Hätte in diesem Fall allerdings zu einer falschen Aussage geführt.
Das Gesetz gibt der Behörde recht.
Daran ändert das Urteil auch nichts.
Wer eine Kurzwaffe nur auf Jagdschein -ohne Voreintrag- erwirbt begeht einen waffenrechtlichen Verstoß. Daran gibt es keinen Zweifel, denn eine Priveligierung ergibt sich eindeutig nur für Langwaffen.
Der Jagdschein ist auch nur bezüglich Langwaffen einer WBK gleichgestellt.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Die Spezialregelung ist klar formuliert im Gesetz.
In der dort genannten WaffVwV (keine Gesetz) hätte man das auch klar wiederfinden können
Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK).
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Geurteilt wurde hier jedoch zum vorübergehenden Erwerb (vulgär Leihe).
Das bitte beachten und nichts aufs Glatteis gehen.
Für den vorrübergehenden Erwerb nach §12 ist allerdings auch dort die WBK eindeutig als Bedingung aufgeführt.
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
Und weiter oben steht bereits, dass der Jagdschein eben nicht grundsätzlich einer WBK gleichgestellt ist, sondern eindeutig nur bezüglich Langwaffen.
Kurzwaffenerwerb nur mit Voreintrag!
Für die Leihe ist eine WBK Bedingung.
Das Urteil dürfte zudem noch nicht rechtskräftig sein.
Kurz noch die waffenrechtliche Begriffsbestimmung Erwerb
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,