Kurzwaffe ohne Voreintrag

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Klar es ist Recht. Aber Du wirst doch zugeben können, dass das deutsche "Recht" das mit dem Einkauf, Besitz usw von Waffen zu tun hat, etwas unnötig kompliziert ist. Es würde bedeutend einfacher und doch genauso sicher gehen.
 
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Absolut. Der Erwerb ist aber nch ein eher geringes Problem. Dahingehend sind auch wenig Verstöße bekannt. Da gibts andere Problemschwerpunkte. Man könnte aber insgesamt den erwerb deutlich leichter gestalten. Tun aber viele europäische Länder auch nicht. Andere sind da freiheitlicher. Bei uns ist der Knackpunkt nur was man als Bedürfnis anerkennt. Was unseren nachbarn recht und billig ist, wird uns vorenthalten. Merkwürdiges Europa.
es wurde aber gerade Bürgerliches Recht (was absolut notwenig ist) mit Bürokratie durcheinandergewirbelt.
Jetzt wieder waffen mit reinzuwerfen ist auch eine andere Thematik.
 
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Boa, Allen vielen Dank für die Rückmeldung. Ich denke dann gehe ich doch den Klassischen weg, Voreintrag -> KW abholen -> Eintrag. Hab mir bei meinem BüMa ne Glock geordert und dachte mir ich kann mir die 60€ für den Voreintrag sparen. Da hab ich wohl falsch gedacht 😂
 
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In diesem Fall wird das Sparen wohl schon funktionieren.
Wenn das Glöckchen da ist, bezahlen und mit der Rechnung aufs Amt, dann kann direkt der Eintrag erfolgen.
Gefahr gehst du so keine ein (du hast die Waffe ja noch nicht waffenrechtlich erworben, sondern nur bezahlt).
Theoretisch kann dich die Dame (sind es bei uns) vom Amt dann zwar nur mit einem Voreintrag aus der Amtsstube schicken, die Wahrscheinlichkeit ist aber äußerst gering, und wenn, drehst du dich auf dem Absatz um und klopfst erneut an die Tür zum Vervollständigen des Eintrags ;)
Und wenn sich der Eintrag verzögert, bleibt die KW eben so lange beim BüMa.
 
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Habe das schon mehrmals praktiziert, Daten vom Händler übermitteln lassen, direkt in WBK eintragen - fertig. Voreintrag ist m. E. in Zeiten des Internethandels etwas überholt. Meistens weiss man vorher schon genau was man will und wo man es kauft. Wie schon erwähnt, vorherige Kommunikation mit dem Amt ist meist zielführend.
 
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Es ist doch nicht die Meinung des LG Münster, sondern ein Urteil!
LG-Urteile sind nach meiner Kenntnis bindend, auch in anderen Bundesländer. Bei AG-Urteile sieht es anders aus!
D.T.
Nein. Sogar Urteile von BGH oder BAG bzw BVerwG sind nicht bindend für andere Gerichte und untere Instanzen - jeder Richter bzw. jedes Gericht (Kammer, Senat) kann anders entscheiden wenn es das für richtig hält.

Es kann dann halt gut sein, dass die “andere” Entscheidung “von oben”, also zB. BGH in der Revision “kassiert” wird.

Wenn zB ein LG von der ständigen BGH Rechtsprechung abweichen will kann es das tun. Es muss es sauber begründen und - weil es von der stRspr des zuständigen höheren Gerichts abweicht - die Revision zu diesem von Gesetz wegen schon zulassen.

Häufig werden solche Instanzurteile auch kassiert wenn sie abweichen. Aber es gibt auf der anderen Seite auch nicht wenig Fälle, da wird dann doch gesagt, dass die neuere, abweichende Meinung des „niedrigeren“ LG überzeugt ... dann heißt es:

...soweit der erkennende Senat in früherer Rechtsprechung die Praxis herausgebildet hat... hält er daran nicht mehr fest und gibt diese Rechtsansicht ausdrücklich auf.

Soweit zB ein anderer Senat schon einen ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, kann ein anderer Senat des selben Gerichts anders urteilen. Zur einheitlichen Rechtsprechung heißt es dann:

Soweit der erkennende Senat und der 8. Senat des BAG (zB) in der Vergangenheit die Rechtsansicht vertreten haben ... wird dem nicht weiter gefolgt. Der 8. Senat hat mit Beschluss... erklärt, dass er seine diesbezügliche Rechtsprechungspraxis aufgibt. So hält es auch der erkennende Senat und rückt insoweit von der früher vertretenen Meinung ab.

Er muss den anderen Senat nur fragen, ob der seine Rechtsansicht weiter vertreten will. Das schafft Klarheit. Aber selbst wenn der andere Senat an der bisherigen Rechtsprechung festhalten will, kann der mit der Sache befasste Spruchkörper immer noch urteilen wie er will.

Recht und Gesetz. Nur das bindet Richter in De bei Entscheidungen. - anders in den USA...
 
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)​

§ 929 Einigung und Übergabe​


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Und @Feldhase jetzt macht mal die Leute nicht kirre.

Nach Bezahlung habe ich einen ANSPRUCH auf Übergabe / Herausgabe sobald ich die Erwerbserlaubnis vorlegen kann.

Außerdem reden wir nicht von tatsächlichem in die Hand geben sondern der Erlangung der Verfügungsgewalt.

Ich kann ja eine (lang)Waffe kaufen, bezahlen und dann sagen „ich lass sie bei dir stehen ... gucke noch im Internet welche Montage du mir bestellen und draufklatschen sollst!“
 
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Es geht nicht nur ums "kirre machen".
Wie setzt du diesen Anspruch auf Übergabe gegenüber dem Insolvenzverwalter der Waffenhandels-GmbH durch, wenn die Waffe bei diesem nur bezahlt und noch gelagert war? (Versandhandel z.B.)
Als Eigentümer hätte man einen Herausgabeanspruch, konnte man aber aufgrund fehlender Erlaubnisse nicht werden.
Als Bezahler hat man nur einen Anspruch auf Kaufvertragserfüllung, und der ist in der Insolvenz wenig bis nichts mehr wert.
 
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Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
Boa, Allen vielen Dank für die Rückmeldung. Ich denke dann gehe ich doch den Klassischen weg, Voreintrag -> KW abholen -> Eintrag. Hab mir bei meinem BüMa ne Glock geordert und dachte mir ich kann mir die 60€ für den Voreintrag sparen. Da hab ich wohl falsch gedacht 😂
Ja mach das. Alles andere sind theoretische Möglichkeiten, die Dein sachbearbeiter sicherlich nicht zu schätzen weiß. Warum der ganze Zinnober. Voreintrag holen, Waffe kaufen, eintragen lassen. Kein Stress und keine MIssverständnisse.
Wenn der SB frägt, warum Du das anders gemnacht hast und dann einer kommt mit "Im Urteil vom... steht aber dass..." ist die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit schon gelegt...
 
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Es ist doch nicht die Meinung des LG Münster, sondern ein Urteil!
LG-Urteile sind nach meiner Kenntnis bindend, auch in anderen Bundesländer. Bei AG-Urteile sieht es anders aus!
D.T.
Nein. Die binden noch nicht einmal innerhalb eines Gerichts. Da kann eine andere Kammer ganz anderer Ansicht sein.
 
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Es geht nicht nur ums "kirre machen".
Wie setzt du diesen Anspruch auf Übergabe gegenüber dem Insolvenzverwalter der Waffenhandels-GmbH durch, wenn die Waffe bei diesem nur bezahlt und noch gelagert war? (Versandhandel z.B.)
Als Eigentümer hätte man einen Herausgabeanspruch, konnte man aber aufgrund fehlender Erlaubnisse nicht werden.
Als Bezahler hat man nur einen Anspruch auf Kaufvertragserfüllung, und der ist in der Insolvenz wenig bis nichts mehr wert.
Verstehe ich dein und @Mantelträger s Problemfall so richtig:

GmbH (Waffenhändler) fotografiert eine Kurzwaffe und stellt sie ins Internet zum Verkauf ein. Danach wandert die bei ihm physisch vorhandene Waffe wieder in seine Ladentheke. Im Angebot vermerkt er “Lagerung bis zu 14 Tagen im Preis inklusive”.

Ich ersteigere am Montag das Ding im Internet, überweise taggleich den vollen Kaufpreis nebst vollen Versandkosten und schreibe ihm “meine Behörde hat mir mitgeteilt, am Freitag bekomme ich meine WBK mit Voreintrag zurück“.

Am Dienstag geht der Waffenhändler (GmbH) aber in die Insolvenz.

Die in Rede stehende Waffe wurde von ihm selbst aber ordnungsgemäß erworben (also kein verlängerter Eigentumsvorbehalt o.ä.).

Ihr sagt also, Eigentum nicht übergegangen. Der Insolvenzverwalter wird mir nicht die Knarre geben, sondern ich bekomme lediglich - wenn überhaupt - einen Insolvenzmasseanteil?
 
G

Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
Verstehe ich dein und @Mantelträger s Problemfall so richtig:

GmbH (Waffenhändler) fotografiert eine Kurzwaffe und stellt sie ins Internet zum Verkauf ein. Danach wandert die bei ihm physisch vorhandene Waffe wieder in seine Ladentheke. Im Angebot vermerkt er “Lagerung bis zu 14 Tagen im Preis inklusive”.

Ich ersteigere am Montag das Ding im Internet, überweise taggleich den vollen Kaufpreis nebst vollen Versandkosten und schreibe ihm “meine Behörde hat mir mitgeteilt, am Freitag bekomme ich meine WBK mit Voreintrag zurück“.

Am Dienstag geht der Waffenhändler (GmbH) aber in die Insolvenz.

Die in Rede stehende Waffe wurde von ihm selbst aber ordnungsgemäß erworben (also kein verlängerter Eigentumsvorbehalt o.ä.).

Ihr sagt also, Eigentum nicht übergegangen. Der Insolvenzverwalter wird mir nicht die Knarre geben, sondern ich bekomme lediglich - wenn überhaupt - einen Insolvenzmasseanteil?
Die Gläubiger mit den größten Aussentständen werden zuerst bedient. Und sollte dann noch was übrig sein, bekommst Du vielleicht Deine Geld oder einen Teil zurück.
Wer aber so in der Kreide steht, dass die Bude versteigert und die Ware an einen Aufkäufer geht, hat i.d.R. nichts mehr für Deine Glock übrig. Auch wenn Du am Freitag vorher schon Deinen Eintrag gehabt hättest, das hat mit der Insolvenz ja nichts zu tun.
Daher: Innere Geilheit bis zum Voreintrag unterdücken, beim Händler mit Lagerware in der Nähe kaufen und direkt mitnehmen :)
Habe ich aber auch nicht geschafft. Meine erste KW ist ein nicht so gängiges Teil, was ich unbedingt haben wollte. Habe mit dem Händler telefoniert, anbezahlt und bei Erhalt des Voreintrags den Kauf vollständig abgeschlossen. Die Waffe blieb bis dahin beim Händler verwahrt.
 
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Die Gläubiger mit den größten Aussentständen werden zuerst bedient.

Ich bin kein Anwalt, weiß aber, dass das vielleicht als Daumenregel taugt aber definitiv nicht immer richtig ist. Man kann vertraglich auch die Reihenfolge im Fall einer Insolvenz festlegen und somit zB besonders günstige oder teuere Anleihen ausgeben.
 

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