Mahnung zur Vorsicht: eGun - Interessent - bewaffneter Raubüberfall in Wohnung

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Doch, genau das trifft zu und führt in der Regel eben darum zur Unzuverlässigkeit.
Was du darfst ist von deinem Bedürfnis umfasst, wie bspw. Trockentraining oder Reinigung.
Aber du bist ein freier Mensch und darfst dir gern selbst eine blutige Nase holen. ;)
Die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung sprechenden Tatsachen müssen grundsätzlich erwiesen sein. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.
. Zu den in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) genannten Gesetzen gehört auch das Waffengesetz (selbst). Nicht erforderlich ist, dass der Verstoß eine Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG (juris: WaffG 2002) darstellt. Es reichen (schlichte) Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, unabhängig davon ob sie straf oder bußgeldbewehrt sind.
Es wird immer als nicht sachgemäß angesehen und ev. noch leichtfertig und nicht sorgsam, wenn der Umgang außerhalb des Bedürfnisses erfolgt. Schnell ist sogar der Missbrauch genannt. So erging es auch dem geladen Aufbeahrenden, obwohl im IerSchrank damals nicht verboten oder dem im Revier wohnenden Jäger.
Die WaffVwV interessiert den Richter auch kein bisschen. Er kann sich daran orientieren, wenn er möchte. DIe Verwaltungsvorschrift ist aber nichts was ihn zu berühren hätte.
Er spricht Recht nach Gesetz, nicht nach Verwaltungsvorschrift.

Es geht im WaffG eben nicht nur um Verbote, sondern auch um erforderliche Erlaubnisse. Im Grunde ist das WaffG nämlich ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.
 
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mit einer entladenden waffe z.b. zum putzen in den garten laufen(was ich zuhause auch mache im sommer) ist auch etwas anderes als diese unter dem vorwand des selbstschutzes diese schussbereit im garten rumzuschleppen und eben in diesem falle wären wir schnell wieder beim §5 .
Exakt. Würde man sich soweit aus dem Fenster lehnen den Selbstverteidigungsvorstz auch noch zu benennen, brennt der Busch. Umgang gibts immer nur zum vom eigenen Bedürfnis umfasssten Zweck oder im Zusammenhang damit. Eine Erlaubnis nach §19 WaffG würde dieses Bedürfnis daheim abdecken. Außerhalb wäre dann der Waffenschein notwendig.
 
Y

Yumitori

Guest
Exakt. Würde man sich soweit aus dem Fenster lehnen den Selbstverteidigungsvorstz auch noch zu benennen, brennt der Busch. Umgang gibts immer nur zum vom eigenen Bedürfnis umfasssten Zweck oder im Zusammenhang damit. Eine Erlaubnis nach §19 WaffG würde dieses Bedürfnis daheim abdecken. Außerhalb wäre dann der Waffenschein notwendig.
Zum Gruße,
wieso brennt da der Busch ?
 

tar

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Einen Selbstverteidigungsvorsatz hat man immer und zu jeder Zeit.

Waffe auf dem befriedeten Grundstück ungeladen zu tragen sehe ich auch noch nicht kritisch, kann ja so sein, wenn man den Tragekomfort eines Holsters mal längere Zeit testen will, so wie man im Geschäft (oder auch zuhause seit Zalando & Co.) Schuhe ausprobiert.
 
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Was du darfst ist von deinem Bedürfnis umfasst, wie bspw. Trockentraining oder Reinigung.

Da hätte ich mal gerne den passenden Paragraphen dazu. Ich hab gerade das WaffG noch mal von vorne bis hinten nach dem Begriff "Bedürfnis" durchsucht. Ein Bedürfnis ist eine Voraussetzung für eine Erlaubnis, ja. Aber was ich mit der Waffe zu tun und zu lassen habe, das definiert der Rest des Gesetzes.

Simples Beispiel: ich darf mit einer Kurzwaffe, die ich mit dem Bedürfnis "Jäger" eingetragen bekommen habe, an einem IPSC-Wettbewerb teilnehmen.

Es wird immer als nicht sachgemäß angesehen und ev. noch leichtfertig und nicht sorgsam, wenn der Umgang außerhalb des Bedürfnisses erfolgt.

Dem Gesetz kann ich das so nicht entnehmen. Wenn du ein Urteil hast, das derartige Rechtsprechung unterstützt, so bitte ich um ein Aktenzeichen zum Zwecke meiner Weiterbildung - manchmal irrt man sich ja auch.
 
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Da hätte ich mal gerne den passenden Paragraphen dazu. Ich hab gerade das WaffG noch mal von vorne bis hinten nach dem Begriff "Bedürfnis" durchsucht. Ein Bedürfnis ist eine Voraussetzung für eine Erlaubnis, ja. Aber was ich mit der Waffe zu tun und zu lassen habe, das definiert der Rest des Gesetzes.

Simples Beispiel: ich darf mit einer Kurzwaffe, die ich mit dem Bedürfnis "Jäger" eingetragen bekommen habe, an einem IPSC-Wettbewerb teilnehmen.



Dem Gesetz kann ich das so nicht entnehmen. Wenn du ein Urteil hast, das derartige Rechtsprechung unterstützt, so bitte ich um ein Aktenzeichen zum Zwecke meiner Weiterbildung - manchmal irrt man sich ja auch.
Du hast ernsthaft im WaffG nichts Weiteres zum "Bedürfnis" gefunden? §8 und folgende, ist ja klar. Das grundsätzliche, alles überdeckende Bedrüfnisprinzip des WaffG und höchstrichterlicher Rechtssprechung ist doch aber die "tragende" Säule. Sogar in §12 ist das genannt. Umgang ist für dich hoffentlich nicht auch so uneindeutig.
.........................................................................................
Thema IPSC (oder auch andersherum) Und warum darfst du daran teilnehmen?
Weil du das Bedürfnis nachgewisen hast (und nicht die Waffe eines hast) ;)
Du darfst sie für jedes deiner nachgewiesnen Bedürfnisse verwenden. Auch simpel.
Ich habs nicht nur einmal erläutert. Ihr seit erwchsen.
Ihr habt auch selbst die Konsequenzen zu tragen.

§5 ist ein Gummiparagraph, der einfach nach gutdünken ausgelegt wird. Es bedarf keines strafbewährten Verstoßes. Manchen sind (nirgends vorgeschriebene) allg Sicherheitsstandards bereits zum Verhängnis geworden.
Ich habe dazu alles gesagt. Mir fehlt nicht nur die Zeit daraus eine ausufernde Diskussion zu machen.
Bereits an der FEhlbewertung des Führbegriffes könnte man eigene Mängel in der Rechtsauslegung erkannt haben.

Die Diskussion ist alt und tausendmal (auch vor Gericht) geführt.
 
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Und warum darfst du daran teilnehmen?
Weil du das Bedürfnis nachgewisen hast (und nicht die Waffe eines hast) ;)

Ach, wann habe ich denn wem gegenüber das Bedürfnis zum IPSC-Schießen nachgewiesen? Ganz dünnes Eis hier.

Ich habs nicht nur einmal erläutert. Ihr seit erwchsen.
Ihr habt auch selbst die Konsequenzen zu tragen.

Ich habe jedenfalls keine belastbare Rechtsgrundlage für deine Behauptungen gesehen und ziehe daraus meine Schlüsse.
 
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Eine Schusswaffe zum Zwecke der Selbstverteidigung bereithalten.
Mehr muss ich dir als Kundigem wohl dazu nicht sagen ;)

Das ist etwas ganz anderes, als mit einer Waffe (welche man gerade zur Hand hat) sich notzuwehren.
Letztens bei Frankonia Hannover: Waffen-"Schränkchen" Klasse 0 für genau eine Pistole, deren Griff noch rausguckt:

Baselock HS

Die dürften ja auch verboten sein, denn diese Schränkchen halten ja eindeutig die Kurzwaffen zum kurzfristigen Einsatz bereit...

Ausserdem: das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
 
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Yumitori

Guest
Zum Gruße,
ich teile die von @Mantelträger geäußerte Auffassung nicht hundertprozentig, wenngleich er insoweit richtig liegt, dass das ständige Bereithalten (Betonung auf ständig) einer Schusswaffe zum Zwecke der Selbstverteidigung problematisch sein kann.
Ich werde mich an Diskussionen dieser Art nicht weiter beteiligen, denn im Grunde ist hier ein - in meinen Augen eher widerliches - politisches Ziel das Problem. Wer sich dessen bewusst ist, muss wissen, was er tut und wählt, ansonsten diskutieren wir besser in "Politik" weiter, auch, weil unsere Feinde da nicht mitlesen können.
 
S

scaver

Guest
ich wäre da sehr vorsichtig. Der Staat verlangt von Waffenbesitzern, dass selbige sorgfälltigst verschlossen sind. Damit ist eine Selbstverteidigung mit Schuwa schon mal ausgeschlossen, Selbst die Polizei hat erhebliche Erklärungsnot, wenn es mal bumm macht. Wer das anders sieht muß sich nicht wundern, wenn man an seiner Zuverlässigkeit zweifelt. Es spielt dabei keine Rolle wenn man über die Wupper geht. Das Kartenspiel hat Spielregeln, die macht der Staat, der gewinnt immer, wer mitspielen will muss sich daran halten. Dem Jäger sind waffen nicht zur Selbstverteidigung gegeben. Nur Verbrecher dürfen Morden und kommen bei guter Führung wieder frei und können wieder Morden.
sca
 
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Ach, wann habe ich denn wem gegenüber das Bedürfnis zum IPSC-Schießen nachgewiesen? Ganz dünnes Eis hier.



Ich habe jedenfalls keine belastbare Rechtsgrundlage für deine Behauptungen gesehen und ziehe daraus meine Schlüsse.

Gar kein dünnes Eis.
Du bist Sportschütze, sonst würdest Du ja IPSC nicht schießen wollen oder machst ein Probeschießen im Verein, um dort zu Schießen.

Das ist doch ein Bedürfnis, oder?

In der Regel leiht Dir nun ein anderer Sportschütze oder der Verein dafür eine Waffe.
Ich gehe mal davon aus das Du das auch als völlig ok und legal ansiehst.

Nun hast Du, zumindest der Jäger in Dir eine Waffe, zwar auf Bedürfnis Jagd erworben aber das ist im Weiteren völlig egal.
Der Jäger in Dir leiht nun dem Sportschützen in Dir die Waffe.
Wo ist da der Unterschied zur Leihe von einem Anderen?
Oder steht in Deiner WBK irgendwo neben dem Eintrag für was Du die Waffe benutzen darfst?
 
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tar

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Letztens bei Frankonia Hannover: Waffen-"Schränkchen" Klasse 0 für genau eine Pistole, deren Griff noch rausguckt:

Baselock HS

Die dürften ja auch verboten sein, denn diese Schränkchen halten ja eindeutig die Kurzwaffen zum kurzfristigen Einsatz bereit...

Und wo ist das Magazin mit Munition untergebracht?
IN der Pistole darf es ja nicht aufbewahrt werden laut letzter Rechtsprechung?
 

tar

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Damit ist der Sinn der Gerätschaft wohl abhandengekommen und der Hersteller vielleicht einen Schritt näher am Komkurz. ;)
 
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