Mahnung zur Vorsicht: eGun - Interessent - bewaffneter Raubüberfall in Wohnung

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Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Boah wie könnt Ihr nur alle so fies zu einem traumatisierten Mitforisten sein :confused:
Hier, der neue: Besser ?

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Tischthema beendet :cautious::ROFLMAO:


PS: LAG sagt "Grüß schön :p"
 
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Auf deinem eigenen Grundstück darfst Du doch mit so vielen Waffen rumlaufen wie du möchtest?
Oder hab ich da was falsch verstanden.
eben nicht.der waffenbesitz ist zweckgebunden."§12 Absatz 3 Punkt 1. (diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt)"dein bedürfnis ist entweder das führen im revier und nur dort! oder eben als sportschütze auf dem stand.zuhause die 357er im holster durch den garten tragen ist da nicht drin.auch wenn das grundstück eingezäunt ist,ich wette sobald ein nachbar die grünen ruft sind die plempen erstmal weg.am ende sogar auf dauer wegen unzuverlässigkeit etc.
 
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Auf deinem eigenen Grundstück darfst Du doch mit so vielen Waffen rumlaufen wie du möchtest?
Oder hab ich da was falsch verstanden.
Ja, hast du. Nur im Rahmen deines Bedürfnisses ist der Umgang gestattet. Andernfalls gelten die Aufbewahrungsvorschriften.
Aus genau diesem Grund gibt es Waffenscheine, die auf den häuslichen Bereich eingeschränkt sind (bspw. für Waffenhändler)
 
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Aber gemeint ist eingefriedet. Und auf dem eigenen eingefriedeten Grundstück gibts kein Führen.
Deshalb wird man auch nicht wegen des Führens verknackt, sondern wird einfach als unzuverlässig eingestuft ;)
Leider wird es oft durcheinandergebracht, dass ein Fall der unter eine Definition nicht subsummiert ist, grundsätzlich legitim wäre. Man kann in den genanten Parametern nicht führen. Das ist alles was ausgesagt wird. Dafür gelten andere Einschränkungen.
Da steht dann als Begründung §5 (1) Nr 2a od. b WaffG auf dem Bescheid. Und zwar amtlich ;)
 
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