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Zumindest in der bayerischen Verfassung hat man eine schöne Formulierung dafür gewählt. Ich mache mich nun auch auf die Suche nach einer Naturschönheit zum Genießen
"Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet." (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV)
Dann solltest Du aber den Rest nicht verschweigen!
Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 30:
(1) 1. Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) 1. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Und speziell für (Rad-)Fahrer mit (E-)Motor auch ganz interessant ist der Art. 28:
(1) 1. Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.