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Doch, genau das trifft zu und führt in der Regel eben darum zur Unzuverlässigkeit.
Was du darfst ist von deinem Bedürfnis umfasst, wie bspw. Trockentraining oder Reinigung.
Aber du bist ein freier Mensch und darfst dir gern selbst eine blutige Nase holen.
Die WaffVwV interessiert den Richter auch kein bisschen. Er kann sich daran orientieren, wenn er möchte. DIe Verwaltungsvorschrift ist aber nichts was ihn zu berühren hätte.
Er spricht Recht nach Gesetz, nicht nach Verwaltungsvorschrift.
Es geht im WaffG eben nicht nur um Verbote, sondern auch um erforderliche Erlaubnisse. Im Grunde ist das WaffG nämlich ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.
Was du darfst ist von deinem Bedürfnis umfasst, wie bspw. Trockentraining oder Reinigung.
Aber du bist ein freier Mensch und darfst dir gern selbst eine blutige Nase holen.
Die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung sprechenden Tatsachen müssen grundsätzlich erwiesen sein. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.
Es wird immer als nicht sachgemäß angesehen und ev. noch leichtfertig und nicht sorgsam, wenn der Umgang außerhalb des Bedürfnisses erfolgt. Schnell ist sogar der Missbrauch genannt. So erging es auch dem geladen Aufbeahrenden, obwohl im IerSchrank damals nicht verboten oder dem im Revier wohnenden Jäger.. Zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) genannten Gesetzen gehört auch das Waffengesetz (selbst). Nicht erforderlich ist, dass der Verstoß eine Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG (juris: WaffG 2002) darstellt. Es reichen (schlichte) Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, unabhängig davon ob sie straf oder bußgeldbewehrt sind.
Die WaffVwV interessiert den Richter auch kein bisschen. Er kann sich daran orientieren, wenn er möchte. DIe Verwaltungsvorschrift ist aber nichts was ihn zu berühren hätte.
Er spricht Recht nach Gesetz, nicht nach Verwaltungsvorschrift.
Es geht im WaffG eben nicht nur um Verbote, sondern auch um erforderliche Erlaubnisse. Im Grunde ist das WaffG nämlich ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.
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