Liemke Merlin 42 (2020)

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Genau so habe ich das auch verstanden. Würde nach meinem Verständnis im Endeffekt also dann grünes Licht für die hier diskutierte Multi-Steiner Lösung bedeuten... :)
 

Wheelgunner_45ACP

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Ich sehe das nicht so und würde da wirklich auf den Bescheid des BKA warten.

Mit der Montage auf dieser Schiene ist der schnelle Wechsel zu einer anderen Optik, z.B Fernglas nicht mehr so einfach möglich. Und damit steht im Raum, ob die notwendige "Dual-Use" Eigenschaft noch gegeben ist. Ist aber nur mein Laienhaftes Veständniss.
 
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So stehts im BKA Merkblatt...

Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Geräten erst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden. Erst dadurch werden dann die für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen geschaffen / hergestellt, die technisch und funktional einem verbotenen Nachtzielgerät entsprechen. Gleiches gilt, wenn solche Geräte unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden, um zusammen mit einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel verwendet zu werden

Für mich bedeutet das, dass... man den völligen Nonsens endlich erkannt hat.
 
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Bist du dir sicher, dass richtig gedeutet zu haben ;)

Leider ist das Mekrblatt sehr unpräzise formuliert.
ICh würde in einer ersten Tendenz davon ausgehen, dass die Mulitlösungen von Liemke oder MAK erlaubt werden.
Dann unter Auflage nur an Erlaubnisinhaber zu verkaufen und diesen "verbotenen" Gegenstand entsprechend §36WaffG iV.m. §13 AWAffV aufzubewahren.
Dennoch sind (der allgemeingültigkeit geschuldet) einige schwierig zu definierende Formulierungen enthalten, die auf den ersten Blick manchem sogar widersprüchlich erscheinen mögen.
Ganz genau werden das die Feststellungsbescheide ergeben, für die ich nach dieser Auslegung jedoch zunächst optimistisch bin.

Der Enschätzung des BayStaMi hat man jedoch ganz klar widersprochen (integrierte IR Strahler).
 

Maximtac

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Sehr ungünstig beschrieben...

Also 2.2 ist auch für Jäger "Böse" Geräte aus Punkt 2.3 nicht.

Jetzt kommt natürlich die Frage ob CL-42 mit Multi-Steiner Lösung nicht unter Punkt 2.2 fallen wird (Die NATO-Schiene basiert auf der Picatinny-Schiene (MIL-STD-1913/STANAG 2324)....
Obwohl unten steht wieder:
"Gleiches gilt, wenn solche Geräte unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden, um zusammen mit einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel verwendet zu werden "

Also richtig schlauer wird man hier LEIDER nicht...


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Da gibst mehrere Stellen wo man sich fragt: Na toll, erst so und nun doch wieder so.
Leider bei allgemein zu haltenden Formulieren fast nicht anders möglich.

Erst im konkreten Beispiel wird dann die Auslegung deutlich.
 
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Auf der letzten Seite wird aber dann verdeutlicht, dass man ein Vorsatzgerät auf der Optik oder an der Waffe montieren darf.
 
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Dem würde ich zustimmen wollen. Daher auch meine positive Tendenz.
An den vorderen Stellen wird dies jedoch wiederum als Verbot bezeichnet.
Siehe die Stelle zum Zusammenfügen und der sich daraus ergebenden Verbotseigenschaft.

Was mich wirklich fragen ist, woher das BKA die Überlassung bestimmter Geräte nur an Berechtigte ableitet. Mir ist nicht klar, welche Geräte damit gemeint sein sollen.
Entweder sind sie frei oder verboten. Mit der Aufbewahrung einzelner, spezieller Gegenstände sollte man sich auch genauer beschäftigen.
Das Merkblatt zeigt mir aber eine etwas freiere Tendenz, was ich begrüßen würde.
 
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Eine NAchtrag noch: Ich empfehle für die diskutierten Graubereich sich an einen konkreten Feststellungsbescheid zu orientieren.
Eine sich am Merkblatt störende Behörde bringt das in festem willen bis vors BVerwG. Wir erinnern uns noch an die Halbautomaten mAgazinkapazitätsgeschcht.
Da war der Text in jahrelanger Praxis genau gegenteilig ausgelegt worden.
Der FB füs konkrete Gerät schützt einem dann hoffentlich durch den Verbotsirrtum vor Schaden.
Das FB umentschieden oder zurückgenommen werden, kennt ja jeder.
Nur verursacht das bis dahin eben keine üble Folge.
 
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Maximtac

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Was mich wirklich fragen ist, woher das BKA die Überlassung bestimmter Geräte nur an Berechtigte ableitet. Mir ist nicht klar, welche Geräte damit gemeint sein sollen.
Es sind nur Geräte und Vorrichtungen für diese aus 2.1 und 2.2 gemeint. Geräte und Vorrichtungen (Montage-Adapter) aus Punkt 2.3 sind davon nicht betroffen - so hab ich das verstanden.
 
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Ich war erstmal glücklich zu lesen das man als Jäger die Geräte nun über die Adapter von Rusan, Smartclip usw. legal an seinem ZF montieren darf, ohne Ausnahmegenehmigung und sonstiges
Pi pa po... Schon kommen die ersten und suchen einen neuen Graubereich :LOL::LOL:
 

Wheelgunner_45ACP

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Ich war erstmal glücklich zu lesen das man als Jäger die Geräte nun über die Adapter von Rusan, Smartclip usw. legal an seinem ZF montieren darf, ohne Ausnahmegenehmigung und sonstiges
Pi pa po... Schon kommen die ersten und suchen einen neuen Graubereich :LOL::LOL:
Ich klemme mein CL 42 auch über einen Rusan Adapter ans ZF. Technisch stabiler ist allerdings die Lösung über die Montage. Wenn das eindeutig legalisiert wird, werde ich darüber nachdenken.
 
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Diese Lösung ist zunächst mal eine sehr gute.
Es bleibt aber auch dort ein Haken.
Diese Geräte sind im Grunde nicht für diese Montagearten ausgelegt.
Pauschal muss das also nicht besser sein.
Könnte es aber, wenn sich die Hersteller auf diese Lösungsmöglichkeit einlassen.
Das ganz muss eben auch sehr passgenau sein, eine entsprechende Formgebung haben und hinreichend verschleissfest sein.
Das ZF justiert man auch in einer sehr hochwertzigen udn darauf ausgerichteten Montage schnell und genau, weil es eben Fertigungstoleranzen gibt.
Bei Vorsatz ist das schon nicht mehr so gut, aber wahrscheinlich ausreichend gut möglich.
Für steckt da viel Potenzial drin. Auch wenn man dann im Grudne diese wirklich alberne Auftrennung einfach ganz streichen könnte.
Da kann das BKA aber nichts dazu. Das macht die Gesetze nicht.
 
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Es sind nur Geräte und Vorrichtungen für diese aus 2.1 und 2.2 gemeint. Geräte und Vorrichtungen (Montage-Adapter) aus Punkt 2.3 sind davon nicht betroffen - so hab ich das verstanden.
JA, nur was sollen das für geräte sein und wo steht etwas im Gesetz dazu?
Es mangelt doch an einer Verbotsnorm oder das BKA deutet eine bisherige Praxis zur Verbotsauslegung nun um. Nur belibt es dann ja bei entweder frei für jedermann oder verboten.
Mir ist das tatsächlich nicht klar. Auch sind keine Grenzen zwischen den Gegenständen erkennbar.
Mir ist schion klar, dass es wahrscheinlich viel um die widmung des herstellers gehen wird, aber dann könnten idente Geräte mal so mal so eingestuft werden. Da fehlt irgendwo noch etwas Information.
Nach welchen Kriterien wird nun was welcher Nummer zugeordnet?
ICh frage mal an, ob es neben dem kurzen Merkblatt noch eine ausführlichere Darlegung gibt.
 
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