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- 23 Sep 2018
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Hallo Allerseits,
wir haben im Revier eine alte Baggerkuhle.
Der Besitzer hat keine Lust auf Schwarzangler und Badegäste und hat daher einigen örtlichen Anglern, die er gut kennt, die Betreuung der Kuhle erlaubt.
Es gibt da einen Hauptzuständigen und mehrere "Aufseher", die regelmäßig nach dem Rechten sehen. Erlaubnisscheine werden vom Hauptzuständigen an ortsansässige Angler ausgegeben. Die Kuhle wird auch regelmäßig mit Fisch besetzt.
Leider gibt es dort Kormorane.
Daher haben mich die Angler angesprochen, ob da seitens der Jäger nicht was unternommen werden kann.
Einer der örtlichen Jäger meint, dass Kormoranjagd dort nicht erlaubt wäre, da es keine Teichwirtschaft ist.
Ich habe die Kormoranverordnung, die den Abschuss regelt, gelesen, und werde da nicht ganz schlau draus.
Dort steht folgendes:
"... [es] wird zugelassen,, dass Bewirtschaftlerinnen und Bewirtschaftler des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem Fischereirecht nach §1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht, Kormorane vergrämen."
Da jetzt meine Fragen.
Sind die Angler die Bewirtschaftler, die es uns erlauben dürften? Der Besitzer hat ja die Angler ermächtigt, sich um die Kuhle zu kümmern.
Besteht grundsätzlich in jedem Gewässer ausserhalb von Ortschaften Fischereirecht? Also auch in der Baggerkuhle?
Danke für Hinweise!
Ich möchte da nichts falsch machen.
wir haben im Revier eine alte Baggerkuhle.
Der Besitzer hat keine Lust auf Schwarzangler und Badegäste und hat daher einigen örtlichen Anglern, die er gut kennt, die Betreuung der Kuhle erlaubt.
Es gibt da einen Hauptzuständigen und mehrere "Aufseher", die regelmäßig nach dem Rechten sehen. Erlaubnisscheine werden vom Hauptzuständigen an ortsansässige Angler ausgegeben. Die Kuhle wird auch regelmäßig mit Fisch besetzt.
Leider gibt es dort Kormorane.
Daher haben mich die Angler angesprochen, ob da seitens der Jäger nicht was unternommen werden kann.
Einer der örtlichen Jäger meint, dass Kormoranjagd dort nicht erlaubt wäre, da es keine Teichwirtschaft ist.
Ich habe die Kormoranverordnung, die den Abschuss regelt, gelesen, und werde da nicht ganz schlau draus.
Dort steht folgendes:
"... [es] wird zugelassen,, dass Bewirtschaftlerinnen und Bewirtschaftler des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem Fischereirecht nach §1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht, Kormorane vergrämen."
Da jetzt meine Fragen.
Sind die Angler die Bewirtschaftler, die es uns erlauben dürften? Der Besitzer hat ja die Angler ermächtigt, sich um die Kuhle zu kümmern.
Besteht grundsätzlich in jedem Gewässer ausserhalb von Ortschaften Fischereirecht? Also auch in der Baggerkuhle?
Danke für Hinweise!
Ich möchte da nichts falsch machen.