Laienfragen

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Prifuchs

Guest
Hallo zusammen!
Ich selbst bin kein Jäger, beschäftige mich aber im Rahmen meiner Diplomarbeit mit Wildtieren in der Stadt. Dabei bin ich auf Fragen gestoßen, die höchstwahrscheinlich banal sind, deren Antworten sich von mir allerdings nicht finden lassen, weil ich mich im Jagdrecht eben nicht auskenne. Es sind deren zwei:
1. Für die Jagd in befriedeten Bezirken braucht man ja das Einverständnis des Grundstückbesitzers. Aber wo genau steht das? (Weder im §6 BJG noch in den Landesjagdgesetzen.)
2. Wenn Wildtauben (Columbidae) dem Jagdrecht unterliegen, wieso dann (wie man hört und liest) nicht die Stadttauben, die doch den Columbidae angehören (=Columba livia f. domestica)? Etwa wegen dem Wort „domestica“???

Würde mich sehr über Antwort freuen, Viele Grüße. :? :? :? :?
 
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Man braucht für die Jagd in befriedeten Jagdbezirken nicht einfach nur das Placet des Grundstückseigners.
Das Jagdgesetz sagt eindeutig "In befriedeten Bezirken ruht die Jagd." Ende Peng.
Findest Du in dem Abschnitt über Jagdbezirke.
 
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Welche Säugetier- und Vogelarten zum "Wild" gehören (also dem Jagdrecht unterliegen), ist im Bundesjagdgesetz und in den Landesjagdgesetzen genau definiert.
 
A

anonym

Guest
Versteh ich nicht. Wenn sich ein Laie bis zu den befriedeten Bezirken durchgeackert hat, dann steht dort auch in dem Zusammenhang, daß die Jagd in ihnen ruht. Höchstens kann je nach Landesrecht dem Eigentümer ein eingeschränktes Jagdausübungsrecht auf Raubwild und Wildkaninchen zustehen (regelm. bei Gebäuden, Hofräumen und an Behausungen anstossende und eingefriedete Hausgärten), aber dieses eingeschränkte Jagdausübungsrecht kann er niemandem sonst einräumen und selbst das darf er oft nur zur Verhinderung von Schäden ausüben. In manche befriedete Bezirke darf der JAB auch folgen und sich getötetes Wild aneignen, das dorthin vorm Verenden geflüchtet oder z.B. noch geflogen ist. Das wars aber auch schon. Alles andere wurde gesagt. Gejagt wird nur in Jagdbezirken, sonst grds. nicht, und das sind Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke und dort grds. auch nur auf den jagdbaren, d.h. land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen. Auf die tats. Nutzung kommt es dabei nicht an.
 
A

anonym

Guest
Prifuchs schrieb:
Hallo zusammen!
Ich selbst bin kein Jäger, beschäftige mich aber im Rahmen meiner Diplomarbeit mit Wildtieren in der Stadt. Dabei bin ich auf Fragen gestoßen, die höchstwahrscheinlich banal sind, deren Antworten sich von mir allerdings nicht finden lassen, weil ich mich im Jagdrecht eben nicht auskenne. Es sind deren zwei:
1. Für die Jagd in befriedeten Bezirken braucht man ja das Einverständnis des Grundstückbesitzers. Aber wo genau steht das? (Weder im §6 BJG noch in den Landesjagdgesetzen.)
2. Wenn Wildtauben (Columbidae) dem Jagdrecht unterliegen, wieso dann (wie man hört und liest) nicht die Stadttauben, die doch den Columbidae angehören (=Columba livia f. domestica)? Etwa wegen dem Wort „domestica“???

Würde mich sehr über Antwort freuen, Viele Grüße. :? :? :? :?

Kleiner Tip. Geh doch mal bei der nächstgelegenen Kreisgruppe oder beim Landesjagdverband vorbei oder ruf dort an, dort erhältst Du auch Addis von Ansprechpartnern, die Dir weiterhelfen können, so Du Hilfe auch wirklich suchst............
 
P

Prifuchs

Guest
Ja, natürlich nur wegen Abwehr von Gefahren etc. pp., wie gesagt, es geht ja um Wildtiere in der Stadt. Klar, in den Landesjagdgesetzen steht meist "(3) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten." Aber was ist denn dann mit den Stadtjägern? Das sind doch wohl kaum die Eigentümer??? Und gerufen werden sie auch nicht unbedingt von den Eigentümern. Aber vielleicht ist das ja meine gesuchte Antwort? Wenn dann die Eigentümer ihre „Erlaubnis“ geben, kann das dann im Umkehrschluss als Beauftragter der Eigentümer gelten?
 
P

Prifuchs

Guest
spezialist schrieb:
Welche Säugetier- und Vogelarten zum "Wild" gehören (also dem Jagdrecht unterliegen), ist im Bundesjagdgesetz und in den Landesjagdgesetzen genau definiert.
??? Aber genau das ist doch meine Frage. Im BJG §2 steht "Wildtauben (Columbidae)", und die Straßentauben sind den Columbidae zuzuordnen. Das ist mal eine eindeutige Definition, aber es muss ja noch irgendwas gegenläufiges geben?? Sonst würden sie ja dem Jagdrecht unterliegen?
 
A

anonym

Guest
Völlig wirr. Stadtjäger ist nicht gleich Stadtjäger, die Befugnisse variieren ja nach Stadt und Land extrem, oft ist es nichtmal ein Jäger, viel zu oft nur eine Bezeichnung, ohne daß der in der Stadt auch nur eine Schußwaffe außer in Fällen des Notstandes einsetzt, und der Staat hat außerdem immer Sonderrechte. Schau mal in das BJG, wieviel Sonderrechte da allein schon der UJB in beinahe jedem Bereich zugestanden wird. Friedhofsjäger jagen auf befriedetem Bezirk aktiv, man kann die in Städten auch Stadtjäger nennen, es ist ja nur ein Name, aber sie jagen mit Schußwaffen und Fallen aufgrund einer Rechtsgrundlage. Du wirst hier mit Sicherheit nicht alle möglichen Ausnahmen auf alle 16 BuLä bezogen erfahren können, die Arbeit kann sich niemand machen, Dir wurde ja auch bis jetzt höflich geholfen. Geh dahin, wo es Dir empfohlen wurde und frag konkret nach, warum dort gejagt werden kann. Die Basics sind so, wie es hier geschrieben wurde, dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Und wer ein Diplom machen möchte, dem wird man schon zutrauen können, daß er sich gezielt auf das stürzt, was zu untersuchen ist und sich nicht auf allgemeine Fragen ohne jedes Detail mit allgemein gehaltenen Antworten zufrieden gibt. Es nennt sich wissenschaftliches Arbeiten. Und da geht man zuerst dahin, wo der Stoff ist, den man zu untersuchen hat, und untersucht beispielsweise die Jagdmöglichkeiten in allen befriedeten Bezirken im betreffenden Bundesland, befriedet geborenen oder per VA gekorenen, und stellt dann noch die Ausnahmen zusammen, die zusätzlich per ordre de UJB möglich sind und das unter Abwägung von Vor- und Nachteilen, insbesondere auch unter Darstellung des Eigentumsrechtes und dem daraus abgeleiteten und daher eigentumsgleichen Jagdrecht als absolutem Recht und den Belangen der Allgemeinheit. Dann ist man nach meinem Dafürhalten sehr gut aufgestellt. Einleitung, Hauptteil, Schluß mit Resümee, das gilt von der Hauptschule bis zur Promotion.
 
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Prifuchs schrieb:
spezialist schrieb:
Welche Säugetier- und Vogelarten zum "Wild" gehören (also dem Jagdrecht unterliegen), ist im Bundesjagdgesetz und in den Landesjagdgesetzen genau definiert.
??? Aber genau das ist doch meine Frage. Im BJG §2 steht "Wildtauben (Columbidae)", und die Straßentauben sind den Columbidae zuzuordnen. Das ist mal eine eindeutige Definition, aber es muss ja noch irgendwas gegenläufiges geben?? Sonst würden sie ja dem Jagdrecht unterliegen?

Hallo Prifuchs,
nicht nur in das Bundesjagdgesetz schauen, denn da gibt es noch deutlich mehr. Zu deiner Frage: Bundesjagdgesetz - Wildtauben gibt die Bundesverordnung, die das Gesetz näher definiert, die Antwort:

- dort ist ausdrücklich bei den Jagdzeiten nicht allgemein "Wildtauben " aufgeführt sondern die einzelnen Arten, in diesem Fall Ringel- und Türkentauben mit den dazugehörigen Jagzeiten. Die von dir gesuchte Straßentaube ist dort nicht aufgeführt und unterliegt somit auch nicht dem Jagdrecht und den Jagzeiten.

Zusätzlich gibt es noch die Jagdzeiten der einzelnen Bundesländer, wo die einzelnen jagdbaren Arten auch noch einmal aufgeführt sind. Auch hier wird, als Beispiel NRW, nicht mehr allgeimein die Wildtaube sondern speziell Ringel- und Türkentaube aufgeführt. Auch hier keine Erwähnung von Straßentauben, also auch keine Jagdzeit.

Wh

Nachtjäger
 
P

Prifuchs

Guest
DWM1915 schrieb:
Völlig wirr. Stadtjäger ist nicht gleich Stadtjäger, die Befugnisse variieren ja nach Stadt und Land extrem, oft ist es nichtmal ein Jäger, viel zu oft nur eine Bezeichnung, ohne daß der in der Stadt auch nur eine Schußwaffe außer in Fällen des Notstandes einsetzt, und der Staat hat außerdem immer Sonderrechte. Schau mal in das BJG, wieviel Sonderrechte da allein schon der UJB in beinahe jedem Bereich zugestanden wird. Friedhofsjäger jagen auf befriedetem Bezirk aktiv, man kann die in Städten auch Stadtjäger nennen, es ist ja nur ein Name, aber sie jagen mit Schußwaffen und Fallen aufgrund einer Rechtsgrundlage. Du wirst hier mit Sicherheit nicht alle möglichen Ausnahmen auf alle 16 BuLä bezogen erfahren können, die Arbeit kann sich niemand machen, Dir wurde ja auch bis jetzt höflich geholfen. Geh dahin, wo es Dir empfohlen wurde und frag konkret nach, warum dort gejagt werden kann. Die Basics sind so, wie es hier geschrieben wurde, dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Und wer ein Diplom machen möchte, dem wird man schon zutrauen können, daß er sich gezielt auf das stürzt, was zu untersuchen ist und sich nicht auf allgemeine Fragen ohne jedes Detail mit allgemein gehaltenen Antworten zufrieden gibt. Es nennt sich wissenschaftliches Arbeiten. Und da geht man zuerst dahin, wo der Stoff ist, den man zu untersuchen hat, und untersucht beispielsweise die Jagdmöglichkeiten in allen befriedeten Bezirken im betreffenden Bundesland, befriedet geborenen oder per VA gekorenen, und stellt dann noch die Ausnahmen zusammen, die zusätzlich per ordre de UJB möglich sind und das unter Abwägung von Vor- und Nachteilen, insbesondere auch unter Darstellung des Eigentumsrechtes und dem daraus abgeleiteten und daher eigentumsgleichen Jagdrecht als absolutem Recht und den Belangen der Allgemeinheit. Dann ist man nach meinem Dafürhalten sehr gut aufgestellt. Einleitung, Hauptteil, Schluß mit Resümee, das gilt von der Hauptschule bis zur Promotion.

Hmm, ich lese bei dir einen gewissen Unmut ob meiner Fragen heraus. Umso erstaunlicher, dass du trotzdem so engagiert antwortest. Offensichtlich habe ich das Jagdrecht wirklich nicht verstanden, aber ich schreibe auch nicht über dasselbe. Ich bin nur beim Versuch diverse Dinge zu verstehen an diesen Stellen nicht weitergekommen, und es ist eben sehr schwer konkrete Dinge in Rechtsangelegenheiten außerhalb von Foren zu finden, wenn man nicht im Stoff steht. Wie auch immer, ich werde jetzt wirklich mal das persönliche Gespräch suchen, dann lässt sich sicher vieles leichter und schneller klären. Trotzdem vielen Dank!
 
A

anonym

Guest
Moin,
Zu den befriedeten Bezirken wurde ja alles gesagt.
Und diese sogenannten "Stadttauben" zählen zu den verwilderten Haustauben.
Gegenläufig zum Bundes/Landesjagdgesetz steht das Tierschutzgesetz, und genau diesem unterliegen diese Tauben, ergo nicht schießen.
Gruß
 
P

Prifuchs

Guest
Hallo Prifuchs,
nicht nur in das Bundesjagdgesetz schauen, denn da gibt es noch deutlich mehr. Zu deiner Frage: Bundesjagdgesetz - Wildtauben gibt die Bundesverordnung, die das Gesetz näher definiert, die Antwort:

- dort ist ausdrücklich bei den Jagdzeiten nicht allgemein "Wildtauben " aufgeführt sondern die einzelnen Arten, in diesem Fall Ringel- und Türkentauben mit den dazugehörigen Jagzeiten. Die von dir gesuchte Straßentaube ist dort nicht aufgeführt und unterliegt somit auch nicht dem Jagdrecht und den Jagzeiten.

Zusätzlich gibt es noch die Jagdzeiten der einzelnen Bundesländer, wo die einzelnen jagdbaren Arten auch noch einmal aufgeführt sind. Auch hier wird, als Beispiel NRW, nicht mehr allgeimein die Wildtaube sondern speziell Ringel- und Türkentaube aufgeführt. Auch hier keine Erwähnung von Straßentauben, also auch keine Jagdzeit.

Wh

Nachtjäger

Oh, na super! Ich hatte mich durch die Verordnungen der Länder gearbeitet, aber die vom Bund hab ich vergessen. :shock:
Vielen vielen Dank!
 
A

anonym

Guest
burgbesetzer schrieb:
Moin,
Zu den befriedeten Bezirken wurde ja alles gesagt.
Und diese sogenannten "Stadttauben" zählen zu den verwilderten Haustauben.
Gegenläufig zum Bundes/Landesjagdgesetz steht das Tierschutzgesetz, und genau diesem unterliegen diese Tauben, ergo nicht schießen.
Gruß

Nein, sie unterliegen in erster Linie der Bundesartenschutzverordnung und dürfen bei einem vernünftigen Grund natürlich auch mit den dort vorgesehen Mitteln "bejagt" werden, ggf. auch mit Schußwaffen.
 
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18 Mrz 2011
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3.271
taubengeplagte Städte und Gemeinden haben doch zumeist einen oder mehrere Taubenjäger; m.W. werden von denen die unterschiedlichsten Maßnahmen ergriffen, als ultima ratio in der Tat auch der Einsatz von Schußwaffen, bei plagenhaftem Auftreten gibt´s dann schon mal eine Einladung zur >Taubenstöberdrückjagd<, war jedoch noch nicht dabei
 

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