- Registriert
- 24 Jun 2017
- Beiträge
- 4.663
Als nicht BÜMA ist das Bearbeiten von Lauf, Verschluß, ... untersagt.
Gegen Holzbearbeitung ist ja wohl nichts zu sagen, aber wie sieht es mit der Verlegung des Abzugs aus ?
Die Grundlage bietet ein Selbstlader KK mit einer gesetzeskonformen Lauflänge und einem selbst hergestellten Schaft.
Auch die Gesamtlänge der Waffe ist gesetzeskonform. Der Abzug ist original, nur eben weiter nach vorn versetzt. Was fehlt ist die
Verbindung zwischen Abzug und Entriegelung des Schlagbolzens, rot dargestellt. Am Hinterschaft schaut unten das Magazin heraus.
Wie sieht es rein rechtlich aus, darf "jedermann" diese Verbindung herstellen?
Gegen Holzbearbeitung ist ja wohl nichts zu sagen, aber wie sieht es mit der Verlegung des Abzugs aus ?
Die Grundlage bietet ein Selbstlader KK mit einer gesetzeskonformen Lauflänge und einem selbst hergestellten Schaft.
Auch die Gesamtlänge der Waffe ist gesetzeskonform. Der Abzug ist original, nur eben weiter nach vorn versetzt. Was fehlt ist die
Verbindung zwischen Abzug und Entriegelung des Schlagbolzens, rot dargestellt. Am Hinterschaft schaut unten das Magazin heraus.
Wie sieht es rein rechtlich aus, darf "jedermann" diese Verbindung herstellen?