Kanzel an geförderter Brachfläche

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30 Aug 2006
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Guten Morgen in die interessierte Runde!

Nachdem ich bereits mehrere Jahre die informativen und oft auch unterhaltsamen Diskussionen im Forum verfolge traue ich mich jetzt selbst mal mit einer für mich (und vielleicht auch andere) wichtigen Frage an die Öffentlichkeit.
Die sehr dringende Problematik (eine Entscheidung soll am Wochenende 10.09.06 fallen) betrifft folgenden Sachverhalt: Im Revier in MV, in dem ich seit mehr als 35 Jahren jagdlich zu Hause bin, steht praktisch an gleicher Stelle von Beginn an, jetzt in der 4. Generation, eine geschlossene Kanzel im Gebüsch direkt am Rande einer kleinen Ackerfläche, die bis vor ca. 15 Jahren noch landwirtschaftlich bestellt wurde und seither als Brachfläche dient. Für diese Brachfläche werden dem landwirtschaftlichen Pächter EU-Fördergelder gezahlt und in diesem Jahr ist erstmals nach mehreren Jahren die Fläche wieder gemäht worden. Im Laufe der 35 Jahre hat sich der Standort der an dieser Stelle aufeinander folgenden Kanzeln um insgesamt ca. 4 m in eine Richtung verschoben, weil sich die Gehölze am Rand der jetzigen Brachfläche geringfügig ausgedehnt haben. Die Pfosten der Anfang diesen Jahres an dieser Stelle neu errichteten Kanzel stehen auf einer Fläche, die von mir vom Gehölz freigeschnitten wurde und 2 unbedingt erforderliche, locker auf dem Boden stehende Abstützstangen gegen Windeinwirkung auf die Kanzel reichen einige Meter auf die Brachfläche hinaus. Eine Beeinträchtigung der Brachfläche ist nicht zu erkennen, bei Bedarf könnte ich problemlos direkt um die beiden Abstützstangen selber mähen. Der neue, eigentlich gutwillige Pächter der landwirtschaftlichen Fläche hat mich jetzt aufgefordert, die Kanzel abzubauen und soweit in das Gebüsch zu verschieben, wie die ursprüngliche Ackerfläche auf den alten Karten ausgewiesen ist. Er behauptet, dass ihm bei einer vor-Ort-Kontrolle Fördergelder wegen einer ungesetzlichen Nutzung der Brachfläche gestrichen werden, wenn die Abstützstangen der Kanzel die Brachfläche berühren. Das Abbauen und Umsetzen der Kanzel um die ca. 5 m tiefer in das Gebüsch hinein ist neben dem erheblichen Arbeitsaufwand für mich aus zwei Gründen äußerst problematisch: Der gekaufte Kanzelaufbau würde konstruktionsbedingt einen Ab- und erneuten Aufbau nicht ohne große Schäden überstehen und bei einem Stellplatz innerhalb des relativ hohen Gebüsches wäre die Sicht auf die jagdlich relevanten Gebüschkanten auf beiden Seiten wirklich nicht mehr möglich. Von dieser Kanzel wird der überwiegende Schwarzwildabschuss im Revier getätigt, eigentlich doch auch im Interesse der Landwirtschaft.
Meine Frage an die Experten: Dürfen die Abstützstangen unter keinen Umständen die Brachfläche berühren? Zählt als Brachfläche wirklich die Ackerfläche vor 15 Jahren und darf die Kanzel nur außerhalb dieser ehemaligen Fläche stehen? Wo findet man gesetzliche Regelungen zur Frage und wie sind sie zu interpretieren? Wie hoch wäre der finanzielle Verlust für die Landwirtschaft, wenn von der Brachfläche wirklich die gut gerechnet 20 m2 entfallen würden? Was kann man tun, um die anstehende mehrfache Katastrophe abzuwenden? Ich weiß, Fragen über Fragen. Aber immer noch voller Hoffnung...

Der Meckelnbörger
 
A

anonym

Guest
Hm... Deine Kernfrage kann ich nicht
beantworten. Aber vielleicht eine
Anregung geben:

Wenn Du 2 Erdanker statt der seitlichen
Abstüzungen nimmst, sollten doch alle
Parteien zufriedengestellt sein. Die
Kanzelpfosten stehen ja in jeden Fall
außerhalb der zu Rede stehenden Fläche.
 
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Es gibt Hindernisgründe bei der Duldungspflicht. Klar kann man versuchen diese zu umgehen oder zu erzwingen, fragt sich nur zu welchen Kosten.
 
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wir verwenden bei neuen sitzen ausschließlich erdanker.
entweder einschlaganker an den senkrechten pfosten (dann 4 stück), oder einen schraubanker in der mitte. der wird dann mit einem edelstahlseil mittig am kanzelboden mit einer öse und spannschloß verbunden.
je nach bodenbeschaffenheit und kanzelhöhe.
 
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In B-W werden die Fördergelder und evtl. Kontrollen von der unteren Naturschutzbehörde veranlaßt bzw. durchgeführt. Frag doch einfach mal bei deiner NSchB nach. Dann bist du auf sicherem Terrain. Nachfragen kostet nichts, und unsere Naturschützer sind eigentlich kulant.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von warwech:
...oder einen schraubanker in der mitte. der wird dann mit einem edelstahlseil mittig am kanzelboden mit einer öse und spannschloß verbunden.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ich war der Meinung, nur ich hätte nicht
alle Latten am Zaun, weil ich Spax aus V2a
verarbeite.

Wie ich lese, befinde ich mich jedoch in
guter Gesellschaft. Die Idee mit dem Stahl-
seil, Öse und Spannschloß ist recht pfiffig!

Ähm, ein Bild zur Veranschaulichung ist
nicht etwa auch noch möglich? Wäre nett!
 
P

Pergachris

Guest
Hallo zusammen,

in einem Forum kommen viele Meinungen und Halbwissen zusammen.
Mit Interesse lese ich die Probleme, die die einzelnen haben, denn vielleicht ist man irgendwann auch einmal davon betroffen.

Ich möchte mich nun auch mal mit etwas Halbwissen beteiligen.

Die Spielregeln bei den "Fördergeldern" in der Landwirtschaft sind deutlich strenger geworden.
Da ich den konkreten Fall nicht kenne, kann ich hier nur Vermutungen äußern:
Sollte die Nutzung der Brachfläche nicht im vollen Unfang als solche genutzt werden, also weil z.B. ein Hochsitz auf dieser steht, wird dem Landwirt das als Betrug ausgelegt. Die Begründung könnte folgende sein. Er hat mehr Brachfläche angegeben als tatsächlich als solche genutzt wird. Daraus könnte die Behörde unterstellen, dass er "Fördergelder" erschleichen will.
Daraus folgt eine Bestrafung, indem man die "Fördergelder" kürzt. Das aber nicht nur auf die eine Brachfläche, sondern die Kürzung wirkt sich auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Landwirtes. Das kann dann schon mal viel Geld sein.
Lösung:
Der Hochsitz wird an der ursprünglichen Stelle wieder errichtet, das ist meiner Meinung nach die richtige Lösung, oder der Landwirt muss seine angegebene Fläche nach unten hin korrigieren.
Das könnte aber wiederum die Behörde aufmerksam machen, warum in einer laufenden Förderung plötzlich die Fläche sich verkleinert, da könnte es dazu führen, dass man von dem Landwirt die bereits geleistete Zahlung wieder zurückfordert.

Gruß
 
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Aus dem LJG M-V:
§ 30
Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen (jagdliche Einrichtungen) wie Futterplätze, Ansitze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Dieser muss die Genehmigung erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem Grundstückseigentümer die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Sie setzt auf Antrag auch die Höhe einer Entschädigung fest. Jagdliche Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln, Fütterungen) sind, solange sie aus Naturmaterial bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.

(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.


Mal eine Frage, wie gross ist die betreffende Brachfläche?

Auf den ha bezogen sind Deine 20 m² > 0,002ha, ist das nicht ein sehr unverhältnismässig kleiner Teil wenn die Fläche vermutlich mehrere ha gross ist?

Ausserdem hat laut LJG der Grundeigentümer die Genehmigung zu erteilen, nicht der Pächter.

Wie verhält es sich denn mit Bestandsschutz jaglicher Einrichtungen bei Wiederaufbau an gleicher Stelle?
 
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Es ist eine traurige Tatsache, dass sich bei den Förderungen niemand mehr so richtig auskennt. Vieles ist Auslegungssache der Kontrolleure vor Ort.
Nach den Cross-Compliance Regeln gibt es für sog. Landschaftselemente (dazu zählen Hecken, Feldgehölze) bis zu einem Anteil von 20 % (max. 2000 qm)trotzdem die volle Betriebsprämie für die gesamte Fläche. Probleme kann es bei zusätzlicher Förderung geben, dann müßten diese Flächen (Feldgehölz, Hochsitz, auch Strommaststandorte) herausgerechnet werden. Ich würde mich auf jeden Fall mit dem zuständigem Amt für Landwirtschaft (??) in Verbindung setzen. Bei einem normalen Acker könnte man sagen, dass aufgrund der Stützpfosten eine Bewirtschaftung auf dieser Fläche nicht möglich ist. Anders kann es sein, wenn es sich um eine Stilllegungsfläche handelt. Da kann man der Mulchpflicht auch trotzdem nachkommen.
Eine andere Möglichkeit wäre noch, die Fläche der Kanzelstützen aus der Fläche rauszurechnen. Das müßte der Landwirt in seinem jährlichen Antrag berücksichtigen.
Die Angst Fördergelder zu verlieren sitzt tief in den Landwirten.
Anders gesagt, würde man unter die Kanzelstützen Büsche pflanzen, würde der Landwirt deswegen nicht weniger Betriebsprämie bekommen, die Kanzel stünde dann voll in einem Landschaftselement.
Es geht ja zunächst nur um dieses Jahr. Und da ist es eine Brachfläche(?)
 
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Den Förderungsanspruch würde der Landwirt erst dann verlieren, wen die Beantragte Fläche nicht wie beantragt zu nutzen ist; bei bebeauten Flächen z B.

Kanzeln sind aber entgegen der allgemeinen Meinung nicht fest und dauerhaft mit Grund und Boden verbunden; eine Nutzungseinschränkung also nicht gegeben.

@Meckelnbörger :

Stell mal schriftlich beim zuständigen AFA; Landwirtschaftkammer die Anfrage ( natürlich ohne Namen und Betroffene Flächen zu nenen )ob das aufstellen von Jagdlichen Einrichtungen auf Brachflächen Represionen und Einschränkungen bezüglich der Förderungwürdigkeit für den Flächennutzer nach sich ziehen....

Mit der Antwort hast du auch eine Rückversicherung für deinen betroffenen Landwirt.

Andreas
 
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Da die Unsicherheit und Angst der Landwirte vor Prämienverlust groß ist, ähnlich groß sind aber auch die Ermessenspielräume bei der Auslegung von Vorschriften bei der Vor Ortkontrolle.
Also hilft nur die Anfrage bei der zuständigen Stelle wie von Andreas Rugen angeregt. Alles andere ist Kaffesatzlesen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von mümmelmann78:
Aus dem LJG M-V:
§ 30
Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ...
<HR></BLOCKQUOTE>
Die Fläche ist aber stillgelegt.
Und sie wird seit Jahren als solche gefördert.
Ob da nicht sogar ein Unterschied besteht...(?)
icon_rolleyes.gif



<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von mümmelmann78:
Dieser muss die Genehmigung erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann.<HR></BLOCKQUOTE>
Wenn er dadurch größere finanzielle Einbußen hätte, sähe es mit der Zumutbarkeit evtl schon anders aus.
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[ 31. August 2006: Beitrag editiert von: Wäller Basaltkopp ]
 
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Ich weiss nicht, ob Stilllegungsflächen als LW-Flächen gelten.

Da es aber in Landschaftsplänen sog. Zweckbestimmungen für Brachflächen gibt und darin auch Mäharbeiten festgesetzt sind, könnte es aber so sein.(?)

Oder aber sie gelten auf Grund bestimmeter Voraussetzungen zu schützenswerten Bereichen
(NSG z.B.), dann findet man wiederum auch im LP Bestimmungen zu jagdlichen Einrichtungen.

(zumindest bei uns in NRW so)

[ 31. August 2006: Beitrag editiert von: mümmelmann78 ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Meckelnbörger:
Guten Morgen in die interessierte Runde!

Dürfen die Abstützstangen unter keinen Umständen die Brachfläche berühren?

Nein

Zählt als Brachfläche wirklich die Ackerfläche vor 15 Jahren und darf die Kanzel nur außerhalb dieser ehemaligen Fläche stehen?

Die katastermäßig erfaßte Fläche zählt, ob heute vermessen, oder vor 16 Jahren


Wo findet man gesetzliche Regelungen zur Frage und wie sind sie zu interpretieren?

Bundesministerium F. Landwirtschaft un Forsten und MBl


Wie hoch wäre der finanzielle Verlust für die Landwirtschaft, wenn von der Brachfläche wirklich die gut gerechnet 20 m2 entfallen würden?

Totalschaden, es kann nicht die 20 qm Fläche herausgerechnet werden, die Förderung steht für die Gesamtfläche, da kannst du die Teilfläche nicht herausrechnen.

Was kann man tun, um die anstehende mehrfache Katastrophe abzuwenden?

Kanzel umsetzen. Wenn du Schwein hast, dann kannste du die Kanzel seitlich mittels Fox_01 seinem vorschlag durch rückwärtig gesetzte Erdanker und seitlich stehende Bäume mittels Drahtseil gegen Windwurf sichern. Generell kann man absichern wie man will, es gibt da immer Möglichkeiten, aber die Sicherung / Stützen dürfen die Brache nicht berühren. Oftmals wird es anders gemacht und die Baute auf die Brache gesetzt. Brache heißt jedoch: Keine Nutzung, auch keine Bedauung oder Befahren / Absztellen von Anhängern und /oder Hochsitzen, Mieten etc.


Ich weiß, Fragen über Fragen. Aber immer noch voller Hoffnung...
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Die Hoffnung stirbt zu letzt
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Der Meckelnbörger
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