Achtung Mitleser, bezieht sich auf die österr. Rechtslage!
Welche aktuell stattfindende Novelle? Ist mir nichts bekannt!
Die letzte Novelle ist mit 1.1.19 in Kraft getreten.
Stimmt so vermutlich auch nicht ganz, Schalldämpfer die aufgrund eines Bescheides besessen werden, werden im ZWR eingetragen.
Wenn du genau gelesen hättest wärst du auch draufgekommen dass der von mir zitierte Artikel aus 2018 stammt in dem auch die Rede davon ist dass in Sbg das Jagdgesetz dahingehend geändert wird.
Also 2 Behörden haben mir mitgeteilt dass es NICHT möglich ist den Schalli in den EUFWP einzutragen da er nicht im ZWR gemeldet werden kann. Im EUFWP dürfen/können nur Waffen und Zubehör eingetragen werden die auch im ZWR gemeldet sind.
Falls du anderslautende Infos hast, bitte nur her damit!
Zitat Innenministerium:
Vorerst darf darauf hingewiesen werden, dass Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles gem. § 17 Abs. 1 Z 5 nach wie vor verbotene Waffen der Kategorie A Waffengesetz (WaffG) darstellen.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit 1.1.2019 im § 17 Abs. 3b WaffG eine besondere Regelung für Inhaber einer gültigen Jagdkarte geschaffen, diese lautet wie folgt:
Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt 2 von 2 ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
Dies bedeutet, dass Einfuhr, Erwerb, Besitz und Führen von Schalldämpfer für Inhaber einer gültigen Jagdkarte daher seit 1.1.2019 an keine waffenrechtliche Bewilligung gebunden ist.
Das Mitbringen oder Einführen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles in das Bundesgebiet ist Jägern unter der Voraussetzung erlaubt, wenn sie nachweisen, dass sie die mitgebrachten oder eingeführten Schalldämpfer zur Ausübung der Jagd benötigen. Dieser Nachweis kann insbesondere unter Vorlage einer Einladung zur Jagd erbracht werden. Eine Eintragung in einem Europ. Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.
Ob für die Einfuhr der genannten Vorrichtung in einen anderen Staat eine Bewilligung erforderlich ist, wäre vor einer geplanten Reise bei der jeweiligen nationalen Behörde zu erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
14. Januar 2019
Für den Bundesminister:
AL Mag. Bernhard Moser
Zitatende:
Hier steht zwar nur geschrieben dass eine Eintragung nicht nötig ist (und das auch im Bezug auf das Mitbringen von auslädnischen Staatsbürgern zur Jagd in Österreich), aber 2 Behörden haben mir bestätigt dass es nicht möglich ist den Schalli im EUFWP einzutragen. Desweiteren hatte ein Bekannter von mir zuerst anderslautende Aussagen einer Behörde, als er den Schalli eintragen lassen wollte ist er aber auch abgeblitzt, mit der gleichen Aussage wie von mir hier geschrieben.
Egal, wenn du willst geh selbst zur Behörde und lass ihn eintragen, sag uns dann wie es ausgegangen ist. ;-)