[NRW] Jagen AM Naturschutzgebiet NRW

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Moin Moin,
An unserer Jagd grenzt ein Naturschutzgebiet.
Nun habe ich gehört man darf 100m um diesem Naturschutzgebiet nicht auf Wasservögel jagen.
Ist das so richtig? Das kann doch nicht sein oder?
Da wo die Grenze des NSG aufhört ist es keines mehr oder nicht?

Gruß Sepp
 
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Besortg dir bei der UNB die Verordnung, da steht das drin.
Und denk ggf. an die Kürzung der Pacht.
 
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Ohne nun genau die Bedingungen in Deinem Fall zu kennen, möchte ich ganz allgemein aus einem Runderlass zitieren:

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Selbstbeschränkung und Kooperation

Abgesehen von den für das jeweilige Naturschutzgebiet geltenden Einschränkungen und Verboten ist bei allen jagdlichen Handlungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rücksicht zu nehmen.
Diese Selbstbeschränkung bei der Ausübung des Jagdrechts ergibt sich nicht nur aus dem Anspruch der Jägerschaft, für die Belange des Naturschutzes tatkräftig einzutreten, sondern auch aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes).

Quelle: Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 77-20-00.00/III B 2-1.09.00 v. 1.3.1991

Den Rest des RdlErl bitte ergänzend lesen, auch wenn es um Jagdausübung im NSG geht. Du wirst wohl um Genaueres erfahren zu können, Deine lokale Behörde ansprechen müssen.
 
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Ohne nun genau die Bedingungen in Deinem Fall zu kennen, möchte ich ganz allgemein aus einem Runderlass zitieren:
....
Quelle: Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 77-20-00.00/III B 2-1.09.00 v. 1.3.1991

Den Rest des RdlErl bitte ergänzend lesen, auch wenn es um Jagdausübung im NSG geht. Du wirst wohl um Genaueres erfahren zu können, Deine lokale Behörde ansprechen müssen.

1. Du hast aber schon bemerkt, dass dieser Erlass den Titel " Ausübung der Jagd IN NSG" trägt?!
2. Du weißt um die Bildungswirkung von Erlassen oder VwVorschriftung?!

@Pudlichs Rat ist der einzig richtige. Solche Einschränkungen können einzig in der Ausweisungs-VO des NSG zu finden sein (und mich persönlich würde es wundern, wenn sie dort stünden). Allgemeinregelungen dürften das keine sein.
 
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1. Du hast aber schon bemerkt, dass dieser Erlass den Titel " Ausübung der Jagd IN NSG" trägt?!
2. Du weißt um die Bildungswirkung von Erlassen oder VwVorschriftung?!

@Pudlichs Rat ist der einzig richtige. Solche Einschränkungen können einzig in der Ausweisungs-VO des NSG zu finden sein (und mich persönlich würde es wundern, wenn sie dort stünden). Allgemeinregelungen dürften das keine sein.
Sachte.
Ich bekomme berufsbedingt fast tagtäglich solche VO`s auf den Tisch und man glaubt nicht, was da alles drinstehen kann.
Gerade wenn es sich um VO`s auf Grundlage der Vogelschutzrichtlinie handelt, ist die Frage des TS gar nicht so abwegig.
Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein, hilft wie bereits geschrieben, ein Blick in die VO oder, was vielleicht noch besser ist, eine schriftliche Anfrage an die UNB. Die MUSS es genau wissen und MUSS zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

Abschließend nochmals der Hinweis:
Je nach Inhalt der VO und deren Randerscheinungen kann das betroffene Revier tatsächlich im Wert abnehmen.Es gibt in fast allen Bundesländern Verbände der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften, die bei dieser Frage gerne weiterhelfen, da Wertminderungen evtl. einen entschädigungspflichtigen Tatbestand darstellen, nämlich z. B. dann, wenn die entsprechende VO der Umsetzung von EU Recht dient, aber auf Basis des Bundes - oder Landes - Naturschutzgesetzes über europäisches Recht hinaus geht. (In Niedersachsen dürften das mindestens zwei Drittel der VO`s sein.)
Stehen solche VO`s unmittelbar bevor, dann geben die Vetreter der Jägerschaften, wenn sie denn Lust und Sachkenntnis haben, hierzu im Zuge des Verwaltungsverfahrens ihre Stellungnahmen ab. Hier sollte man als Pächter wachsam sein.

PS.
Für Rückfragen zu Einzelfällen bitte "Unterhaltungen" benutzen, ich helfe gerne weiter.
 
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1. Du hast aber schon bemerkt, dass dieser Erlass den Titel " Ausübung der Jagd IN NSG" trägt?!
2. Du weißt um die Bildungswirkung von Erlassen oder VwVorschriftung?!

Hast Du meinen Beitrag überhaupt bis zum Ende gelesen? Verstanden hast Du mich offenkundig wohl nicht.

Beim zitierten Auszug ging es um das "Das kann doch nicht sein oder?" des TS und ich wollte aufzeigen, daß das NRW-Mininsterium hier die grundsätzliche (und mlgw. auch über die puren Gesetze hinausgehende) Rücksicht ("Selbstbeschränkung") der Jägerschaft auf Naturschutzbelange voraussetzt. So verstehe ich das jedenfalls.
 
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Hast Du meinen Beitrag überhaupt bis zum Ende gelesen? Verstanden hast Du mich offenkundig wohl nicht.

Beim zitierten Auszug ging es um das "Das kann doch nicht sein oder?" des TS und ich wollte aufzeigen, daß das NRW-Mininsterium hier die grundsätzliche (und mlgw. auch über die puren Gesetze hinausgehende) Rücksicht ("Selbstbeschränkung") der Jägerschaft auf Naturschutzbelange voraussetzt. So verstehe ich das jedenfalls.

Es ist beileibe kein NRW-Spezifikum, dass IN NSGs Naturschutzbelange die jagdlichen dominieren können - und dies auch oft genug tun.
Insofern verwundert es mich, dass Du das als besonders herausstellst.
 
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Ich schrieb allerdings: "ganz allgemein"...?

Und man kann durchaus mal den Gedankengang wagen: das festgestellte Schutzbedürfnis für ein bestimmtes Gebiet könnte möglicherweise nicht unmittelbar an einer Landmarke enden, sondern im Rahmen eines verantwortlichen Umgangs (nochmal Stichwort "Selbstverpflichtung") auch noch 100 m dahinter durchaus verlangt werden. Und nochmal: es ging um das "Das kann doch nicht sein oder?" des TS. Doch, könnte.
 
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Man nennt sowas "Pufferzonen".

Einfaches Beispiel:
Ein Naturschutzgebiet sei 100 ha groß, Schutzziel ist unter anderem Erhaltung und Verbesserung des gesetzlich geschützten bodensauren Eichenwaldes.
Dem entsprechend ist im NSG der Anbau von Douglasie verboten, weil die für die Eiche eine Konkurrenz darstellt.

Ausserhalb des NSG, östlich vorgelagert gibt es ebenfalls Wald. Würde dort Douglasie fruktifizieren, dann würde bei Westwind der Samen in das NSG einwehen und den Zustand des NSG möglicherweise verschlechtern.
Also erklärt man dort einen Streifen am NSG entlang zur sog. Pufferzone, in der der Anbau von Douglasie ebenfalls verboten ist.

Also => Fläche ausserhalb des NSG, trotzdem gesetzlich geregelte Einschränkungen.
 

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