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Gleichgestellt ist nur der Abschuss von Tieren unter Naturschutz. Der Rest beinhaltet die Erlaubnis zum Führen und Schießen
Es kommt darauf an....Wenn man betrachtet was alles tatsächlich Jagdausübung ist, ist das schon sehr weit gefasst und ab "Betreten" Revier auch zumeist verwirklicht.
Jagdhundeausbildung ist ebenso Jagdausübung.Wenn man betrachtet was alles tatsächlich Jagdausübung ist, ist das schon sehr weit gefasst und ab "Betreten" Revier auch zumeist verwirklicht.
Da bin ich mit ihm 100% einer Meinung und habe auch nichts entgegenstehendes geschrieben.Es kommt darauf an....
Nähers für die Praxis in diesem guten Artikel von Mark G. v. Pückler unter Punkt 4. a und b:
https://wildundhund.de/395-jvg-knackpunkte-des-waffenrechts-3-teil/
basti
Gleichgestellt ist nur der Abschuss von Tieren unter Naturschutz. Der Rest beinhaltet die Erlaubnis zum Führen und Schießen
Eindeutig ja, aber eben keine "tatsächliche" Jagdausübung (Pirsch, Ansitz,....), die eine unmittelbare Schussbereitschaft erfordern würde.Eindeutig nein.
Hier steht, was Jagdausübung ist.Bundesjagdgesetz
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Im Grunde ganz sauber aufgezählt und voneinander getrennt. Die befugte Jagdausübung ist in §1 BJagdG benannt und die weiteren Erlaubnisse zum Führen und schießen neben der befugten Jagdausübung (aus §1 BJagdG) extra genannt.(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
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Aus dem Bereithalten geeigneter Jagdhunde kann ich keinen Bezug zur Jagdhundeausbildung oder der Jagdausübung ableiten.
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
§ 4 Jagdhunde
(5) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. ....
(Anm: Damit wurde die Verwendung von Schusswaffen zur Jagdhundeausbildung geregelt. Zuvor war es unklar, ob überhaupt Schusswaffen benutzt werden dürfen.)
basti
Ah, letzter Teil des Satzes
Die landestypischen Gepflogenheiten.
Eigentlich nicht erforderlich, aber klar geregelt.
Danke. Wieder was gelernt.
@Mantelträger
warum darfst du dann deinen Jagdhund im Revier ausbilden ohne die Flächeneigentümer und Bewirtschafter um Erlaubnis zu fragen?