"Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.“
(§ 1 Absatz 4 Bundesjagdgesetz)
1.: Die Suche nach Wild mittels einer Drohne, um dieses einzufangen und an einen anderen Ort zu verbringen (um es zu zu retten), ist eine Form der Nachstellung - UND DAMIT JAGD! Insofern ist jede entsprechende Tätigkeit OHNE Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen (Jagdschein, alle einschlägigen Erlaubnisse des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten etc.) stark gefährdet, den Tatbestand der Jagdwilderei zu erfüllen. Ich bin überzeugt, dass wir hierzu demnächst erste Urteile zur Kenntnis nehmen können werden.
Damit erübrigt sich aber jede Diskussion zu irgendwelchen Gutmenschenvereinen oder übermotivierten Einzelpersonen!
Die Kitzsuche und -rettung ist eine Form von Jagd, die somit nicht nur ausschließlich von Jägern (i. S. von "Personen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind") durchgeführt werden darf, sondern sogar lediglich von am Ort des Geschehens jagdberechtigten Jägern! Auch das hehrste Motiv setzt nun einmal geltendes Recht nicht außer Kraft.
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"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
(§1 Erster Abschnitt - Grundsatz - Tierschutzgesetz)
2.: An diesen Grundsatz müssen sich auch die Landwirte im Rahmen ihrer Berufsausübung halten. Die Technik der Infrarotstrahlungsdetektion ist inzwischen so weit fortgeschritten, dass es ohne Weiteres vorstellbar ist, äußerst wirksame Wildtiererkenungssysteme in und an allen Formen von Mähmaschinen vorzusehen. Die Metalldetektoren an den Mähwerken der Maishäcksler funktionieren doch auch bestens! Ob unsere Gerichte (durchaus hinterfragbare) wirtschaftliche Interessen als vernünftigen Grund bewerten werden, dies nicht zu tun, werden wir sicherlich auch demnächst erfahren.
Eine andere Möglichkeit zur Reduktion von Mähverlusten stellt das Absuchen der Flächen vor Beginn der Mahd dar. Hier hat die Einführung drohnenbasierter Infrarotdetektionssysteme eine völlig neue Situation und die Möglichkeit geschaffen, praktisch alles zu finden, was vorhanden ist - wenn man entsprechend genau und akkurat sucht.
Wichtig ist aber, dabei nicht zu vergessen, dass derjenige, in dessen Interesse das Absuchen der Flächen liegt und auf dessen Initiative hin es erfolgen muss, keineswegs der Inhaber des Jagdrechtes ist, sondern vielmehr der landwirtschaftliche Flächennutzer! Dieser bedarf aufgrund des Charakters der erforderlichen Maßnahmen (siehe oben!) zwar des Jagdausübungsberechtigten und dessen Zustimmung, wird diesem aber entstehende Kosten erstatten müssen, da er im Rahmen seiner Berufsausübung im Rahmen gewerblicher Tätigkeit ja auf dessen Unterstützung zurückgreift.
Ist er dazu nicht bereit, bzw. möchte er sich z. B. eine größere personelle oder zeitliche Unabhängigkeit sichern, so wird er erforderlichenfalls anderweitige (technische) Maßnahmen veranlassen müssen, um seinen sich aus dem Tierschutzgesetz ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
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Ich bin mir bewusst, dass sich dies für manchen möglicherweise noch etwas fremd ausnimmt, da es Veränderungen traditioneller Denkmuster beinhaltet und bestimmt nicht allerorten bereits gelebter Praxis entspricht.
M. E. nach wird's aber - wie in sooo vielen anderen Dingen auch - zukünftig in diese Richtung gehen.
Der Landwirt ist für die Durchführung geeigneter Ausmähschutzmaßnahmen verantwortlich (von denen die Suche mittels Drohne nur eine Möglichkeit darstellt) und tut auch gut daran, diese gewissenhaft vorzunehmen, da ansonsten die Wirtschaftlichkeit seines Tuns stark infrage stellende Bußgelder die Folge sein werden.
Der Jagdausübungsberechtigte, bzw. dessen (ggf. entsprechend zertifizierte) Beauftragte, werden zu frei zu verhandelnden Konditionen gewissermaßen als Dienstleister des Landwirtes auf dessen Kosten tätig, um diesem die Erfüllung von zur Durchführung seiner gewerblichen Tätigkeit erforderlichen (Tierschutz-)Auflagen zu ermöglichen.
Das wäre dann vergleichbar z. B. dem TÜV-Prüfer, der dem Trecker die Plakette aufs Nummernschild klebt, dem Sicherheitsingenieur, der gelegentlich die Leitern und Aufgänge auf dem Hof für die Berufsgenossenschaft überprüft, oder dem Schornsteinfeger, ohne dessen Fachaufsicht keine Feuerungsanlage betrieben werden darf.
Unsererseits, seitens der jagdlichen Fraktion, sollten wir viel Wert darauf legen, uns zu Partnern und Unterstützern der Landwirte zu machen, soweit dies mit unseren (naturschützerischen und jagdlichen) Interessen kompatibel ist. Nur gemeinsam werden wir Denk- und Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft in unserem Sinne zu beeinflussen in der Lage sein.
M.