutzung untersagt oder berechnet werden seitens der Jagdgenossenschaft? Im Gründe müssten die Flächeneigentümer den Ausfall der Jagdpacht für diese Fläche aus eigener Tasche in die Jagdgenossenschaft einzahlen wenn sie weiter von den genossenschaftlich geleisteten Maßnahmen profitieren wollen?!?
Das wird wohl die Genossenschaft klären müssen
 
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Dürfen auf dem Grund und Boden der Verweigerer jetzt eigentlich nur keine Wild-Tiere mehr erlegt werden oder dürfen auch keine jagdlichen Einrichtungen mehr darauf platziert (und woanders hin geschossen) werden? Nichts erlegen und auch von dort aus nicht mehr schießen!
Darf bei einer Bewegungsjagd durchgedrückt werden? Nein
Sind die weiterhin Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn auch ohne Erlös und Stimmrecht o.ä.?! Wenn sie die Jagd ablehnen können Sie ja schlecht Mitglied sein.
Wenn die Forstwege genossenschaftlich aus dem Jagdpachterlös unterhalten werden, kann den Verweigerern die Nutzung untersagt oder berechnet werden seitens der Jagdgenossenschaft? Ich denke das Zweite sollte getan werden. Dazu muß vielleicht eine Art "Wegegenossenschaft" gegründet werden. Im Gründe müssten die Flächeneigentümer den Ausfall der Jagdpacht für diese Fläche aus eigener Tasche in die Jagdgenossenschaft einzahlen wenn sie weiter von den genossenschaftlich geleisteten Maßnahmen profitieren wollen?!?
Viel interessanter finde ich das Thema Nachsuchen!
 
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Wenn man auf dem Grundsteck steht und waonders hin schießt, wo übt man dann die Jagd aus? Bisl komisch deine Frage.
Finde ich nicht komisch sondern interessant. Wenn die Jagdausübung vom Standort des Schützen und nicht des Wildes abhängig ist, darf ich dann außerhalb der befriedeten Fläche stehen und ein Stück Wild innerhalb des befriedeten Bezirks erlegen? ;)
Ich verstehe aber deinen Einwand. Ich würde Gleiches annehmen, dass beide Faktoren zutreffen müssen (Schütze außerhalb und Wild außerhalb). Aber wo kann man es nachlesen um Gewissheit zu haben? Ausserdem gibt's ja auch noch andere jagdliche Einrichtungen, bspw. Ablenkungs-Fütterungen, Salzlecken und Suhlen o.ä. Darf ich die in der befriedeten Fläche anlegen und muss sie der Verweigerer akzeptieren oder nicht?

Viel interessanter finde ich das Thema Nachsuchen!
Nunja, Nachsuchen finden ja auch jetzt schon über befriedete Bezirke (Sportplätze, Innerorts, etc.) statt, dass ist bereits ausdiskutiert. Nachsuchen müssen akzeptiert werden. Was wohl dazu führt, dass man an der Grenze bedenkenlos jagen kann und es einem egal sein kann ob das Stück womöglich kurz über die Grenze in den befriedeten Bezirk flüchtet und verendet.
 
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Finde ich nicht komisch sondern interessant. Wenn die Jagdausübung vom Standort des Schützen und nicht des Wildes abhängig ist, darf ich dann außerhalb der befriedeten Fläche stehen und ein Stück Wild innerhalb des befriedeten Bezirks erlegen? ;)
Ich verstehe aber deinen Einwand. Ich würde Gleiches annehmen, dass beide Faktoren zutreffen müssen (Schütze außerhalb und Wild außerhalb). Aber wo kann man es nachlesen um Gewissheit zu haben? Ausserdem gibt's ja auch noch andere jagdliche Einrichtungen, bspw. Fütterungen und Suhlen o.ä. Darf ich die in der befriedeten Fläche anlegen oder nicht?


Nunja, Nachsuchen finden ja auch jetzt schon über befriedete Bezirke (Sportplätze, Innerorts, etc.) statt, dass ist bereits ausdiskutiert. Nachsuchen müssen akzeptiert werden. Was wohl dazu führt, dass man an der Grenze bedenkenlos jagen kann und es einem egal sein kann ob das Stück womöglich kurz über die Grenze in den befriedeten Bezirk flüchtet und verendet.
Nichts desto Trotz kann im Rahmen der Nachsuche ein Fangschuß erforderlich sein. Ich darf dann dort, wie auch sonst im befriedeten Bezirk nicht schießen!!
 
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Nichts desto Trotz kann im Rahmen der Nachsuche ein Fangschuß erforderlich sein. Ich darf dann dort, wie auch sonst im befriedeten Bezirk nicht schießen!!
Kann ich mir nicht vorstellen, hast du da eine Quelle zu?

Ich hab jetzt fahrlässigerweise vom befriedeten Bezirk zwecks leichterer Verständlichkeit gesprochen, aber das ist eigentlich falsch. Unterm Strich sind diese aus ehtischen Gründen befriedeten Flächen ja den echten befriedeten Bezirken nicht gleichgestellt. Sobald die Fläche verkauft wird oder vererbt wird ist die Fläche meines Wissens wieder frei bejagbar, was ja bei echten befriedeten Bezirken nie der Fall ist.
 
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Nichts desto Trotz kann im Rahmen der Nachsuche ein Fangschuß erforderlich sein. Ich darf dann dort, wie auch sonst im befriedeten Bezirk nicht schießen!!

Und ist zumindest in NRW falsch. Es kommt wohl auf's Landesrecht an:

§ 4 Absatz 5 LJG NRW:

Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen.

Edit: Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass es in anderen Bundesländern anders - zum Nachteil des Wildes - geregelt ist. Nachsuche muss (fast) überall erlaubt sein.

Edit 2: Ja, natürlich heißt erlegen nicht automatisch schießen. Aber eine Einschränkung auf das Wie des Erlegens ergibt sich weder aus dem zitierten Landesjagdgesetz noch aus dem Waffengesetz.
 
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