Landpachtvertrag oder nicht? - und Wildschaden

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das ist nicht überall so. Ich war im Dezember zu einer Treibjagd in einem Moorgebiet eingeladen. Dort wurden etliche ehemalige Viehweiden einfach aufgegeben und liegen brach.
Solche Fächen werden wahrscheinlich auch nicht genutzt und somit in Jagdpachtverträgen gesondert bewertet, denke ich mal. Möglicherweise kassiert der Besitzer dafür Stillegungs-oder Renaturierungsprämien...
 
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wie sollten die "bewertet" werden? Das sind Flächen die der Jagdgenossenschaft zugehören, weder befriedet noch sonstwas, also Gegenstand des Jagdpachtvertrages.
 
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wie sollten die "bewertet" werden? Das sind Flächen die der Jagdgenossenschaft zugehören, weder befriedet noch sonstwas, also Gegenstand des Jagdpachtvertrages.

Sonderkulturen sind auch Teil der bejagbaren Flächen...Man kann solche Fläche schlicht aus dem Wildschaden rausnehmen. Wildschadenersatz ist nicht in Stein gemeißelt, formal ist die Regulierung Aufgabe der Jagdgenossenschaft. Dass den Jagdpächtern das aufgebrumt wird, hat sich aufgrund der Nachfrage an Jagdrevieren so ergeben, zumindest regional. Wildschadenersatz ist eine rein vertragliche Verhandlungssache, eine rechtliche Grundlage gibt es dafür nicht.
 
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Um welches Bundesland geht es? In RLP unterliegen ALLE nicht befriedeten Flächen des Jagdbezirks der Wildschadensersatzpflicht, auch die eines Hobbypferdehalters.

Zur Ausgangsfrage: tendenziell sehe ich einen Ersatzanspruch bei den genannten Konstellationen beim Eigentümer.
 
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Der Eigentümer lässt die Fläche quasi durch einen "Lohnunternehmer" bewirtschaften. Die Kosten werden durch das Heu beglichen!
Ersatzanspruch durch den Eigentümer
 
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Es dürfte viel von der Landesgesetzgebung und den Ausführungen des Pachtvertrages abhängen.
Ist dort der Ersatz auf land- und forstwirtschaftliche Flächen begrenzt, hängt es davon ab ob die betroffenen Stellen einem landwirtschaftl. Betrieb zugehören. Wenn nicht, dann kein Ersatz.

Wir haben einen solchen Fall, wo zu einem abgelegenen Haus 1 ha Streuobstwiese gehört. Sie liegt zwischen zwei landwirtschaftl. genutzten Wiesen zur Heugewinnung. Diese sind ersatzpflichtig, die Streuobstwiese nicht, da zu keinem Betrieb gehörend und nicht landwirtschaftl. genutzt.

wipi
 
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Danke Euch schonmal. Hier vermischen sich gerade zwei Fragestellungen:
A. Kann ein Hobbytierhalter (überwiegend Ponys, Pferde, Geflügel) ohne Gewerbe Wildschaden geltend machen?
B. Ist das von mir beschriebene Nutzungsverhältnis (Duldung der Nutzung ohne und mit mdündlicher Absprache) ein Pachtvertrag, der den Nutzer zur Meldung von Wildschaden bereichtigt, oder nicht?

Bundesland ist Hessen; im HJgdG finde ich nix dazu... Im BJgdG ist die Rede vom "Geschädigten"; es steht da nix von
- Pächter, Pachtvertrag, Eigentümer
- Gewerblich oder Hobby

Deswegen meine gezielte Frage, ob hier vielleicht ein Fachmann/Jurist/Verwaltungsmensch etc. helfen kann. Bitte daher am liebsten Aussagen mit Quellenhinweis.
Danke nochmals.
 
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Da Du ja sicherlich Mitglied des Landesjagdverbandes bist, schreib doch den Justitiar, oder GF desselben an.
 

JMB

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Wildschadenersatz ist eine rein vertragliche Verhandlungssache, eine rechtliche Grundlage gibt es dafür nicht.
Ach ...
Das BJG und die LJGe sind also keine "rechtliche Grundlage"?

Ob die Ersatzpflicht vertraglich auf einen anderen abgewälzt wurde spielt doch für die Ersatzpflicht überhaupt keine Rolle.

Mir wäre aber auch an weitergehenden Informationen, Urteilen, etc. gelegen, weil die Regelungen im BJG/LJG doch sehr pauschal sind.


WaiHei
 
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Deswegen meine gezielte Frage, ob hier vielleicht ein Fachmann/Jurist/Verwaltungsmensch etc. helfen kann. Bitte daher am liebsten Aussagen mit Quellenhinweis.
Danke nochmals.

Du kommst nicht umhin, die Regelungen des Jagdpachtvertrages zu beachten. Hier ist es eben der entscheidende Unterschied welche Flächen ersatzpflichtig sind.

wipi
 
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Du kommst nicht umhin, die Regelungen des Jagdpachtvertrages zu beachten. Hier ist es eben der entscheidende Unterschied welche Flächen ersatzpflichtig sind.

wipi

Bei mir stand vor der Deckelung drin "der Pächter übernimmt den Ausgleich des Wildschadens entdprechend der gesetzlichen Bestimmungen".
Sonst nix.
 

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