Du kannst eigentlich deine Waffe nie Transportieren, es sei den du wärst ein Paketdienst, da du immer die Gewalt darüber hast, kannst du nur zugriffsbereit und nicht zugriffsbereit Führen.
Das sieht das WaffG aber deutlich anders. Paketdienste befördern übrigens auch gern
Zur Thematik sollte man einfach die begriffe des WaffG verwenden. Dann kann man weniger leicht ins Schleudern bekommen.
Die richtige Antwort steht mehrfach da: du darfst in deinem 1er Waffenschrank gemeinsam aufbewahren und du führst nicht schussbereit.
in einem
Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )
5 entspricht: a) eine unbegrenzte Anzahl von
Lang- und Kurz
waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b) ...
c)
Munition.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen
nicht schussbereit ohne Erlaubnis
führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Eine Waffe ist
schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;