Kurzwaffe im Revier

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auf nicht öffentlicher Strasse im Revier unter Einhaltung der UVV ist es erlaubt.
Nein. Das wurde doch eigentlich auch klar geschrieben.
Da wird man die Zuverlässigkeit genauso los wie bei der daheim geladenen Waffe.
Beides ist nach ständiger Rechtsprechung kein sorgsamer, vorsichter, sachgerechter Umgang und somit nach 5WaffG der Verlust der Zuverlässigkeit.
Die UVV sagt hierzu eindeutig, dass beim Besteigen von Fahrezugen zu entladen ist.
Es ist egal ob im Revier oder auf öffentlicher Straße.
 
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Wenn am Wechsel von der Kirrung die Sauen kommen und Du fängst dann erst mit laden an, dann wird sich Dein Jagderfolg in Grenzen halten. Zum Besteigen des Sitzes ist die Waffe unterladen (streng nach UVV). Sobald ich auf dem Sitz bin ist die Waffe durchgeladen, aber gesichert. So wird das auch bei uns in der Jägerprüfung BW gehandhabt. Unmittelbar vor der Schußabgabe wird ENTSICHERT und ggf. eingestochen. Nach der Schußabgabe oder bei Abbruch wird wieder gesichert und ggf. entstochen

Was hat das

mit dem zu tun, was ich geschrieben habe oder was hier Thema ist ???

Es geht darum, ob Du die KW bereits auf dem Hochsitz und vor dem legalen Schuß auf Wild durchgeladen im Holster haben darfst, also bevor sie zur legalen Anwendung (hier: Fangschuß mit oder ohne Nachsuche) gebraucht wird. Soweit klar?

Das zweite Beispiel, Hundeausbildung: Du darfst damit zum Ausbildungszweck schießen. Aber: darfst Du die Waffe im Revier, nach Verlassen des Wagens, laden und sie zum Platz der Ausbildung führen? Du willst ja dem Wild nicht nachstellen, es nicht einmal aufsuchen, sondern nur den Hund ausbilden. Auch das klar?

Es geht auch nicht darum, ob ich das Regelungssammelsurium, nach dem bei uns Recht gesprochen wird, gut finde. Es geht mir nur darum klar zu stellen, das danach entschieden wird, vor Gericht. Und nicht nach der Meinung von jemandem, der sagt, das stünde nicht im Waffengesetz und die UVV interessiere ihn nicht. Und ähnlich dumpfbäckiges Geschwätz.

Mach Dir keine Gedanken um meine Jagderfolge, die sind gegeben. Und ja, ich schieße i.d.R. mit einer geladenen Waffe. Nur bei der Bogenjagd muss ich den Bogen vorher spannen. Beim Kirren sehe ich nie Sauen, höre sie aber gelegentlich. Kommen tun die erst, wenn ich wieder weg oder auf dem Sitz bin.

Gruß,

Mbogo
 

FTB

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Meinst du denn, dass man all das nicht darf? Warum nicht?
Es ist doch explizit in Waffg 13-6 aufgeführt, dass das erlaubt ist, wie @cast bereits irgendwo relativ früh schrieb.
Ob es Sinn macht, muss jeder selbst wissen, erlaubt es es aber.


Was hat das

mit dem zu tun, was ich geschrieben habe oder was hier Thema ist ???

Es geht darum, ob Du die KW bereits auf dem Hochsitz und vor dem legalen Schuß auf Wild durchgeladen im Holster haben darfst, also bevor sie zur legalen Anwendung (hier: Fangschuß mit oder ohne Nachsuche) gebraucht wird. Soweit klar?

Das zweite Beispiel, Hundeausbildung: Du darfst damit zum Ausbildungszweck schießen. Aber: darfst Du die Waffe im Revier, nach Verlassen des Wagens, laden und sie zum Platz der Ausbildung führen? Du willst ja dem Wild nicht nachstellen, es nicht einmal aufsuchen, sondern nur den Hund ausbilden. Auch das klar?

Es geht auch nicht darum, ob ich das Regelungssammelsurium, nach dem bei uns Recht gesprochen wird, gut finde. Es geht mir nur darum klar zu stellen, das danach entschieden wird, vor Gericht. Und nicht nach der Meinung von jemandem, der sagt, das stünde nicht im Waffengesetz und die UVV interessiere ihn nicht. Und ähnlich dumpfbäckiges Geschwätz.

Mach Dir keine Gedanken um meine Jagderfolge, die sind gegeben. Und ja, ich schieße i.d.R. mit einer geladenen Waffe. Nur bei der Bogenjagd muss ich den Bogen vorher spannen. Beim Kirren sehe ich nie Sauen, höre sie aber gelegentlich. Kommen tun die erst, wenn ich wieder weg oder auf dem Sitz bin.

Gruß,

Mbogo
 
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An dem Punkt waren wir vor ca. 15 Seiten :)
Es gibt keine Passage in der das angefragte Vorgehen verboten ist.
Aber bitte, wer etwas im Gesetz findet, ich lerne gerne dazu.

Basics wie, was ist transportieren, was führen, wann ist was erlaubt?! sind eigentlich Bestandteil der Jagdausbildung. Genau wie, wann muss die Waffe entladen werden, teilgeladen gibt es beim Flecktarnverein, nicht im Waffengesetz oder der UVV.
 
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An dem Punkt waren wir vor ca. 15 Seiten :)
Es gibt keine Passage in der das angefragte Vorgehen verboten ist.
Aber bitte, wer etwas im Gesetz findet, ich lerne gerne dazu.

Basics wie, was ist transportieren, was führen, wann ist was erlaubt?! sind eigentlich Bestandteil der Jagdausbildung. Genau wie, wann muss die Waffe entladen werden, teilgeladen gibt es beim Flecktarnverein, nicht im Waffengesetz oder der UVV.

Fast richtig: Die UVV (§3, III) schreibt beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen vor, daß die Läufe (Patronenlager) entladen sein müssen. Ich schließe daraus, daß die Waffe "unterladen" sein darf. Insofern gibt es in der UVV durchaus unterladen.

Weder das WaffG noch die UVV unterscheiden hier übrigens Lang- und Kurzwaffen; insoweit darf bei der Jagdausübung die (Lang- und Kurz-) Waffe geladen sein.
 
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Was hat das

mit dem zu tun, was ich geschrieben habe oder was hier Thema ist ???

Es geht darum, ob Du die KW bereits auf dem Hochsitz und vor dem legalen Schuß auf Wild durchgeladen im Holster haben darfst, also bevor sie zur legalen Anwendung (hier: Fangschuß mit oder ohne Nachsuche) gebraucht wird. Soweit klar?

Das zweite Beispiel, Hundeausbildung: Du darfst damit zum Ausbildungszweck schießen. Aber: darfst Du die Waffe im Revier, nach Verlassen des Wagens, laden und sie zum Platz der Ausbildung führen? Du willst ja dem Wild nicht nachstellen, es nicht einmal aufsuchen, sondern nur den Hund ausbilden. Auch das klar?

Es geht auch nicht darum, ob ich das Regelungssammelsurium, nach dem bei uns Recht gesprochen wird, gut finde. Es geht mir nur darum klar zu stellen, das danach entschieden wird, vor Gericht. Und nicht nach der Meinung von jemandem, der sagt, das stünde nicht im Waffengesetz und die UVV interessiere ihn nicht. Und ähnlich dumpfbäckiges Geschwätz.

Mach Dir keine Gedanken um meine Jagderfolge, die sind gegeben. Und ja, ich schieße i.d.R. mit einer geladenen Waffe. Nur bei der Bogenjagd muss ich den Bogen vorher spannen. Beim Kirren sehe ich nie Sauen, höre sie aber gelegentlich. Kommen tun die erst, wenn ich wieder weg oder auf dem Sitz bin.

Gruß,

Mbogo
Ja. Das wurde alles sattelfest erlaubt. Man hat es sogar auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den explizit aufgeführten Tätigkeiten erweitert.
 
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Sollen doch die Unbelehrbaren ihre Waffen im Auto geladen von A nach B fahren, sie können ja wenn sie erwischt werden, oder wenn was passiert die nächste Zeit als Treiber mitgehen.
 

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