Langwaffe mit Schalldämpfer verleihen?

Registriert
7 Okt 2010
Beiträge
32
Hallo,
eine Waffe mit Schalldämpfer eingeschoßen, schießt ja ohne diesen meisten anders. Sehr oft ist die Treffpunktverlagerung enorm.
Daher meine frage, darf mein eine Waffe mit Schalldämpfer an einem anderen Jagdkollegen verleihen.
Das das mit eine Langwaffe vier Wochen gültig ist, ist bekannt aber inwiefern ändert sich die Sachlage, wenn man diese mit aufgeschraubten Dämpfer verleihen möchte?
Braucht der Gegenüber dann auch einen Voreintrag oder spielt das beim leihen keinen Rolle?
Waihei
 
Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
3.278
LAs Jagdscheininhaber kann er sich alle "Jagdlich" geeigneten Waffen auch Kurzwaffen ausleihen,... mit Leihschein.

Ich würde den SD auf dem Leihschein vermerken (haben die Dinger eigentlich eine Nummer :what:)
 
Registriert
22 Okt 2009
Beiträge
962
In Bayern Langwaffe mit Schalldämpfer ausleihen ist nur erlaubt wen derjenige der die Waffe ausleiht auch einen Eintrag für den Schalldämpfer in der WBK hat.
 
Registriert
7 Okt 2010
Beiträge
32
Also kann ich sie nur verleihen, wenn der Gegenüber einen Voreintrag hat.
Alles klar, danke schon mal für die Infos.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Woraus schließt du denn diese Schlussfolgerung?
Es gibt dazu eine Regelung im WaffG §12. Danach ist erst einmal kein Bedürfnisnachweis erforderlich.
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Darüberhinaus gibt es keine weiterführenden Regelungen. Ich würde noch darauf achten, dass man den SD auch nach LJagdG benutzen darf und dann ist auch schon alles durchgeprüft.
Es sei denn man hat ihn lediglich zur vorrübergehenden Verwahrung.
Ein Bedürfnis muss nicht bereits nachgewiesen werden. Es besteht dazu keine Norm.
Man denke nur daran, was Sportschützen dann alles nicht leihen dürfen, weil diese immer ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz nachweisen müssen.

Es gilt also das Selbe, wie bei den Kurzwaffen. Man benötigt eine WBK. Das ist alles.

Das Urteil der Gleichtsellung, welches den Bedürfnisnachweis notwenidg machte, lässt sich aus meiner Sicht nicht übertragen, da genau dieser Part entfällt.

Es ist allerdings auch nachvollziehbar, dass der ein oder andere Bauchschmerzen mit dieser Durchführung hat. Schließlich sitzen einem gegenüber keine Forumsteilnehmer, sondern Leute die zunächst auch keine intensiven Wissensschatz haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Jul 2013
Beiträge
118
In Bayern Langwaffe mit Schalldämpfer ausleihen ist nur erlaubt wen derjenige der die Waffe ausleiht auch einen Eintrag für den Schalldämpfer in der WBK hat.

Das ist die Meinung mancher übereifriger Sachbearbeiter. Dafür gibt es meines Wissens nach aber keine gesetzliche Grundlage. Ein Schalldämpfer ist nicht mit einer Kurzwaffe gleichzusetzen.

Der Entleiher muss in Bayern aber zwingend im Besitz der jagdlichen Ausnahmgenehmigung zum Führen von Schalldämpfern sein.

"Gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Jagdgesetz ist es allerdings unter anderem verboten, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der jagd- und waffenrechtlichen Bestimmungen werden jedoch ab sofort Anträge von Jägern aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 Bayerisches Jagdgesetz genehmigt. Dazu genügt ein schriftlicher Antrag wie er unter dem Reiter „Formulare“ abgelegt ist. Zusätzliche Nachweise, wie z. B. ein ärztliches Attest, sind nicht erforderlich."

Man kann auch noch eine Kopie der WBK mit dem Eintrag des Schalldämpfers zum Leihschein hinzufügen. Das könnte im Ernstfall unnötige Diskussion ersparen.
 
Registriert
5 Jul 2012
Beiträge
2.401
So hat man es mir in meiner Behörde (BY) auch erklärt. Die Aunahmegenehmigung für BY gilt bis auf Widerruf und kann von jedem gestellt werden, ob er konkret einen SD kaufen möchte oder nicht ist erstmal egal.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
Registriert
10 Nov 2008
Beiträge
5.324
Auch wenn Ihr Bayern immer Wert darauf legt in einem Freistaat zu leben ist was die Waffenausleihe angeht die Meinung eines Bayrischen LRA Rille.

Es gilt das BUNDESWAFFENGESETZ genau wie in den anderen 15 Bundesländern auch.

Beim Verwenden der Waffe auf der Jagd in Bayern sieht die Sache anders aus.
 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
938
Kann ich als nicht Bayer diese formale Beseitigung des Schalldämpferverbotes bei jedem LRA in Bayern beantragen? Weil ein mir zuständiges LRA habe ich ja nicht. So könnte ich dann bei der nächsten Drückjagd in Bayern meinen Schalldämpfer nutzen.
Oder geht das nur als bayer ?
 
Registriert
13 Mai 2011
Beiträge
2.750
Kann ich als nicht Bayer diese formale Beseitigung des Schalldämpferverbotes bei jedem LRA in Bayern beantragen? Weil ein mir zuständiges LRA habe ich ja nicht. So könnte ich dann bei der nächsten Drückjagd in Bayern meinen Schalldämpfer nutzen.
Oder geht das nur als bayer ?

geht auch als nicht Bayer. Hab auch eine Ausnahme als nicht Bayer zur Verwendung des Schalldämpfers...

hab ab das hier irgendwo schonmal beschrieben wie das geht. Müsst ich raussuchen oder schreib mir mal eine PN.
 
Registriert
7 Okt 2010
Beiträge
32
So, war heut bei der Behörde und habe mich mal erkundigt.
Wenn ich meine Langwaffe die mit Schalldämpfer montiert ist einem Bekanntem Jäger zum Ansitz oder üben ausleihen möchte, dann braucht dieser lediglich die Ausnahmegenehmigung. Diesen Zettel bekommt man ja wenn man das Formular z.B. Antrag auf Zulassung von Schalldämpfern zur Jagdausübung aus Gründen des Gesundheitsschutzes ausfüllt und vorlegt.
Einen Voreintrag eines SD in der Wbk braucht dieser nicht.
Und natürlich das Leihformular einer Langwaffe, aber das dürfte ja klar sein.
 
Registriert
31 Jan 2016
Beiträge
466
Wir hatten das Thema kürzlich auch im Bekanntenkreis.

Unsere Schlussfolgerung:

Anlage 1 zum WaffG:
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sin
d.

Damit wäre der SD wie die Langwaffe zu behandeln, zu der er gehört, d.h. kann auf Jagdschein verliehen werden (auch ohne dass der Entleiher eine WBK hat - wichtig für Jungjäger noch ohne eigene Waffen).

Einer hat dann noch den "Rechtsprüfer des LJV" angerufen, der gesagt habe, dass "
ein Ausleihen ohne weiteres möglich ist."

Letzteres ist nun zwar nur Hörensagen, passt aber soweit zusammen
.

 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
10 Nov 2008
Beiträge
5.324
So, war heut bei der Behörde und habe mich mal erkundigt.
Wenn ich meine Langwaffe die mit Schalldämpfer montiert ist einem Bekanntem Jäger zum Ansitz oder üben ausleihen möchte, dann braucht dieser lediglich die Ausnahmegenehmigung. Diesen Zettel bekommt man ja wenn man das Formular z.B. Antrag auf Zulassung von Schalldämpfern zur Jagdausübung aus Gründen des Gesundheitsschutzes ausfüllt und vorlegt.
Einen Voreintrag eines SD in der Wbk braucht dieser nicht.
Und natürlich das Leihformular einer Langwaffe, aber das dürfte ja klar sein.

Nein Nein und nochmal nein dein Sachbearbeiter erzählt Mist.

Wenn der Leubacher Rhöner dem Hildeser Rhöner seine Langwaffe mit SD verleiht braucht der Hildeser keine "Königlich Bayrische Ausnahmegenehmigung von Edmunds Gnaden" um mit der Waffe in Ehrenberg jagen zu gehen.

Die Waffe könnte er auch an einen Frankenheimer verleihen, der darf in Thüringen damit wohl nicht jagen aber selbstverständlich kann er damit auf der Rosskuppe am Schießstand seinen Spass haben ohne Sondergenemigung.
 
Registriert
15 Mrz 2005
Beiträge
9.168
Ich hänge mich hier mal mit einer Frage rein, die die Sonderregelung der Bayern zur Genehmigung von Schalldämpfern betrifft und nicht in Zusammenhang mit dem Leihen/ Verleihen einer Waffe mit Schalldämpfer steht.

Soweit ich als NRWler eine Waffe mit Schalldämpfer in NRW besitze und führe und den Schalldämpfer auch in der WBK eingetragen habe, darf ich diesen dann in Bayern jagdlich (!) nutzen ohne eine entsprechende Sondergenehmigung zu haben?

Nach meinem Verständnis der rechtlichen Situation in Bayern darf ich das ohne Sondergenehmigung nicht. Ich möchte aber auch ungern in vorauseilendem Gehorsam agieren und ohne Notwendigkeit zum entsprechenden Landratsamt laufen.


Grosso
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
178
Zurzeit aktive Gäste
525
Besucher gesamt
703
Oben