Mann erschießt Fuchs auf seinem Grundstück....

G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Aber nicht auf dem Grundstück. Du musst schon ins Revier fahren und den Fuchs dort erlegen.
Fangjagd bedarf in Bayern eines extra Scheins. Damit ist die Fallenjagd auch auf eigenem, befriedetem Grundstück möglich, berechtigt meines Wissens nach aber nicht zum Fangschuss im befriedeten Bezirk.


Die Nummer hatten wir hier doch erst, auf Antrag ist alles möglich - gebraucht wird die Genehmigung der UJB und für den Schußwaffeneinsatz möglichst der Jagdschein.


CdB
 
G

Gelöschtes Mitglied 25534

Guest
Schießen im befriedeten Bezirk ist nicht (zumindest nicht ohne Ausnahmegenehmigung), also theoretisch ab ins Revier. Aber Wildtiere dürften nur mit einer Sondergenehmigung transportiert werden, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird... Also darf legal kaum einer im befriedeten Bezirk im Saarland Fallenjagd betreiben... Zumindest nicht ohne immensen verwaltungsrechtlichen Aufwand...

Der befriedete Bezirk liegt ja auch üblicherweise in einem Revier, also sollte der entsprechende JAB das übernehmen.
 
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Früher war sowas- zumindest aufm Dorf - normal. Ein Hühnerdieb weniger:cool:
Ich erinnere mich noch als mein Opa in den späten 80ern oder frühen 90ern beim Jagdpächter anfragte ob der nichts gegen Fuchs bei ihm unternehmen kann (beide schon lange verstorben), Wohngrundstück ~5000 qm mit Geflügelhaltung und Feld für Eigenbedarf am Ortrand. Antwort: "Du hast doch ein Gewehr, setz dich halt hin, mehr kann ich auch nicht machen"
 
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exs

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von Bundesland zu Bundesland ist es unterschiedlich. In z.B. Berlin ist das Fangen und Töten ganz verboten, in Sachsen-Anhalt - umgekehrt: Fangen, Töten, Eineignen erlaubt:
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Iltisse, Waschbären, Marderhunde, Minke und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. Ein Jagdschein ist nicht erforderlich"
In Bayern (BayJG §6):
"In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheins bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinn des §16 Abs.4 Nr. 4 des BJG ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde."
als Ergänzung steht aber, dass "Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt."
D.h. der Grundstückeigentümer bedarf in diesem Fall keiner vorherigen gesonderten Erlaubnis, wenn nur ums Fangen (aber nicht mit Fangeisen, da verboten!) und Töten ginge. Mit der Waffe wird es auch sehr problematisch.
 
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G

Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Fangen wäre in Sachsen für Grundstückseigentümer völlig legal, Schusswaffengebrauch mit den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch. Der rechtliche Flickenteppich in Deutschland ist immer wieder witzig.

Pararagraph 8 Sächsisches Jagdgesetz

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes töten. Sofern er die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit beauftragen. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen, wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
 
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Mir hat mal ein Berufsjäger vor zwei drei Jahren im Saarland gesagt, dass die Gesetzgebung im Saarland das Recht zur Bekämpfung von Raubwild im befriedeten Bezirk von Hinten durch die Brust ins Auge ausgehebelt hat. Fallen stellen im befriedeten Bezirk grundsätzlich ja, aber nur mit Fallenjagdseminar und Lebendfallen. Das Seminar wird aber nur für Jäger angeboten. Damit der Großteil der Bevölkerung schon mal raus. Schießen im befriedeten Bezirk ist nicht (zumindest nicht ohne Ausnahmegenehmigung), also theoretisch ab ins Revier. Aber Wildtiere dürften nur mit einer Sondergenehmigung transportiert werden, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird... Also darf legal kaum einer im befriedeten Bezirk im Saarland Fallenjagd betreiben... Zumindest nicht ohne immensen verwaltungsrechtlichen Aufwand...
Bei dem gleichen Berufsjäger war ich sicherlich auf dem Fangjagdseminar. :giggle:
Da hatten wir das Thema auch durchgenommen. Es ist wie so oft Paragraphen-Dummf*ck vom Feinsten.
Selbst wenn ein Jäger in seinem Revier bei einem Grundstückseigentümer den Fuchs mit der Falle fängt, darf er ihn aufgrund des befriedeten Besitzes nicht an Ort und Stelle erlegen, sondern muss ihn ins Revier transportieren. Für den Transport bedarf es dann aber einer Genehmigung.

Unter´m Strich habe ich mir damals gemerkt: Zu kompliziert um es praktikabel ohne Verstöße zu handhaben.
 
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Bei dem gleichen Berufsjäger war ich sicherlich auf dem Fangjagdseminar. :giggle:
Da hatten wir das Thema auch durchgenommen. Es ist wie so oft Paragraphen-Dummf*ck vom Feinsten.
Selbst wenn ein Jäger in seinem Revier bei einem Grundstückseigentümer den Fuchs mit der Falle fängt, darf er ihn aufgrund des befriedeten Besitzes nicht an Ort und Stelle erlegen, sondern muss ihn ins Revier transportieren. Für den Transport bedarf es dann aber einer Genehmigung.

Unter´m Strich habe ich mir damals gemerkt: Zu kompliziert um es praktikabel ohne Verstöße zu handhaben.

Soweit ich informiert bin,

können in RLP auch Nichtjäger so ein Fangseminar besuchen und sich diesen Besuch bescheinigen lassen.

Gruß,

Mbogo
 
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An und für sich müsste das in jedem Bundesland möglich sein, zumal z.B. in Hessen dies teilweise schon im Rahmen der JJ- Ausbildung mit eingebaut wurde.
 
G

Gelöschtes Mitglied 24216

Guest
Fallenschein mit und ohne Jagdschein ist in einigen BL völlig unbekannt und Fangjagd wird dort beim Jagdschein auch nicht unterrichtet und geprüft.

Jeder darf dort auf seinem Grund oder in seinem Revier bestimmte Wildarten fangen. Sind nur einige BL, welche die Sache sinnlos so hoch hängen und dann für Empörung sorgen.
 
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