Du hast ernsthaft im WaffG nichts Weiteres zum "Bedürfnis" gefunden? §8 und folgende, ist ja klar. Das grundsätzliche, alles überdeckende Bedrüfnisprinzip des WaffG und höchstrichterlicher Rechtssprechung ist doch aber die "tragende" Säule. Sogar in §12 ist das genannt. Umgang ist für dich hoffentlich nicht auch so uneindeutig.
Ganz langsam, nehmen wir das mal auseinander. Bedürfnis ist die Grundlage für die Erlaubnis des Umgangs, nicht mehr und nicht weniger. Das habe ich gesagt. Und für den Umgang gibt es vier erlaubnispflichtige Tatbestände: Erwerb, Besitz, Führen, Schießen.
Jetzt prüfen wir mal den Fall "Jäger trägt seine Waffe im Garten spazieren":
* Erwerb: liegt nicht vor.
* Besitz: liegt vor, die tatsächliche Gewalt über die Waffe wird ausgeübt. Erlaubnis für den Besitz liegt aber vor, Bedürfnis ist Jagd
* Führen: liegt nicht vor
* Schießen: liegt auch nicht vor.
Mithin: der einzig erlaubnispflichtige Umgang in dem Fall ist Besitz.
Einen sonstigen Zusammenhang zwischen Bedürfnis und dem, was ich mit einer Waffe tun und lassen kann, habe ich nicht gefunden.
§5 ist ein Gummiparagraph, der einfach nach gutdünken ausgelegt wird.
Das wäre ein Verstoss gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Im übrigen ist da die WaffVwV durchaus anzuwenden. Der einzig mögliche Fall wäre ja, dass die Behörde bei einer Prüfung feststellt, dass die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, und das hat sie anhand der VwV zu prüfen.
Die Diskussion ist alt und tausendmal (auch vor Gericht) geführt.
Wie gesagt, kann ja sein, dass ich mich da bei der Bewertung irre. Aber dann wäre ein Aktenzeichen hilfreich.