Munition im abnehmbaren Schaftmagazin.

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Du kannst eigentlich deine Waffe nie Transportieren, es sei den du wärst ein Paketdienst, da du immer die Gewalt darüber hast, kannst du nur zugriffsbereit und nicht zugriffsbereit Führen.
Das sieht das WaffG aber deutlich anders. Paketdienste befördern übrigens auch gern ;)

Zur Thematik sollte man einfach die begriffe des WaffG verwenden. Dann kann man weniger leicht ins Schleudern bekommen.

Die richtige Antwort steht mehrfach da: du darfst in deinem 1er Waffenschrank gemeinsam aufbewahren und du führst nicht schussbereit.

in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b) ...
c) Munition.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
 
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Das dumme an Merkblättern ist nur, daß sie nun mal keine Gesetze sind. Jeder kann sich sein Merkblatt selber schreiben und man kann keinen darauf festnageln.

naja, wenn man das Merkblatt vom Bundesveraltungsamt richtig ließt, was steht da oben gleich als erstes !?

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in §36 WaffG und in den §§13 und 14 AWaffV geregelt.

D.h. man muss sich nur diese §§ merken. Wer dem Merkblatt nicht traut, der kann ja gerne auch noch die Gesetze dazu lesen.
 
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Ich sehe eigentlich eine sehr große Konsistenz und eben auch eine klare Unterscheidung zwischen Führen und Transportieren.
Auch wenn es zusammengehört, sind sie unterschiedlich präzisiert und deshalb auch verschieden belegt.
Eine Ahnungslosigkeit kann ich da beim besten willen nicht erkennen. ganz im Gegenteil.
 
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na ja, wenn das Merkblatt vom Bundesverwaltungsamt ist, gehe ich erst mal davon aus, dass es juristisch korrekt ist.
Du kannst ja sicher noch was substanzielles zum Thema beitragen und darlegen ob und wo das Merkblatt vom Waffengesetz und der Durchführungsverordnung abweicht.

Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen und Munition (bund.de)
Du hattest nur leider weder geschrieben von wem das Merkblatt ist noch hattest Du es verlinkt. Und Merkblätter zur Waffenaufbewahrung kursieren hier dutzende. Dazu kommt, das Merkblatt vom Bundesverwaltugsamt mag toll und richtig sein, Allerdings sehe ich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes nicht. Ob richtig oder nicht, man wird immer noch keinen drauf festnageln können.
 
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Vielleicht solltest Du wirklich mal das verlinkte Merkblatt öffnen und schauen was da steht.... da sind die relevanten Gesetze nämlich gleich aufgezählt.... dann braucht man nicht darüber diskutieren.
 
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Weg ins Revier max. 30 min

Kann auch 300 Minuten sein. Eine Zäsur würde ich bei einer Übernachtung machen. Ansonsten bist Du auf dem direkten Weg zur Jagd, wenn Du nach dem Ende der Fahrt die Jagdausübung aufnimmst. Ob das nun 3 km oder 300 km sind, macht rechtlich keinen Unterschied. Manche Waffenbehörden haben selbsterfundene KM-Beschränkungen in irgendwelch Merkblätter geschrieben. Aber das entbehrt jeder Grundlage.
 
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Kann auch 300 Minuten sein. Eine Zäsur würde ich bei einer Übernachtung machen. Ansonsten bist Du auf dem direkten Weg zur Jagd, wenn Du nach dem Ende der Fahrt die Jagdausübung aufnimmst. Ob das nun 3 km oder 300 km sind, macht rechtlich keinen Unterschied. Manche Waffenbehörden haben selbsterfundene KM-Beschränkungen in irgendwelch Merkblätter geschrieben. Aber das entbehrt jeder Grundlage.
das ist rechtlich wohl so korrekt und die z.T. eigenen Vorstellungen der Ordnungsbehörden sind auch manchmal einfach nur nervig. Allerdings hat auch keiner Lust da auf irgendeiner Liste zu sein. Ein verstorbener Jagdkollege wurde bei einer Kontrolle mit den Worten "das mögen wir hier überhaupt nicht" von den Kontrolleuren gemaßregelt. Er hatte 2 aufmunitionierte Magazine seiner S303 im Klasse 1 Schrank neben der Waffe. Die haben das ganze noch in einem Schreiben versucht hoch aufzuhängen. Ist aber dann wohl in der Versenkung verschwunden. Hatte wohl einer nen lichten Moment.
Ich fahre eigentlich immer mit der Waffe auf dem Rücksitz oder auf dem Beifahrersitz ins Revier. Wenn es dann mal weiter weg zur Jagd geht (noch in D) kommt die Waffe aber ins Futteral in den Kofferraum. Kann ja sein das ich mal irgendwo unplanmäßig einkehren muss ;-)
 
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Wäre grds. auch kein Problem.......menschliche Bedürfnisse dürfen befriedigt werden ;-)
ja schon.... aber wie verhält es sich mit der von außen ja deutlich sichtbaren Waffe im Auto auf einem öffentlichen Rastplatz. Solange die Leute nur dumm gucken würde ich noch grinsen. Wenn dann die Waffe abhanden kommt und es sich herausstellt das die auf dem Beifahrersitz lag, würde mir das Grinsen wohl vergehen.
 
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ja schon.... aber wie verhält es sich mit der von außen ja deutlich sichtbaren Waffe im Auto auf einem öffentlichen Rastplatz. Solange die Leute nur dumm gucken würde ich noch grinsen. Wenn dann die Waffe abhanden kommt und es sich herausstellt das die auf dem Beifahrersitz lag, würde mir das Grinsen wohl vergehen.

Hier würde man wahrscheinlich 12.3.3.2 WaffVwV entsprechend heranziehen. Dort heisst es für den Waffentransport: "Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. [...] Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten."

Du kannst also, wenn z.B. der Rückbankbereich uneinsehbar ist ("F.....folien" an den Fenstern), die Waffe drin lassen, wenn Du kurz bei BurgerKing was einwirfst. Wenn Du dann noch das Auto vor die Burgerbude stellst, so dass Du es sehen kannst, kann man Dir nichts vorwerfen und Du kannst weitergrinsen.
 
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Da braucht's keine Folien. In vielen Autos sind heute die hinteren Scheiben dunkel.
Letzte DJ Anfang Januar war ich einfach 1,5 Stunden unterwegs, die Plempe steht im Lodenfutteral hinterm Fahrersitz, befestigt an der Kopfstütze.
Wer die sehen will muss schon sehr dicht an die Scheibe ran.
 

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