Jagdzins und andere Fragen zur Jagdgenossenschaft

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Werte Jäger und/oder Jagdgenossen,

wer kann mir mehr Information zu den Rechten eines Jagdgenossen geben? Um Fragen vorzubeugen, bin selber Jäger aber auch Jagdgenosse (in Baden-Württemberg).

Konkrete Fragen:

(a) Meine jagdbaren Flächen liegen innerhalb einer Gemeinde. Ein Jagdbezirk einer Nachbargemeide erstreckt sich jedoch in meine Heimatgemeinde hinein und umfasst ein Teil meiner jagdbaren Flächen. Faktisch bin also Mitglied in zwei Jagdgenossenschaften.

Frage: Wie kann es sein, dass ein Jagdbezirk einer Nachbargemeinde einen Teil meiner Gemeinde einschliesst? Ist dies rechtlich überhaupt zulässig? Es handelt sich hier immerhin um eine Fläche von ca. 100ha, die an die Nachbargemeinde "abgegeben" wurde.

(b) Die JG bestimmte, dass der Jagdzins für die Pflege der Wege usw. verwendet wird. An dieser Beschlussfassung nahm ich nicht teil und die Einspruchsfrist (von einem Monat?) ist längst vorbei. Habe ich als JG ein Recht mir den Jagdzins auszahlen zu lassen? Ich meine mich zu erinnern, dass dies ein elementares Recht jeden JG wäre, kann jedoch keine entsprechende Rechtsgrundlage finden.

(c) Habe ich als JG das Recht den Pachtvertrag einzusehen?

(d) Subjektive Frage: Gibt es noch weitere Jagdgenossen die der Meinung sind, dass der Jagdvorstand in Form des Gemeinderats deren Interessen, nämlich die Jagd auf eigenem Grund und Boden, nicht oder nur unzureichend wahrnehmen?

WmH aus Baden.
 

JMB

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merzedes schrieb:
(b) Die JG bestimmte, dass der Jagdzins für die Pflege der Wege usw. verwendet wird. An dieser Beschlussfassung nahm ich nicht teil und die Einspruchsfrist (von einem Monat?) ist längst vorbei. Habe ich als JG ein Recht mir den Jagdzins auszahlen zu lassen? Ich meine mich zu erinnern, dass dies ein elementares Recht jeden JG wäre, kann jedoch keine entsprechende Rechtsgrundlage finden.
BJG § 10 Jagdnutzung
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Wann und wie wurde der Beschluss bekannt gemacht?
Aushang, Gemeinde-"Zeitung", "Amtliches Verkündigungsblatt" (i.d.R. die ortsübliche Tageszeitung), ...


WaiHei
 
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merzedes schrieb:
Werte Jäger und/oder Jagdgenossen,

(a) Meine jagdbaren Flächen liegen innerhalb einer Gemeinde. Ein Jagdbezirk einer Nachbargemeide erstreckt sich jedoch in meine Heimatgemeinde hinein und umfasst ein Teil meiner jagdbaren Flächen. Faktisch bin also Mitglied in zwei Jagdgenossenschaften.

Frage: Wie kann es sein, dass ein Jagdbezirk einer Nachbargemeinde einen Teil meiner Gemeinde einschliesst? Ist dies rechtlich überhaupt zulässig? Es handelt sich hier immerhin um eine Fläche von ca. 100ha, die an die Nachbargemeinde "abgegeben" wurde.


Bei uns das gleiche, wir haben rund 100 HA Wald der zur Gemarkung Ort A gehört. Grundstücke der Nachbarortschaft B umschließen die 100 HA so das von der weiteren Jagdfläche der Gemarkung A kein direkter Zugang zu den Waldflächen gegeben ist. Die Jagdfläche wurde deshalb nicht der Jagdgenossenschaft von Ort A sondern der Jagdgenossenschaft von Ort B zugesprochen die auch die Fläche verpachtet.

WH
Quigon
 
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Wann und wie wurde der Beschluss bekannt gemacht?
Aushang, Gemeinde-"Zeitung", "Amtliches Verkündigungsblatt" (i.d.R. die ortsübliche Tageszeitung), ...

Die Abrundung wurde schon vor langer Zeit (deutlich mehr als eine Pachtperiode) beschlossen. Ich erwarb meine Flächen erst viel später.

Wird wohl im Gemeindeblatt gewesen sein. Ob dies auch im Gemeindeblatt meiner Gemeinde stand habe ich nicht recherchiert.

Grundstücke der Nachbarortschaft B umschließen die 100 HA
Von einer Umschliessung kann keine Rede sein. Vielmehr ist es eher so, dass die 100ha den Jagdbezirk meiner Gemeinde auf über 1000h erweitern würde. Deshalb hat man diesen wohl der Nachbargemeinde zugeschlagen, die damit dann ebenfalls auf ansehnliche 900ha kommt.

Ja, aber kann man von Abrundung sprechen wenn die Fläche immerhin 40% der Mindestgrösse eines gemeintschaftlichen Reviers entspricht?
 
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BJG § 10 Jagdnutzung
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

Nun, dies ist zum einen den Rahmen den das BJG vorgibt. Es ist aber leider so, dass die Länder von diese Rahmenbedingungen ganz nach Gusto abweichen dürfen. Deshalb auch speziell die Frage nach Ba-Wü.

Annahme das § 10 BJG anzuwenden ist:
Muss die Jagdgenossenschaft (die in BaWü sehr oft dem Gemeinderat - und damit de fakto dem Bürgermeister ausgehändigt wurde), die Verwendung des Jagdzinses zu jeder Pachtperiode neu beschliessen?

Der Beschluss über die Nutzung (Jagdzins wird für die Pflege der Nachbargemeinde verwendet) erfolgte vor dem Erwerb meiner Flächen. Ich habe dem Beschluss nicht zugestimmt, sondern mein Vorgänger (der eigentlich auch nicht, den in der Bevölkerung wissen die allerwenigsten etwas von einer Jagdgenossenschaft).

Wie kann ich also meinen Jagdzins einfordern?
 
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Bekanntmachung bezieht sich auf den Auskehranspruch des anteiligen Pachtzinses. Nicht auf die Abrundung.

Nach meiner Meinung ist jährlich über die Verwendung des Pachtzinses zu entscheiden, mithin auch jährlich bekannt zu machen. Wie lange rückwirkend bei unterbliebener Bekanntmachung gefordert werden kann, weiß ich nicht. Verjährung? Verwirkung?
 
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In "Der Jäger und sein Recht" (Ausgabe 2002) zum Auskehrungsanspruch ( § 10 Abs. 3 BJG ) steht geschrieben, dass dieser Anspruch nach jedem Jagdjahr aufs neue rückwirkend entsteht. .. kan ein Jagdgenosse, der oder dessen Rechtsvorgänger einer anderweitigen Verwendung zugestimmt hat, nach jedem Jagdjahr seine Meinung ändern und für die Zukunft die Auszahlung an sich verlangen.

Das steht so im BJG nicht drin. Vermutlich gibt es hier noch Verwaltungsvorschriften zum BJG und/oder es wurde einmal ein entsprechendes Urteil erstritten. Die ist leider nicht erwähnt.
 
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Nach meiner Meinung ist jährlich über die Verwendung des Pachtzinses zu entscheiden, mithin auch jährlich bekannt zu machen.

Dachte ich auch. Kann allerdings keine entsprechendes Gesetz oder Verwaltungsvorschrift finden. Deshalb eben die konkrete Anfrage an die Forumsgemeinde.
 
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merzedes schrieb:
Nach meiner Meinung ist jährlich über die Verwendung des Pachtzinses zu entscheiden, mithin auch jährlich bekannt zu machen.

Dachte ich auch. Kann allerdings keine entsprechendes Gesetz oder Verwaltungsvorschrift finden. Deshalb eben die konkrete Anfrage an die Forumsgemeinde.


Über die Verwendung der Jagdreinertrages ist sicherlich jährlich zu bestimmen. Die Jagdpacht wird ja in aller REgel auch jährlich gezahlt.
Du müsstest vorerst abklären, ob in den Orten, die deine Flächen betreffen, Jagdgenossenschaften bestehen oder ob hier die Gemeindeverwaltungen die Jagd verwalten (soll in BaWü so möglich sein).
Dann hast du Ansprechpartner und kannst deine Ansprüche geltend machen oder wenn diese verjährt sind, für die Zukunft die Weichen stellen.
So sieht das wie eine Suche im dicken Nebel aus.

Gruß
Heidjer
 
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Du müsstest vorerst abklären, ob in den Orten, die deine Flächen betreffen, Jagdgenossenschaften bestehen oder ob hier die Gemeindeverwaltungen die Jagd verwalten (soll in BaWü so möglich sein).

Das ist bereits geklärt. Die Verwaltung der JG wurde an den Gemeinderat übergeben. Ist in Ba-Wü tatsächlich möglich.

Ansprechpartner also dann der Bürgermeister?

Die JG selber besteht natürlich immer noch und der Auskehrungsanspruch sollte von diesem Verwaltungsakt unberührt bleiben.

wieso gehst du nicht zur UJB? Oder zu einem Anwalt??

Kann ja immer noch geschehen :)
 
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Aufsatz über die Berechnung und Verwendung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft gefunden, der eigentlich keine Fragen zum Auskehrungsanspruch offenlässt:

u.A.
Der Auskehrungsanspruch der Jagd­genossen entsteht für jedes Jagdjahr neu und zwar rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr (BVerwG, Urt. vom 25.4.1972 – I C 1.71; VG Kassel, Beschl. vom 21.7.1988 – 2/V E 59/88 –).


Gut möglich aber, dass einige Verwaltungsvorschriften in Ba-Wü davon abweichen. Wie war das nochmal? In Preussen erdacht, in Bayern verlacht, in RLP erwogen in Ba-Wü vollzogen.
 
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:roll:

du findest ein Urteil, stellst das aber sofort wieder in Frage.....

was soll man da noch sagen.
 
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du findest ein Urteil, stellst das aber sofort wieder in Frage.....

Weil man der Juristerei eben nie trauen kann. Prinzipiell sollte man immer alles in Frage stellen. Die Anzahl der unumstösslichen Wahrheiten ist überschaubar, insbesondere wenn es um deutsches Recht geht.

Der Aufsatz wurde konkret für ein Auditorium in RLP geschrieben. Nehme aber an, dass die meisten Vorschriften und Urteil in allen Ländern anzuwenden ist. Aber weiss man das? Ausserdem gab es seit dem Urteil oben schon diverse Änderungen am Jagdrecht und durch die Förderalismusreform dürfen die Länder von BJG ganz erheblich abweichen. Ferner wird es auch keine Verwaltungsvorschriften für das BJG geben, da die Durchführung ja Ländersache ist.

Schön wäre natürlich, wenn der eine oder andere kompetente Jurist hier im Forum Auskunft geben würde.

Ich frage mich beispielsweise noch immer, ob ich als Jagdgenosse das Recht habe den Pachtvertrag einzusehen? Man müsste meinen, dass diese einfache Frage sofort beantwortet werden kann ..
 

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