1. Du hast aber schon bemerkt, dass dieser Erlass den Titel " Ausübung der Jagd IN NSG" trägt?!
2. Du weißt um die Bildungswirkung von Erlassen oder VwVorschriftung?!
@Pudlichs Rat ist der einzig richtige. Solche Einschränkungen können einzig in der Ausweisungs-VO des NSG zu finden sein (und mich persönlich würde es wundern, wenn sie dort stünden). Allgemeinregelungen dürften das keine sein.
Sachte.
Ich bekomme berufsbedingt fast tagtäglich solche VO`s auf den Tisch und man glaubt nicht, was da alles drinstehen kann.
Gerade wenn es sich um VO`s auf Grundlage der Vogelschutzrichtlinie handelt, ist die Frage des TS gar nicht so abwegig.
Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein, hilft wie bereits geschrieben, ein Blick in die VO oder, was vielleicht noch besser ist, eine schriftliche Anfrage an die UNB. Die MUSS es genau wissen und MUSS zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.
Abschließend nochmals der Hinweis:
Je nach Inhalt der VO und deren Randerscheinungen kann das betroffene Revier tatsächlich im Wert abnehmen.Es gibt in fast allen Bundesländern Verbände der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften, die bei dieser Frage gerne weiterhelfen, da Wertminderungen evtl. einen entschädigungspflichtigen Tatbestand darstellen, nämlich z. B. dann, wenn die entsprechende VO der Umsetzung von EU Recht dient, aber auf Basis des Bundes - oder Landes - Naturschutzgesetzes über europäisches Recht hinaus geht. (In Niedersachsen dürften das mindestens zwei Drittel der VO`s sein.)
Stehen solche VO`s unmittelbar bevor, dann geben die Vetreter der Jägerschaften, wenn sie denn Lust und Sachkenntnis haben, hierzu im Zuge des Verwaltungsverfahrens ihre Stellungnahmen ab. Hier sollte man als Pächter wachsam sein.
PS.
Für Rückfragen zu Einzelfällen bitte "Unterhaltungen" benutzen, ich helfe gerne weiter.