19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben werden, damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich ist. Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen werden, ob für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister nach § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) eingetragen oder beantragt wurde.
Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist stets eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums führen oder ob er die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.