Kitzrettung ohne Jagdschein

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Hallo liebe Weidkameraden,

demnächst steht hier bei uns (Bayern) die erste Mahd an. Ich plane zusammen mit dem JAB ein paar Wiesen nach Kitzen abzusuchen.
Dabei ist mir grad folgendes eingefallen:
Nach §1 Bundesjagdgesetz wäre ja das alleinige Absuchen der Wiese nach Kitzen in meinem Verständnis schon "Aufsuchen von Wild", d.h. STRENG GENOMMEN bereits Wilderei (noch kein Jagdschein = kein Begehungsschein).

Oder denke ich da falsch?

P.S.: Ich rechne logischerweise nicht mit irgendwelchen Konsequenzen, mir gehts nur um das Verständnis.
 
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Treiber benötigen auch keinen Jagdschein und du handelst im Auftrag des JAB.......
Äsungsfläche war schneller
 
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Jemand verwirklicht den Tatbestand der Wilderei, der "unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet [...]"

Das Nachstellen muss allerdings im Hinblick auf das Fangen, Erlegen oder Aneignen geschehen. Etwas ausführlicher hier besprochen:
https://www.Mitbewerber.de/praxis/schon-nachstellen-wilderei

Somit sollte Kitze suchen kein Problem darstellen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 26304

Guest
Meiner Meinung nach ist das schon eher im Graubereich da man ja dem Wild nachstellt und es möglicherweise auch fängt. Nun ist halt der Punkt dass man dies nicht aus Spaß oder Wilderei macht sondern für den Tierschutz.

Um keinen unnögigen Ärger zu bekommen würde ich dies auf alle Fälle mit den Jagdausübungsberechtigten des enstpr. Gebiets absprechen. Zudem ist es auch nicht gut wenn zu viele Leute auf den Wiesen rumrennen und die Kitze abtragen obwohl es vielleicht der Jäger schon einen Tag zuvor gemacht hat !?

Vielen Dank von Mir für euren Einsatz !
 

m95

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zwar schon etwas älter, aber macht ja nichts.

Eine Frage, die sich mir stellt:

Kann sich der Landwirt folglich darauf berufen, sich nicht in den Graubereich begeben zu wollen und den Kitzen bei der anstehenden Wiesenmahd nicht nachstellen und fangen wolle? Und macht sich der Landwirt, der die Wiesen nach Kitzen absucht, nachstellt und fängt, strafbar?

Anderer Sachverhalt:
Nachbarjäger A, ü. 70, lehnt das Absuchen der Wiesen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ab. Andere Nachbarjäger fliegen mit Wärmebilddrohne die Wiesen ab und retten hierdurch 6 Kitze. Nachbarjäger sieht es als Wilderei und ist gerade noch so von einer Anzeige abzubringen.

Moralisch müssen wir hier vermutlich nicht drüber reden, welches Verhalten verwerflich ist, aber wie sieht es rein rechtlich aus?
 
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zu a) Der Landwirt macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich/wissentlich Kitze ausmäht. Daraus folgt, daß er Vorsorge tragen muss, eben nach Möglichkeit kein Kitz auszumähen.

zu b) Worin soll der Tatbestand der Wilderei vollständigt verwirklicht sein? Wurden die Kitze mitgenommen, ist also die Voraussetzung des Zueignungswillens erfüllt?
 

m95

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zu a) Der Landwirt macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich/wissentlich Kitze ausmäht. Daraus folgt, daß er Vorsorge tragen muss, eben nach Möglichkeit kein Kitz auszumähen.

zu b) Worin soll der Tatbestand der Wilderei vollständigt verwirklicht sein? Wurden die Kitze mitgenommen, ist also die Voraussetzung des Zueignungswillens erfüllt?

Worauf berufst du dich bei a)?

Zu b) Nachstellen und Fangen von Wild.

Danke und Grüße
 
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Der mögliche Strafrahmen ergibt sich aus §17 Tierschutzgesetz, hier insbesondere Nr. 2.

Es gibt dazu zahlreiche Urteile bzw. Verurteilungen.
 
Zuletzt bearbeitet:

m95

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Der mögliche Strafrahmen ergibt sich aus §17 Tierschutzgesetz, hier insbesondere Nr. 2.

Es gibt dazu zahlreiche Urteile bzw. Verurteilungen.

Sehe ich genauso und so auch gelesen. Warum ich a) fragte, ergibt sich aus folgendem.

Man möge sich mal folgenden Link zu Gemüte führt:

https://kitzrettung-hilfe.de/cms/media/2020/05/KitztötungWH052020.pdf

Hier wirs geschrieben, dass 72h vorher der Jagdpächter informiert werden kann, sodass die Verantwortung dann zu Lasten des Jägers geht. Landwirt somit fein raus und muss sich um nichts kümmern?

Und wenn er "Vorkehrungen" trifft, beispielsweise Absuchen (kann auf einer 5ha Wiese einmal hin und her sein), ist er auch fein raus. Genügt dies in der heutigen Zeit als Ausrede, oder muss man zeitgemäße Vorkehrungen, beispielsweise Wärmebilddrohne, treffen um nicht belangt zu werden?

Meiner Meinung nach genügt ein ungenügender Aufwand um nicht mehr vorsätzlich/wissentlich zu handeln.

Liebe Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:

m95

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Genügt nicht, gibt es auch entsprechende Urteile - nur das Verfahren ist dann etwas länger und schwieriger.

Hättest du da beispielhaft welche parat? Wäre sehr hilfreich! Ich danke km Voraus.

Meiner Meinung nach ist fast jede Methode, die nicht mit Wärmebildtechnik arbeitet, in der heutigen Zeit als ungenügend anzusehen.
 
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...
https://kitzrettung-hilfe.de/cms/media/2020/05/KitztötungWH052020.pdf

Hier wirs geschrieben, dass 72h vorher der Jagdpächter informiert werden kann, sodass die Verantwortung dann zu Lasten des Jägers geht. Landwirt somit fein raus und muss sich um nichts kümmern?
So kann das nicht gemeint sein. Vermutlich muß man das so verstehen, dass der Landwirt den Jäger 72 Stunden vorher informiert damit dieser Gelegenheit hat, sich am Absuchen der Fläche zu beteiligen. Dies ist aber keine unmittelbare Pflicht des Jägers. Manch einer hat ja aich noch einen Hauptberuf oder mehrere Flächen im Revier, die z.T. zeitgleich abgeerntet werden sollen. Der Landwirt/Lohnunternehmer bleibt letztendlich in der Verantwortung.
Das Thema wurde aber bereits in mehreren Fäden durchgekaut, zuletzt https://forum.wildundhund.de/threads/pflicht-zur-kitzsuche.122441/#post-4018321
 

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