Magazinverbot?

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Waffengesetz in DE im 21. Jahrhundert
Das die Regelung keinen Sinn hat, ist mir klar. Ich meine damit, dass die Magazine auch schon vorher vom sportlichen Schießen ausgeschlossen waren, und beim jagdlichen schießen nach wie vor benutzt werden dürfen, weil dort die Regelung zum sportlichen schießen eben nicht greift.

(Sonst dürfte man mit nem 2,5" Snubby oder ner TPH ja auch nicht schiessen)

Ich bin in der Hinsicht der totale Bad Boy - mit ner AUG (Anscheinswaffe und Bullpup) mit nem 30er Magazin - drei Verbote auf einmal
 
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Wheelgunner_45ACP

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Weisst Du, wo das steht? Ich hab nix gefunden. Wenn es da um den ausschluss vom sportlichen schießen geht, ist das Unsinn.
Ich weiß nur, welche Anweisung ich als RO am WE bezüglich dieses Themas hatte.

Die KW- Schützen der Open- Klasse beim IPSC dürfen ja Magazine bis 170mm Gesamtlänge haben. Was je nach Feder und Follower bis zu 29 Schuss im Magazin ermöglicht. Unsere Anweisung war, dass wer die Anmeldebestätigung vorweisen kann, mit so einem Magazin zwar starten darf, aber auf Grund der gesetzlichen Regelung es nur mit 20 Schuss zu laden sei. Auf Nachfrage meinerseits hieß es, dass gemäß der Formulierung die 10, bzw. 20 Schuss Begrenzung eine Harte sei, unabhängig wie viele Schuss wirklich im Magazine ladbar seien. Und dass laut WaffG nicht zwischen Jäger, Sportschützen und Sammler unterschieden wird. Und damit es für alle gilt.

Der alte Usus, dass bei LW die 10 Schuss nur für Sportschützen gilt ist damit hinfällig, ob du willst oder nicht. Und analog jetzt auch bei bei KW und deren 20 Schuss

Ich jammere nicht, sondern trainiere das nachladen. Und um jeden Angriffspunkt zu vermeiden bleiben die langen Magazine halt zu Hause.

Welchen Sinn/ Unsinn diese Regelung - und vor allen die Deutsche Umsetzung - hat, brauchst du mit mir nicht diskutieren, da rennst du offenen Türen ein.
 
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Auf Nachfrage meinerseits hieß es, dass gemäß der Formulierung die 10, bzw. 20 Schuss Begrenzung eine Harte sei, unabhängig wie viele Schuss wirklich im Magazine ladbar seien. Und dass laut WaffG nicht zwischen Jäger, Sportschützen und Sammler unterschieden wird. Und damit es für alle gilt.
Wo im WaffG soll das sein? Ich finde dort und in der AWaffV nix.
....
Sekunde mal, IPSC ist doch auch sportliches Schiessen? Wie habt Ihr das bisher gemacht mit den großen Magazinen? Mit blockierung? Das war doch auch vorher in DE nicht erlaubt?
 
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Mir wurde es so erläutert, daß das Kombinieren eines z.B. 20er Magazins aus Altbesitz, das ich legal besitzen darf, mit einem Halbautomaten (LW), den ich legal besitzen darf, zu einer Waffe nach Kat. A führt, die ich nicht besitzen dürfte. So schnell kann's gehen.
 
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Mir wurde es so erläutert, daß das Kombinieren eines z.B. 20er Magazins aus Altbesitz, das ich legal besitzen darf, mit einem Halbautomaten (LW), den ich legal besitzen darf, zu einer Waffe nach Kat. A führt, die ich nicht besitzen dürfte. So schnell kann's gehen.
Und Kategorie A ist wo genau verboten? Das ist ein Begriff aus dem EWR, der bei uns keinerlei Gesetzeskraft hat. Was Du bei uns besitzen darfst, regelt das Waffenrecht.

Ne Bekannte von mir hat nem Marlin Camp Carbine, der nur ein Magazin für 12 Schuss hat. Die benutzt den fröhlich weiter als Altbestand, mit OK vom Amt.
 
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Und Kategorie A ist wo genau verboten? Das ist ein Begriff aus dem EWR, der bei uns keinerlei Gesetzeskraft hat. Was Du bei uns besitzen darfst, regelt das Waffenrecht.

Ne Bekannte von mir hat nem Marlin Camp Carbine, der nur ein Magazin für 12 Schuss hat. Die benutzt den fröhlich weiter als Altbestand, mit OK vom Amt.
Das Problem ist die große Unsicherheit auf beiden Seiten (Nutzer und das Amt), jedes Amt kocht sein eigenes Süppchen, bastelt sein eigenes Formular, in dem viel zu viele Details abgefragt werden, aus denen später Stricke gedreht werden.
Die Themen Weiternutzung und auch das banale Thema Aufbewahrung nach dem 01.09.21 sind ja schon diametral angesehen in den Waffenbehörden dieses Landes.
Jedes auch nur eingeleitete und wieder eingestellte (unnötige und auf falschen Annahmen basierende) Ermittlungsverfahren in Waffenrechtsdingen schadet dem "Verdächtigen", in Waffenrechtsdingen sowieso und, falls im öffentlichen Dienst tätig, auch im Berufsleben.
 

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