NRW erkennt definitiv nur NRW-Kurse an.
§ 29 (Fn 14)Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Fangjagdqualifikation