Mahnung zur Vorsicht: eGun - Interessent - bewaffneter Raubüberfall in Wohnung

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 3384
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Boah wie könnt Ihr nur alle so fies zu einem traumatisierten Mitforisten sein :confused:
Hier, der neue: Besser ?

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Tischthema beendet :cautious::ROFLMAO:


PS: LAG sagt "Grüß schön :p"

Puh, sind das zwei Gläser Cola am Tisch? Ich würde Euch gerne eine Flasche Zweigeltentspannungswein zukommen lassen! Dann braucht Ihr keine Medizinmänner, Druiden oder Okkultisten zum Entseuchen der Wohnung kommen lassen! ;-)
 
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Ja, hast du. Nur im Rahmen deines Bedürfnisses ist der Umgang gestattet. Andernfalls gelten die Aufbewahrungsvorschriften.
Aus genau diesem Grund gibt es Waffenscheine, die auf den häuslichen Bereich eingeschränkt sind (bspw. für Waffenhändler)
Bevor jemand korrekt herausfindet, dass dies im WaffG (§10) ja eigentlich auch nicht vorgesehen ist:
19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben werden, damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich ist. Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen werden, ob für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister nach § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) eingetragen oder beantragt wurde.

Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist stets eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums führen oder ob er die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Dabei wird also zwischen dem Schein (Führen) und dem Bedürfnis (19) getrennt.
Ergo: Auch wenn man nicht führt (weil "führen" bestimmte Zustände beschreibt), gibt es klare Regeln.
Merkhilfe:
Führen ist was für draussen.
Umgang ist auch drinnen an Regeln gebunden ;)
Ein Bedürfnis nach 19 ermöglicht andere Verhaltensweisen (Umgang) als die nach 13, 14, 16, 17, 18 oder 20
Notwehr geht wiederum mit allem, was man gerade zur Verfügung hat, (Rechtswidrig, gegenwärtig, erforderlich..). Das sollte man sich vorher durchdenken. War man realistisch gera nachts beim Waffenreinigen oder TRockentraining? Kann sein. Muss man aber auch darlegen können.
 
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G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
.........
Boah wie könnt Ihr nur alle so fies zu einem traumatisierten Mitforisten sein :confused:
Hier, der neue: Besser ?

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Tischthema beendet :cautious::ROFLMAO:


PS: LAG sagt "Grüß schön :p"

Pass aber auf, der Nächste den du darauf ablegst tut sich bestimmt mehr weh als sein Vorgänger 👍
 
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Grob
Vermutung ist bislang von seiten des Jägers und der Freundin ein geplanter "Schulbesuch" des wie sich herausstellte erst 17-Jährigen "Interessenten".
e

Wenn dem so ist, wird der Bengel spätestens in ein paar Jahren erkennen, dass du der wichtigste Mensch in seinem Leben bist, nach seiner Mutter.
 
Y

Yumitori

Guest
Grobe

Wenn dem so ist, wird der Bengel spätestens in ein paar Jahren erkennen, dass du der wichtigste Mensch in seinem Leben bist, nach seiner Mutter.
Zum Gruße,
feine Formulierung, denn "wichtig" kann ja durchaus nicht nur positiv besetzt sein, vielleicht hasst er den TS in ein paar Jahren so sehr, dass er ihn nochmal aufsuchen möchte... .
Hoffentlich ist er aber dankbar, dass er noch am Leben ist und einen Wegweiser bekommen hat... .
 
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20 Okt 2017
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262
Och Kinners, ey.

Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
...
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
...
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
...

Wenn ich also, aus was für Gründen auch immer, eine Waffe besitzen darf, darf ich sie auch auf meinem umzäunten Grundstück geladen durch die Gegend tragen. Weil es sich dabei nicht um "Führen" im Sinne des WaffG handelt und damit auch nicht entsprechenden Verboten unterliegt.
 

tar

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9 Feb 2008
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Prinzipiell ja, aber ggf. wird da der sachgemäße Umgang im Hinblick auf das Bedürfnis in Frage gestellt werden können.

Will doch keiner sehen, wenn jemand im Stechschritt mit dem geladenen 98er an der Grundstücksgrenze patroulliert. ;)
 
Y

Yumitori

Guest
Prinzipiell ja, aber ggf. wird da der sachgemäße Umgang im Hinblick auf das Bedürfnis in Frage gestellt werden können.

Will doch keiner sehen, wenn jemand im Stechschritt mit dem geladenen 98er an der Grundstücksgrenze patroulliert. ;)
Zum Gruße,
prinzipiell richtig - man muss dabei immer auch das politisch Gewollte im Hinterkopf haben, am besten g a r keine Waffen in Privathand, also backen wir mal fix allerlei Vorschriften, in denen sich der Bürger früher oder später verfängt - die Absicht hat ja sogar mal jemand deutlich so formuliert - und das kann man Frau M. ausdrücklich n i c h t anhängen !
 
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20 Okt 2017
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Prinzipiell ja, aber ggf. wird da der sachgemäße Umgang im Hinblick auf das Bedürfnis in Frage gestellt werden können.

Will doch keiner sehen, wenn jemand im Stechschritt mit dem geladenen 98er an der Grundstücksgrenze patroulliert. ;)

Grundsätzlich ist der Umgang in dem Falle so lange sachgemäß, wie sonst auch. Wer das Gewehr am Zaun abstellt, um sich dann zu einer Sitzung in das Häuschen mit dem Herzchen zurückzuziehen, handelt nicht mehr sachgemäß. In der Hand halten und drauf aufpassen ist aber ok.

Zwei Dinge gelten allerdings immer: Recht haben und Recht bekommen sind nicht dasselbe, und seinen Nachbarn sollte man nicht unnötig verärgern.
 
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17 Nov 2016
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Nicht streiten! - ist HIER (B) nicht erlaubt. Ende.
ich will nicht streiten.kann auch sein ich irre mich da.dachte halt waffe putzen usw. geht klar weil ja irgendwie logisch aber das bloße
Grundsätzlich ist der Umgang in dem Falle so lange sachgemäß, wie sonst auch. Wer das Gewehr am Zaun abstellt, um sich dann zu einer Sitzung in das Häuschen mit dem Herzchen zurückzuziehen, handelt nicht mehr sachgemäß. In der Hand halten und drauf aufpassen ist aber ok.

Zwei Dinge gelten allerdings immer: Recht haben und Recht bekommen sind nicht dasselbe, und seinen Nachbarn sollte man nicht unnötig verärgern.
einfach mal machen und schauen was passiert sage ich nur:LOL: kannst ja berichten wie es beim psychologischen gutachter war der versucht raus zu finden warum du mit einer schusswaffe am gartenzaun stehen musst.denke hier reicht schon der einwand der behörde um deine zuverlässigleit ein frage zu stellen.ich möchte in meiner nachbarschaft keine spinner die mit geladenen waffen durch ihren garten rennen.mir reicht es das gefühlt jede woche in der zeitung steht einer vom traktor oder durch die hecke erschossen bzw angeschossen.irgendwie graben sich einige ihr loch selber.dann aber auch nicht heulen bei verschärfungen.
 
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