- Registriert
- 7 Aug 2016
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Ausgangslage:
Wie mir letztes WE kommuniziert wurde, hat sich mit der Novellierung des Waffengesetzes
angeblich mehr verändert, wie mir bewusst war.
Im Detail - ein Jäger darf nur noch die Munition besitzen, für die er auch die entsprechende
Erwerbsberechtigung hat. Das gilt für Munition der Kurz- und Langwaffen.
Wenn ein Jäger eine Waffe verkauft, müsste er sich auch 100%-tig von der Munition trennen,
sofern er keine weitere Waffe mit dem Kaliber besitzt.
Bei dieser Darstellung hat mich der Teil 'Munition für Langwaffen' irritiert.
Ich bin aktuell nicht betroffen, wusste es auch nicht besser, daher habe ich die Klappe gehalten.
Meine Frage:
Diese Darstellung kann sicherlich einer von Euch qualifiziert beantworten.
Zweiter Teil - am Vatertag ist mir dieses Statement in den Sinn gekommen.
Meine Frage:
Wie macht das ein Wiederlader?
Braucht der Wiederlader auch für jede Hülsengröße eine Erwerbsberechtigung?
Gruß, Bodo
Wie mir letztes WE kommuniziert wurde, hat sich mit der Novellierung des Waffengesetzes
angeblich mehr verändert, wie mir bewusst war.
Im Detail - ein Jäger darf nur noch die Munition besitzen, für die er auch die entsprechende
Erwerbsberechtigung hat. Das gilt für Munition der Kurz- und Langwaffen.
Wenn ein Jäger eine Waffe verkauft, müsste er sich auch 100%-tig von der Munition trennen,
sofern er keine weitere Waffe mit dem Kaliber besitzt.
Bei dieser Darstellung hat mich der Teil 'Munition für Langwaffen' irritiert.
Ich bin aktuell nicht betroffen, wusste es auch nicht besser, daher habe ich die Klappe gehalten.
Meine Frage:
Diese Darstellung kann sicherlich einer von Euch qualifiziert beantworten.
Zweiter Teil - am Vatertag ist mir dieses Statement in den Sinn gekommen.
Meine Frage:
Wie macht das ein Wiederlader?
Braucht der Wiederlader auch für jede Hülsengröße eine Erwerbsberechtigung?
Gruß, Bodo