Was hat das
mit dem zu tun, was ich geschrieben habe oder was hier Thema ist ???
Es geht darum, ob Du die KW bereits auf dem Hochsitz und vor dem legalen Schuß auf Wild durchgeladen im Holster haben darfst, also bevor sie zur legalen Anwendung (hier: Fangschuß mit oder ohne Nachsuche) gebraucht wird. Soweit klar?
Das zweite Beispiel, Hundeausbildung: Du darfst damit zum Ausbildungszweck schießen. Aber: darfst Du die Waffe im Revier, nach Verlassen des Wagens, laden und sie zum Platz der Ausbildung führen? Du willst ja dem Wild nicht nachstellen, es nicht einmal aufsuchen, sondern nur den Hund ausbilden. Auch das klar?
Es geht auch nicht darum, ob ich das Regelungssammelsurium, nach dem bei uns Recht gesprochen wird, gut finde. Es geht mir nur darum klar zu stellen, das danach entschieden wird, vor Gericht. Und nicht nach der Meinung von jemandem, der sagt, das stünde nicht im Waffengesetz und die UVV interessiere ihn nicht. Und ähnlich dumpfbäckiges Geschwätz.
Mach Dir keine Gedanken um meine Jagderfolge, die sind gegeben. Und ja, ich schieße i.d.R. mit einer geladenen Waffe. Nur bei der Bogenjagd muss ich den Bogen vorher spannen. Beim Kirren sehe ich nie Sauen, höre sie aber gelegentlich. Kommen tun die erst, wenn ich wieder weg oder auf dem Sitz bin.
Gruß,
Mbogo