Mitbenutzer WBK

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Gibt es ein Problem, wenn auf der WBK auch zwei Kurzwaffen eingetragen sind, die im selben Schrank liegen?
Ich habe mein Kontingent auch schon bereits voll.

Das Kontigent ist für den Voreintrag ohne weitere Bedürfnisprüfung.

Es gibt kein Limit für Kurzwaffen bei gemeinsamer Aufbewahrung. Es muss noch nicht mal jeder eine Kurzwaffe haben bei gemeinsamer Verwahrung.
 
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Ja du verstehst das nicht.

Bei dir reicht der Jagdschein, wenn du mit eingetragen bist.

Und das steht wo im WaffG?

§ 38 WaffG sagt, die WBK muss mitgeführt werden (oder halt ein Leihschein, wenn die Waffe über § 12 geliehen wurde).

Der Gesetzgeber hat bei den Ausweisvorschriften wohl schlicht nicht an gemeinsame WBKs gedacht ...
 
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Das Kontigent ist für den Voreintrag ohne weitere Bedürfnisprüfung.

Es gibt kein Limit für Kurzwaffen bei gemeinsamer Aufbewahrung. Es muss noch nicht mal jeder eine Kurzwaffe haben bei gemeinsamer Verwahrung.

Mir wurde gesagt, wenn meine Partnerin und ich beide eine WBK ausstellen lassen und uns gegenseitig als "begünstigt" eintragen lassen wäre es kein Problem mit dem gemeinsamen lagern der Waffen, dadurch sinke aber das Kontingent an Kurzwaffen auf 2 statt 4 (2 x 2) ab. Ist das so nicht richtig?

Wie sieht es mit der Lagerung aus wenn in gleichem Haushalt jeweils eine eigene WBK pro Person zur Verfügung steht ohne gegenseitige Begünstigung, aber nur ein Waffenschrank? Dann wird es doch schon kritisch, da der andere nicht an die Waffen des Partners drankommen darf, oder? Somit würde jeder Partner seinen eigenen Waffenschrank benötigen?

Bitte um Nachsicht da ich noch keinen Jagdschein habe und noch am lernen bin :)
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Ist das so nicht richtig?

Nein ist es nicht, wird aber so gesagt. Es geht sehr viel.
Meine Söhne sind als Mitbenutzer in meine WBK eingetragen und ich in ihre.
Somit hat jeder Zugriff auf z.Z. 7 Kurzwaffen. Ebenfalls gemeinsame Lagerung.
Wir wohnen nicht im selben Haushalt und nichtmal im selben Bundesland.
 
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Und das steht wo im WaffG?

§ 38 WaffG sagt, die WBK muss mitgeführt werden (oder halt ein Leihschein, wenn die Waffe über § 12 geliehen wurde).

Der Gesetzgeber hat bei den Ausweisvorschriften wohl schlicht nicht an gemeinsame WBKs gedacht ...
Paragraph 13 Absatz 4 Waffengesetz.
 
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Mir wurde gesagt, wenn meine Partnerin und ich beide eine WBK ausstellen lassen und uns gegenseitig als "begünstigt" eintragen lassen wäre es kein Problem mit dem gemeinsamen lagern der Waffen, dadurch sinke aber das Kontingent an Kurzwaffen auf 2 statt 4 (2 x 2) ab. Ist das so nicht richtig?

Nein.

Es wäre nur so, wenn ihr eine gemeinsame WBK hättet. Die Begünstigung ist ja nur eine Ersparnis für den Leihschein.
Fängt aber schon damit an, dass es kein Kontingent an Kurzwaffen gibt. Als Jäger muss ich für jede Kurzwaffe ein Bedürfnis nachweisen, für die ersten beiden reicht als Grund der Jagdschein. Es heißt nicht, dass es nicht auch 4-5 KW werden können - braucht man halt eine gute Begründung.

Sachbearbeiter kanns natürlich anders sehen, richtiger wirds dadurch aber noch lange nicht.


Wie sieht es mit der Lagerung aus wenn in gleichem Haushalt jeweils eine eigene WBK pro Person zur Verfügung steht ohne gegenseitige Begünstigung, aber nur ein Waffenschrank? Dann wird es doch schon kritisch, da der andere nicht an die Waffen des Partners drankommen darf, oder? Somit würde jeder Partner seinen eigenen Waffenschrank benötigen?

Ist überhaupt nicht kritisch, der Mitbewohner darf in diesem Fall Zugriff auf die Waffen haben. Steht ausdrücklich so im Gesetz.

Zwei Zitate, die es so ausdrücklich erlauben:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

36.2.14 Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff "berechtigte Personen" begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
 
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Paragraph 13 Absatz 4 Waffengesetz.

: Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Leihe!) von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

§ 13 Abs. 4 WaffG bedeutet, dass man sich als JS-Inhaber eine Langwaffe leihen kann, auch wenn man keine WBK hat!

Zu § 13 Abs. 4 sagt die WaffVwV:
13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie auch Tagesjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 (z.B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die – ggf. auch über einen längeren Zeitraum notwendige – sichere Aufbewahrung oder Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach § 13 Absatz 4 der Jagdschein einer WBK gleich.

Dann bräuchte man aber gem. § 38 WaffG trotzdem einen Leihschein.

Mit der gemeinsamen WBK hat § 13 Abs. 4 rein gar nichts zu tun, denn es handelt sich ja gerade nicht um eine Leihe...
 
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Die Eintragungen sind erfolgt; sowohl Mitbenutzer als auch gemeinsame Aufbewahrung ist amtlich vermerkt.
Gedauert hat die Abfrage beim VS :rolleyes:.
 
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Ich hole das Thema nochmal hoch...
Ist es möglich ein Familienmitglied, welches nicht im gleichen Haushalt wohnt, als Mitbenutzer in die WBK einzutragen? Und ist es dann noch möglich, dass einzelne Waffen bei dem Familienmitglied im Schrank aufbewahrt werden dürfen?

Bei mir ist es so, dass ich ab und an mir einen Repetierer von meinem Vater zur Drückjagd ausleihe... Ich würde ihn dann halt gerne bei mir in den Schrank packen und erst einige Tage später zurückbringen wollen.

Wir würden halt gerne uns die Sache mit dem Leihschein ersparen.
 
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Ich hole das Thema nochmal hoch...
Ist es möglich ein Familienmitglied, welches nicht im gleichen Haushalt wohnt, als Mitbenutzer in die WBK einzutragen? Und ist es dann noch möglich, dass einzelne Waffen bei dem Familienmitglied im Schrank aufbewahrt werden dürfen?

Bei mir ist es so, dass ich ab und an mir einen Repetierer von meinem Vater zur Drückjagd ausleihe... Ich würde ihn dann halt gerne bei mir in den Schrank packen und erst einige Tage später zurückbringen wollen.

Wir würden halt gerne uns die Sache mit dem Leihschein ersparen.
1. Frage: ja
2. Frage: kann ich nicht sicher beantworten. Würde aber zu nein bzw. Ja mit Leihschein tendieren
 
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Wenn Du als Mitbenutzer in der WBK eingetragen bist, sollte das kein Problem sein. Sicher bin ich da aber auch nicht.

Wie ist euer Verhältnis untereinander? Wohnt Ihr sehr weit auseinander?
Ihr müsst nicht im gleichen Haus wohnen, damit Du als Mitbenutzer eingetragen werden kannst.
Erfüllst Du aber die Vorgaben, ist auch die gemeinsame Aufbewahrung eine Möglichkeit...
 
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Wenn Du als Mitbenutzer in der WBK eingetragen bist, sollte das kein Problem sein. Sicher bin ich da aber auch nicht.

Wie ist euer Verhältnis untereinander? Wohnt Ihr sehr weit auseinander?
Ihr müsst nicht im gleichen Haus wohnen, damit Du als Mitbenutzer eingetragen werden kannst.
Erfüllst Du aber die Vorgaben, ist auch die gemeinsame Aufbewahrung eine Möglichkeit...

Wir haben ein normales "Vater & Sohn Verhältnis" und wohnen ca. 20km auseinerander. Wir sehen halt keinen wirklichen Vorteil, mich als als Mitbenutzer eintragen zu lassen, wenn wir trotzdem einen Leihschein ausfüllen müssen.
 

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