Müssen Eigenjagden angemeldet werden???

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Manche mögen bei dem folgenden lachen und sagen: "Sowas gibts doch gar nicht!", aber ich habe festgestellt, dass es Landstriche in Deutschland gibt, in denen derartige Situationen historisch bedingt durchaus häufiger vorkommen.

Zum besseren Verständnis um was es geht habe ich mal ein kleines stilisiertes Bildchen gemalt. Wir gehen aus von einer angemeldeten Eigenjagd A (schwarz), diese ist benachbart zu einer Gemeinschaftsjagd A (rot). In der Gemeinschaftsjagd liegt eine nicht bei der UJB angemeldete Eigenjagd B (grün). Die Gemeinschaftsjagd wird komplett verpachtet, inklusive der beinhalteten grünen Eigenjagd B, ohne dass ein Vertrag zur Eingliederung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Eigentümer der grünen Eigenjagd B besteht. Der Eigentümer der Eigenjagd B sieht sich also einfach als Jagdgenosse in der roten Jagdgenossenschaft, manchmal aus Faulheit, manchmal aus schierem Unwissen, dass er eine Eigenjagd sein Eigentum nennt (kein Schei§§, sowas gibts!).

Eine Eigenjagd entsteht laut BJG automatisch, ist also in dem Moment existent, wenn die entsprechende Flächengrösse mit den entsprechenden Voraussetzungen eigentumsrechtlich in einer Hand ist. Auch Änderungen daran müssen laut manchen Jagdgesetzen in kurzen Fristen gemeldet werden.

Es ergeben sich verschiedene Probleme: z.B. Es kann sein, dass der GJR gar nicht besteht, da er die Mindestgrösse nicht erreicht. Der EJR A Eigentümer hätte Anspruch auf eine jagdliche Aufteilung der roten Fläche zwischen Schwarz und Grün, wenn diese klein genug ist. Der EJR B Eigentümer wälzt den Wildschaden von sich auf die Jagdgenossenschaft rot ab.

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Müssen Eigenjagden nun gemeldet werden und was passiert wenn das nicht geschieht? Sind dann Pachtverträge der Jagdgenossenschaft rot anfechtbar? Gibts da Strafen???

Wie gesagt, in manchen Gegenden Deutschlands ein durchaus nicht seltener Fall...
 
A

anonym

Guest
wie gross ist der EJB B?
ab 100 ha sollte das garkein Problem sein, zumindest mit anzeige bei derUJB.
zwischen 75 + 100 ha kommts drauf an wie die gesetzliche Lage genau ist.
Landesjagdgesetz, und Verträge (Schriftlich oder Mündlich mit der Jagdgenossenschaft)

Klaus
 
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klausfausf schrieb:
wie gross ist der EJB B?
ab 100 ha sollte das garkein Problem sein, zumindest mit anzeige bei derUJB.

Vielleicht ist das nicht ganz rausgekommen: Es geht grade um diese Anzeige bei der UJB und was passiert wenn der grüne EJB nicht angemeldet ist. Ist das ganze nur ein Kavaliersdelikt oder unter Umständen im Extremfall irgendetwas anderes gesetzlich relevantes, z.B. in Hinsicht auf die Wildschadensabwälzung auf die Jagdgenossenschaft.
 
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War z.B in BW üblich fur kommunale Eigenjagden, so Mangels Jagdkataster bis heute die Gemeinden die Genossenschaften verpachten. Seit das Finanzamt für Eigenjagden MwSt auf die Pacht haben möchte, wurde dies für einige Gemeinden ärgerlich, da bei Nichttrennung nachträglich auf die Gesamtfläche die Steuer erhoben wurde und wird.

Grundsätzlich sollten die EJBs bei Erstellung der Jagdkataster identifiziert worden sein, wobei die EJBS-Eigentümer dies dabei im Zweifelsfall gelten machen mußten, da häufig EJBs erst gemeindeüberschreitend entstehen. Das gleiche gilt für Neuenstehung von EJBs durch Zukauf. Es ist der Genossenschaft nicht zuzumuten selbst die Enstehung eines EJBs bei jedem Grundstücksgeschäft zu prüfen. Bisher geht dies auch nicht automatisch dank der vielerlei möglichen nicht trennenden unterbrechenden Grundstücke (Straßen, Bahntrassen, Bach- und Flußläufe). Wenn also so eine Jagd in allseits Guten Glauben verpachtet wird, dann gilt der Pachtvertrag bis zum Laufzeitende. Weiß entweder Verpächter oder Pächter von der Geschichte, ist der Pachtvertrag nichtig, besonders wenn plötzlich ungewöhnlich Länge Laufzeiten vereinbart werden oder verfrühte Verlängerung.

Ich kannte auch pers. Einen Fall, wo durch Zukauf ein Eigenjagdbezirk entstanden war, der die Genossenschaft zerstört hätte und alle es wußten. Der wurde lange nicht angemeldet (vielleicht auch bis heute nicht), da die Jagdgenossenschaft immer pünktlich 1Jahr vor Ablauf der Pacht den Vertrag an den eigentlichen EJB-Besitzer verlängerte und er deswegen natürlich die Anmeldung vergaßt.

Die Frage bleibt, wie das Finanzamt so etwas heute sehen würde.
Andererseits kann es doch wohl schlecht auf den an sich selbst gezahlten Pachtzins MwSt erheben, oder?

P.S.:
Beim Wildschadensersatz wird es im Ernstfall interessant:
Pächter und Verpächter(Jagdgenossenschaft haben im Guten Glauben einen Vertrag abgeschlossen. Jagdgenosse EJB jedoch hätte es bei ordentlicher Geschäftsführung im Zweifel wissen müssen. Also muß er im Zweifel §29(3) statt §29(1) BJagdG gegen sich gelten lassen. Einfach mal durchprozessieren.
Und es bleibt die Gefahr der Steuerhinterziehung.
 
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Interessant für den Pächter und den Besitzer des EJB ist dazu noch, dass die Eigenjagd zusätzlich zum Pachtpreis 19% MwSt kostet, wobei der BEsitzer diese 19% an unser allseits geliebtes Finanzamt abführen muss.

WH

TicTac
 

steve

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Moin saujager,

ich kann zum Erfordernis der Anmeldung eines EJB nichts sagen. Für einen Erwerber einer Fläche die durch den Erwerb einen Eigenjagdbezirk entstehen lässt wäre es sicherlich stressfreier anzuzeigen und potentiellen Mauscheleien (Verlängerung des darauf laufenden Jagdpachtvertrages bis Ende März 2042) gleich den Wind aus den segeln zu nehmen.

Ich sehe im wesentlichen zwei Punkte als nicht so kritisch an. Erstens die Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Da ich nicht alle Landesjagdgesetze auswendig kenne, ein Zitat aus dem rheinland-pfälzischen LJG und damit logischerweise nicht (zwingend) zu verallgemeinern:

"Soll ein Eigenjagdbezirk gemeinsam mit mindestens einem weiteren Jagdbezirk Gegenstand desselben Jagdpachtvertrages sein, so hat zuvor die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person dieses Eigenjagdbezirkes durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde widerruflich auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes zu verzichten; der Widerruf dieser Erklärung lässt den laufenden Jagdpachtvertrag unberührt. Jede verpachtende Person hat alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft."

Wäre man spitzfindig würde man sagen, dass die Eigenjagd mit einem Jagdbezirk zusammengelegt werden muss, also einer Fläche von zusammenhängend 250 Hektar im Falle eines rheinland-pfälzischen gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Ich könnte mir jedoch auch vorstellen, dass man den Absatz in der Praxis schlicht als "Beitritt" des Eigenjagdbesitzers zum Gemeinschaftlichen Jagdbezirk bzw. genauer zur Jagdgenossenschaft interpretiert.

Den Punkt der Abwälzung von Wildschäden sehe ich als nicht so kritisch an. Zum einen haftet in der Praxis im Regelfall ein Dritter und zum anderen haftet am Ende des Tages wenn es hart auf hart kommt die Jagdgenossenschaft letztlich doch flächenanteilig, sprich der Eigenjagdbesitzer bekommt den Schaden am Ende des Tages doch flächenanteilig umgelegt. Klar, wenn er natürlich einen 75 Hektar Tobinamburacker betreibt und ringsherum 5000 Hektar Sauenparadies liegen, dann wirds irgendwann ungerecht. :wink:

Was ich aber anzweifele ist die Aussage:

saujager1977 schrieb:
Der EJR A Eigentümer hätte Anspruch auf eine jagdliche Aufteilung der roten Fläche zwischen Schwarz und Grün, wenn diese klein genug ist.

Es ist lediglich ein Gefühl, aber den Anspruch bezweifele ich. Ich kenne zwar die Angliederungsmöglichkeit, aber das ein Anspruch von A - insbesondere wenn es mind. zwei potentielle Kandidaten wie in Deinem Beispiel gibt - bestehen soll, die Flächen und sei es nur zu gleichen Teilen anzugliedern, das würde mich wundern. Mit sachlichen Gründen könnte sicherlich die mittige Fläche an B und die im Norden an den Nachbarn im Norden (oder auch an B) angegliedert werden, ohne das A irgendwie eine Chance hat zum Zuge zu kommen. Wie gesagt, nur ein Gefühl... :wink:

Wh

Steve
 

JMB

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klausfausf schrieb:
wie gross ist der EJB B?
ab 100 ha sollte das garkein Problem sein, zumindest mit anzeige bei derUJB.
zwischen 75 + 100 ha kommts drauf an wie die gesetzliche Lage genau ist.
Landesjagdgesetz, und Verträge (Schriftlich oder Mündlich mit der Jagdgenossenschaft)
Wo siehst Du da eine Lücke zwischen 75 u. 100 ha?
Die Mindestgrößen sind genau festgelegt:
BJG: 75 ha
Bayern: Die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers beträgt 81,755 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 300 ha.

Einzelne LJG geben zusätzlich Toleranzen an, welche Flächenverluste durch Abgliederung zulässig sind, ohne dass die Eigenschaft EJB o. GJB verloren geht.


WaiHei
 
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Trifft bei mir zu.Ich bewirtschafte einen gemeinschaftl. JB und 2 danebenliegende EJB. Durch Flächenkauf ist im GJB jetzt vor Neuverpachtung ein weiterer EJB entstanden.Der Eigentümer hat bekundet,seine Flächen weiter im GJB zu belassen.So wurde jetzt auch neu verpachtet.
 

JMB

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Wer erfährt eigentlich automatisch von einem Grundeigentümerwechsel?
Kaufverträge über Grundbesitz müssen ja immer notariell beglaubigt sein (insofern gilt dort keine Vertragsfreiheit (mündlich, per Handschlag, etc.)) und werden im Grundbuch beim Grundbuchamt (Amtsgericht) eingetragen.
Wie erfährt das Katasteramt und wie die Gemeinde (Grundsteuer) davon?
Wird auch die UJB davon unterrichtet (evtl. nach Bundesländern unterschiedlich)?

Bei An- und Abgliederungen geht es meist auch um den Begriff "sinnvoll bejagbar"
§5 BJG (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Insofern hat m.E. EJB A keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil (Halbe - Halbe, flächenproportional, ...) der zwischen EJB A und EJB B gelegenen Fläche rein aus der Lage.
Ob und wie viel er davon bekommt ergibt sich vielmehr aus BJG §5(1).

Es kommt auch auf die weiteren Umstände an:
Wie liegen diese Flächen (alle, also beide EJB u. der GJB) innerhalb der Gemeindefläche.

BJG § 8 Zusammensetzung Gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
Die Teilung kann auf zwei Arten geschehen:
- EINE Jagdgenossenschaft und Verpachtung in sog. Jagdbögen
- Bildung mehrerer selbstständiger Jagdgenossenschaften (meist in den alten Gemeindegrenzen vor Gebietsreform - heutige Gemarkungen)

Liegt EJB A in einer anderen Gemeinde (oder auch Gemarkung, wenn an dieser Grenze der (frühere) GJB endet) sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass er "seinen Teil vom Kuchen abbekommt".

Da spielen aber noch einige "äußere Umstände" mit hinein:
Straßen, Flüsse, Eisenbahnlinien, etc. Trennen oder Verbinden zwar explizit keinen Jagdbezirk, werden aber dennoch häufig im Falle von An- u. Abgliederungen als sinnvolle, weil sicht- und nachvollziehbare, Grenzen herhalten.

Das heißt ohne weitere Kenntnisse der sonstigen Umstände lässt sich aus obiger Skizze nur wenig sagen.
Bei "geschickter" Lage (z.B. an einer Landes- o. gar Bundesgrenze) kann sogar die Angliederungsfläche weit größer sein, als der gesamte EJB:
Im Extremfall 75 zu 249 ha.


WaiHei
 

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