Kurzwaffen Munition - Erwerb durch Erbenprivileg möglich?

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Gelöschtes Mitglied 6216

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Es gibt auch seltene .45acp Büchsen. Ich habe in Hamburg und Umgebung nirgens .45acp auf Jagdschein bekommen. Die Verkäufer haben es mir einfach nicht verkauft. Diskussion sinnlos und mir auch zu mühselig.

Daher mein Rat sich das eintragen zu lassen. Dies sollte ja kein Problem sein.
 

Wheelgunner_45ACP

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Hallo,

Folgendes: Als WBK und JS Inhaber erbt man eine Kurzwaffe und will diese aber nicht auf die eigene WBK eintragen da diese schon voll ist, bzw. man den die freien Plätze nicht vergeben möchte.
Kann man in so einem Fall Munition erwerben? Würde die EWB zum Munitionserwerb auf die eigene WBK eingetragen?

gruss,
widu
Was heisst: "Nicht auf die eigene WBK eintragen lassen"? Wenn die erste voll gibt es die nächste, so einfach ist das. Theoretisch kann man für jede Waffe eine eigene WBK verlangen, aber ob da der SB mitspielt . . .

Die Erben von Waffen, die ich kenne, habe dafür allerdings eine eigene Grüne erhalten. Unabhängig davon, ob andere WBK's schon vorhanden waren oder nicht. Kann aber durchaus je nach SB variieren.

Einer WBK selber liegt kein Bedürfnis zu Grunde, nur der Voreitrag oder später die eingetragen Waffen haben ihr jeweiliges Bedürfnis. Habe durchaus WBK's da sind KW/ LW/ Jagdlich und Sportlich gemischt . .
 

BAL

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@Pitoux in Kombination mit der WBK, auf der die Langwaffe ohne Munitionserwerb eingetragen ist, habe ich bislang bei drei verschiedenen Händlern Patronen im Kaliber 9mm Luger auf Jagdschein erwerben können.

Schädlich ist Dein Vorschlag den Munitionserwerb in die WBK eintragen zu lassen sicher nicht!
 
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Danke, aber leider wurde der Eintrag verweigert - ein solcher Eintrag zum Mun-Erwerb sei bei Erben-Wbk nicht möglich.

„Sie beantragten neben der Ausstellung der WBK die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung.

Dies ist unter dem Bedürfnis des Erben nicht möglich.“
 
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Wheelgunner_45ACP

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Gemäß Gesetz ist das so auch richtig, Das Erbenprivileg ermöglicht nur den Besitz der geerbten Waffe. Du müsstest das Bedürfnis auf JS oder Sportschütze ändern, damit Munitionserwerb möglich wird. Kauf zur sofortigen Verwendung am Stand mal ausgenommen.

Der Kauf von KW- Munition auf JS ist in einigen Bundesländern und für einige Kaliber möglich. In BY weiß ich dass das für 9mmPara, 38spl/357Mag, 44Mag. möglich ist, 45ACP und 40S&W dagegen nicht pauschal. Da müsste man dann eine LW in dem Kaliber in der WBK haben.
 
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Gelöschtes Mitglied 6216

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Da würde ich nochmal nachhaken mit meinem Schriftstück. Es ist doch gerade so, das Du die Erbwaffe Deinem jaglichen Bedürfnis unterstellen kannst und nicht dem des Erben...
 
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Bei uns sieht das ähnlich aus. Ich habe auf meinem JS diverse LW und 2 KW. Eine Pistole in 9mm und einen Revolver in .38 Spec. Der SB und ein Anwalt haben wir folgenden Werdegang erklärt. Erstmal muss ein Testament bestehen in dem steht das ich die Waffen erbe. Erste Erbberechtigte ist die Frau des Verstorbenen (In dem Fall meine Mutter, Sie könnte mir zwar später die Waffen verkaufen/schenken/wie auch immer aber erstmal muss Sie eine "Erben-WBK" bekommen). Ist das alles geklärt kann ich seine LW ohne Problem erben. Mun-Erwerb ist über meinen JS gedeckt. Seine KW kann ich auch erben aber ohne Mun.Erwerb. Es würde dann Sinn machen wenn ich meinen Revolver verkaufe und dann auf meine 2. Eintrag seine PPK nehme (inkl. Mun-Erwerb) und seinen Revolver in .357Mag als Erbwaffe ohne Mun.erwerb weil ich diese über den JS erwerben kann. Ist nur die Frage ob der Büchsenmache das genauso sieht und mir die Mun verkauft.

So wie es aussieht liegt das Szenario aber noch in weiter Ferne.
 
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Da würde ich nochmal nachhaken mit meinem Schriftstück. Es ist doch gerade so, das Du die Erbwaffe Deinem jaglichen Bedürfnis unterstellen kannst und nicht dem des Erben...
Ja offenbar nicht in Bezug auf Kw, da es ja nur für die 2 Kw, die ich auf JS habe, ein jagdliche Regelbedürfnis gibt und das Bedürfnis für jede weitere besonders begründet werden muss.

Weil ich nicht selbst wiederlade, nochmal folgende Frage zum besseren Verständnis:
ist es einem WL gestattet, x-Munition beliebiger Kw-Kaliber selbst zu fertigen? M. W. nicht…

Und wäre eine .38S&W Short - Hülse, geladen mit einem Geschoss geringeren Kalibers (9,04-9,09 /.357 oder .355) eine Möglichkeit, da diese Short-Hülse durchaus in den meisten .357 Waffen geladen werden kann und der Geschossdurchmesser genau dem Kaliber .357 entspräche, was ja noch im Rahmen der vorhandenen Munitionserwerbsberechtigungen läge.

PS: die Geschosse der Patronen .38 S&W Short haben normal 9,2mm /.361 Durchmesser.

Pps: es gab mal einen SWM Artikel Mitte der 80er, da wurde getestet, was sich alles in einem .38 Special Revolver S&W Mod.10 oder .357er Mod.13 einerseits laden und andererseits auch abfeuern lässt - es waren glaube ich 14 verschiedene Kaliber, die getestet wurden.
 
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Der Kauf von KW- Munition auf JS ist in einigen Bundesländern und für einige Kaliber möglich. In BY weiß ich dass das für 9mmPara, 38spl/357Mag, 44Mag. möglich ist, 45ACP und 40S&W dagegen nicht pauschal. Da müsste man dann eine LW in dem Kaliber in der WBK haben.
Das gilt auch pauschal für 45 ACP in Bayern, nicht aber für 40S&W.
 

Wheelgunner_45ACP

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Das gilt auch pauschal für 45 ACP in Bayern, nicht aber für 40S&W.
Dann hat sich das geändert, früher bekam ich auch keine .45ACP auf JS. Ist aber kein Problem
- weil ich mir bei jeder KW den Munitionserwerb eintragen lasse
- und ich auch noch selber stopfe

.40S&W hätte mir der BüMa gegeben, wenn ich eine entsprechende LW in einer WBK gehabt hätte
 
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...
Weil ich nicht selbst wiederlade, nochmal folgende Frage zum besseren Verständnis:
ist es einem WL gestattet, x-Munition beliebiger Kw-Kaliber selbst zu fertigen? M. W. nicht…
...
Doch, genau so ist es, per Gesetz darf der Wiederlader JEDES Kaliber laden, auch wenn er keine Erwerbs- und Besitzberechtigung nach WaffG dafür hat.
Die Wiederladeerlaubnis nach §27 SprengG gilt in dem Fall als Besitzerlaubnis (§27 1a SprengG).

Ausnahme: Einige Behörden schränken die §27-Erlaubnis tatsächlich aktiv per eingetragener Beschränkung ein auf Kaliber, für die der Inhaber eine Erwerbserlaubnis hat. Das ist zwar vom Gesetz nicht vorgesehen, aber ohne erfolgten Widerspruch dummerweise verwaltungsrechtlich trotzdem wirksam. Daher: Widerspruch gegen solche Beschränkungen einlegen!
Die Ämter versuchen zwar, §27 2 als Grundlage für diese Beschränkung heranzuziehen, werden aber i.d.R. von den Verwaltungsgerichten diesbezüglich ausgebremst.

Edit: Paragraphen & Ergänzung nachgetragen
 
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Gelöschtes Mitglied 6216

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Ja offenbar nicht in Bezug auf Kw, da es ja nur für die 2 Kw, die ich auf JS habe, ein jagdliche Regelbedürfnis gibt und das Bedürfnis für jede weitere besonders begründet werden muss.

Weil ich nicht selbst wiederlade, nochmal folgende Frage zum besseren Verständnis:
ist es einem WL gestattet, x-Munition beliebiger Kw-Kaliber selbst zu fertigen? M. W. nicht…

Und wäre eine .38S&W Short - Hülse, geladen mit einem Geschoss geringeren Kalibers (9,04-9,09 /.357 oder .355) eine Möglichkeit, da diese Short-Hülse durchaus in den meisten .357 Waffen geladen werden kann und der Geschossdurchmesser genau dem Kaliber .357 entspräche, was ja noch im Rahmen der vorhandenen Munitionserwerbsberechtigungen läge.

PS: die Geschosse der Patronen .38 S&W Short haben normal 9,2mm /.361 Durchmesser.

Pps: es gab mal einen SWM Artikel Mitte der 80er, da wurde getestet, was sich alles in einem .38 Special Revolver S&W Mod.10 oder .357er Mod.13 einerseits laden und andererseits auch abfeuern lässt - es waren glaube ich 14 verschiedene Kaliber, die getestet wurden.
Damit kenne ich mich nicht aus. Aber Du würdest die Regel unterlaufen, die besagt, dass Du aktuell keine Munitionserwerbsberechtigung hast.
-> Ich glaube nach wie vor, dass Du dem SB mal das og Dokument zeigen solltest.
 
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Damit kenne ich mich nicht aus. Aber Du würdest die Regel unterlaufen, die besagt, dass Du aktuell keine Munitionserwerbsberechtigung hast.
-> Ich glaube nach wie vor, dass Du dem SB mal das og Dokument zeigen solltest.
Leider ist der Sb ziemlich stur - ich glaube nicht, dass er von seinem Standpunkt abrückt.
Entweder ich mache den WL-Schein oder lasse mir unterkalibrige S&W Short laden. Unterlaufen würde ich damit m.E. nichts, denn wenn diese speziell laborierte Patrone schwächer ist als die .357,die Hülse in die Kammer passt und das Geschoss exakt in den Lauf, sind doch zu 100% die Voraussetzngen der oben zitierten Verwaltungsvorschrift erfüllt, oder nicht?
PS: Oder ich lasse mir einen 12er Adapterlauf von Chiappa vom Büma auf das Kaliber abändern oder einen simplen Fangschussgeber in dem Kaliber herstellen….
 
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