Magazinverbot?

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Das machen die sicher gerne.

Denn Magazine bei offiziellen Legalwaffenbesitzern einsammeln dürfte bei denen die um Einiges beliebtere weil ungefährliche und dazu erfolgsversprechendere Tätigkeit verglichen mit sagen wir mal der Entwaffnung der vielfältigen kriminellen "Clans" sein.
 
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Das ist jetzt nicht so die "Quelle".
Da wird gern Stimmung gemacht und nur Vermutungen geäußert.
Eine Art Magazincorona. ;)

Wie es kommen wird, muss man leider abwarten.

Das BMI hat mehrfach IPSC gegen Anfeindungen geschützt.
Diese Aussage ist nachweislich Käse.
 
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Der Einsatz ist dann doch eher gering.
Leider kann man sich nicht ausssuchen wer meint einen "unterstützten" zu wollen.
Man holt sich ja kein Mandat, wenn man vorgibt ene Interessenvertretung zu sein.
Gab es tatsächliche eine Klage durch das GRA?
Geld hat man gesammelt und es ist unklar was dort geschehen wird.
Ansonsten bin ich froh, wenn durch die nicht noch mehr Schaden entsteht. ;)
 
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warum steht im dem BKA, dass die Magazine zwischen 13.06.2017 und 30.08.2020 erworben sein müssen, doch dann steht wo anders, dass Altbesitz vor dem 13.06.2017 wäre?
 
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verstehe ich trotzdem nicht ...

in welchem Zeitraum müssen die Magazine nun erworben sein, damit man den "Bestandsschutz" bekommt?

vor 2017 oder zwischen 2017 und 2020?
 
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17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder dasMagazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung
Also ein VErbot wird nicht wirksam vor dem 13.06.2017. Vor Inkrafttreten des GEsetzes am 20.02.2020 ginge ein Ausnahmeantrag und danach gilt das Verbot

So mal ganz kurz zusammengedampft. Der komplette Text ist als Zitat vorangestellt.
Man hat damit das rückwirkende Verbot "umschifft" indem man dafür Ausnahmen eingefügt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

tar

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Wo müssen die Magazine (verboten/nicht verboten) eigentlich zukünftig aufbewahrt werden?
 
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vor ca. 6 Wochen habe ich mir zwei 5 Schuss Magazin für meine MR 308 bestellt; geliefert wurden verklebte Magazine, nach Rückfrage konnte der Händler mir diesbezüglich keine erklärende Antwort geben.
Ist jemanden etwas dazu bekannt?? Werden in Zukunft nur noch verklebte Magazine geliefert??

Wie verhält es sich bei Magazinen mit Begrenzern, wird durch den Begrenzer ein zuvor anmeldepflichtiges 20 Schuss Magazin zu einem nicht anmeldemeldepflichtigen Magazin??
 

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