Kurzwaffe ohne Voreintrag

Registriert
27 Jul 2016
Beiträge
294
Hei,

Ich denke es macht einen Unterschied ob man die Waffen vorab von einer Privatperson leiht oder ob man sie erwirbt.


Grüße

Tom
 
Registriert
13 Nov 2020
Beiträge
42
Hallo Vale,

es geht im Urteil erst einmal um den vorübergehenden Erwerb.
Bedeutet, du leihst dir die KW aus, um beispielsweise damit auf den Schießstand zum jagdlichen Üben/Wettbewerb oder zur Jagd zu gehen.
Das war bisher immer möglich, sofern man über eine WBK verfügt, allein mit JS aber umstritten.

Wenn für dich auch die Voraussetzungen zum dauerhaften Erwerb für die KW bestehen (JS & noch keine zwei KW in WBK), kannst du die KW vorübergehend erwerben, den vorübergehenden Erwerb der Behörde anzeigen und ohne Rückgabe der KW den Eintrag in WBK beantragen.

Allerdings halte ich so ein Vorgehen für wenig geeignet eine dauerhaft problemlose Zusammenarbeit mit deiner Behörde zu begründen.

Und, Gerichte entscheiden unterschiedlich, die Meinung des Landgericht Münster interessiert in anderen Bundesländern eher weniger.

Auch wird dir kein Händler ohne Voreintrag eine KW verkaufen, die stehen nämlich eher weniger auf Stress.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.080
Ganz wichtig:​
"Erneut zeigt sich, dass selbst bei den Behörden oft eine nicht zu erklärende Unkenntnis des Waffenrechts vorherrscht, die selbst den rechtstreuen Bürger vorschnell kriminalisiert und zu erheblichen Konsequenzen führen kann. Man ist daher gut beraten, in waffen- und jagdrechtlichen Fällen sofort die Hilfe eines spezialisierten Anwalts zu suchen, der hier Schlimmeres zu vermeiden weiß."
 
Registriert
13 Nov 2020
Beiträge
42
Es ist doch nicht die Meinung des LG Münster, sondern ein Urteil!
LG-Urteile sind nach meiner Kenntnis bindend, auch in anderen Bundesländer.
Das stimmt schlicht und ergreifend nicht.
Der entscheidende Richter wird das Urteil zwar sehr wahrscheinlich als Erkenntnisquelle nutzen, wenn er die Gesetzesauslegung jedoch anders sieht, ist er frei in seiner Entscheidungsfindung und nicht an ein Urteil eines anderen (sogar höheren) Gerichtes gebunden.

Eine Ausnahme bilden nur Entscheidungen des Bundesverfassungerichtes.

Das Deutsche Rechtssystem kennt auch keine Präzedenzfälle.
 
Registriert
23 Sep 2007
Beiträge
10.135
Ich hab bis auf eine, meine Kurzwaffen ohne Voreintrag erworben. Wenn man die erwirbt und mit dem Verkäufer vereinbart das Übergabe erst nach Eintrag in die WBK erfolgt , kann man auch zum Amt gehen und mit den Daten direkt eintragen lassen und die Wumme dann abholen.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
ICh würde mal ganz dringend davon abraten jetzt Kurzwaffen ohne Voreintrag zu erwerben (im klassischen Sinne)
Es gibt eben auch Fehlurteile oder uns fehlen Informationen zum Sachverhalt. Einige Darstellungen in dem Auszug sind auch rundherum falsch. (Jagdschein=WBK).
Die WaffVwV als Bezug sowieso fragwürdig.
Gut gefällt mir die Klarstellung des Gerichts was die Staatsanwaltschaft da mal wieder leichtfertig verzapft hat. Das ufert leider immer weiter aus. Klagen sind leider häufig nutzlos.

Ich hab bis auf eine, meine Kurzwaffen ohne Voreintrag erworben. Wenn man die erwirbt und mit dem Verkäufer vereinbart das Übergabe erst nach Eintrag in die WBK erfolgt , kann man auch zum Amt gehen und mit den Daten direkt eintragen lassen und die Wumme dann abholen.
Dann hast du sie nicht waffenrechtlich erworben. Du hast sie nur gekauft.
Erwerb ist definiert.
Im Übrigen kann das Amt dieses Verfahren auch ablehen. Ist zwar engstirnig, aber im Gesetz steht dass die Erwerbsanzeige nahc dem Erwerb zu erfolgen hat.
Es gab schon alles, kann aber auch in den persönlichen gegenseitigen achtungsvollen Beziehungen begründet sein :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Hätte in diesem Fall allerdings zu einer falschen Aussage geführt.
Das Gesetz gibt der Behörde recht.
Daran ändert das Urteil auch nichts.
Wer eine Kurzwaffe nur auf Jagdschein -ohne Voreintrag- erwirbt begeht einen waffenrechtlichen Verstoß. Daran gibt es keinen Zweifel, denn eine Priveligierung ergibt sich eindeutig nur für Langwaffen.
Der Jagdschein ist auch nur bezüglich Langwaffen einer WBK gleichgestellt.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Die Spezialregelung ist klar formuliert im Gesetz.

In der dort genannten WaffVwV (keine Gesetz) hätte man das auch klar wiederfinden können
Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK).
-------------------------------------------------------------------------------------
Geurteilt wurde hier jedoch zum vorübergehenden Erwerb (vulgär Leihe).
Das bitte beachten und nichts aufs Glatteis gehen.
Für den vorrübergehenden Erwerb nach §12 ist allerdings auch dort die WBK eindeutig als Bedingung aufgeführt.
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
Und weiter oben steht bereits, dass der Jagdschein eben nicht grundsätzlich einer WBK gleichgestellt ist, sondern eindeutig nur bezüglich Langwaffen.
Kurzwaffenerwerb nur mit Voreintrag!
Für die Leihe ist eine WBK Bedingung.

Das Urteil dürfte zudem noch nicht rechtskräftig sein.

Kurz noch die waffenrechtliche Begriffsbestimmung Erwerb
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
78
Zurzeit aktive Gäste
260
Besucher gesamt
338
Oben