[Niedersachsen] Kormoranjagd: Wo erlaubt? Fischereirecht

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Hallo Allerseits,

wir haben im Revier eine alte Baggerkuhle.
Der Besitzer hat keine Lust auf Schwarzangler und Badegäste und hat daher einigen örtlichen Anglern, die er gut kennt, die Betreuung der Kuhle erlaubt.
Es gibt da einen Hauptzuständigen und mehrere "Aufseher", die regelmäßig nach dem Rechten sehen. Erlaubnisscheine werden vom Hauptzuständigen an ortsansässige Angler ausgegeben. Die Kuhle wird auch regelmäßig mit Fisch besetzt.

Leider gibt es dort Kormorane.

Daher haben mich die Angler angesprochen, ob da seitens der Jäger nicht was unternommen werden kann.

Einer der örtlichen Jäger meint, dass Kormoranjagd dort nicht erlaubt wäre, da es keine Teichwirtschaft ist.
Ich habe die Kormoranverordnung, die den Abschuss regelt, gelesen, und werde da nicht ganz schlau draus.
Dort steht folgendes:
"... [es] wird zugelassen,, dass Bewirtschaftlerinnen und Bewirtschaftler des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem Fischereirecht nach §1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht, Kormorane vergrämen."

Da jetzt meine Fragen.

Sind die Angler die Bewirtschaftler, die es uns erlauben dürften? Der Besitzer hat ja die Angler ermächtigt, sich um die Kuhle zu kümmern.

Besteht grundsätzlich in jedem Gewässer ausserhalb von Ortschaften Fischereirecht? Also auch in der Baggerkuhle?

Danke für Hinweise!

Ich möchte da nichts falsch machen.
 
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28 Jan 2019
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Hallo Allerseits,

wir haben im Revier eine alte Baggerkuhle.
Der Besitzer hat keine Lust auf Schwarzangler und Badegäste und hat daher einigen örtlichen Anglern, die er gut kennt, die Betreuung der Kuhle erlaubt.
Es gibt da einen Hauptzuständigen und mehrere "Aufseher", die regelmäßig nach dem Rechten sehen. Erlaubnisscheine werden vom Hauptzuständigen an ortsansässige Angler ausgegeben. Die Kuhle wird auch regelmäßig mit Fisch besetzt.

Leider gibt es dort Kormorane.

Daher haben mich die Angler angesprochen, ob da seitens der Jäger nicht was unternommen werden kann.

Einer der örtlichen Jäger meint, dass Kormoranjagd dort nicht erlaubt wäre, da es keine Teichwirtschaft ist.
Ich habe die Kormoranverordnung, die den Abschuss regelt, gelesen, und werde da nicht ganz schlau draus.
Dort steht folgendes:
"... [es] wird zugelassen,, dass Bewirtschaftlerinnen und Bewirtschaftler des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem Fischereirecht nach §1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht, Kormorane vergrämen."

Da jetzt meine Fragen.

Sind die Angler die Bewirtschaftler, die es uns erlauben dürften? Der Besitzer hat ja die Angler ermächtigt, sich um die Kuhle zu kümmern.

Besteht grundsätzlich in jedem Gewässer ausserhalb von Ortschaften Fischereirecht? Also auch in der Baggerkuhle?

Danke für Hinweise!

Ich möchte da nichts falsch machen.

Ich würde das schon als Bewirtschaftung ansehen.
Zur Sicherheit würde ich aber bei der UJB nachfragen, das kostet nichts und bist auf der sicheren Seite.
D.T.
 

ElCaracho

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Ich würde erstmal nachgucken als was die Baggerkuhle überhaupt beim Amt drinsteht. Mit einer Widmung als Gewässer kommt da nämlich noch ein kleiner Haufen Papier, bevor überhaupt der Kormoran evtl. mal an der Reihe ist.
 
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30 Dez 2016
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Daher haben mich die Angler angesprochen, ob da seitens der Jäger nicht was unternommen werden kann.

§ 1 Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird ... allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) ... durch Abschuss zu töten. ... .
§ 2 Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. 2§ 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.
(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane
...
§ 4 Abschussberechtigte Personen
Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt
1. jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk
und
2. Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind, wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.
 

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