Munition (ohne Waffe) im Flugzeug / EU

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Hallo!
Hat jemand Ahnung, wie es sich verhält, wenn ich nur Munition im Flugzeug mitnehmen will, aber keine Waffe? Und darf ich Munition mitnehmen, für die ich keine Waffe in meinen Papieren (WBK, EFP) habe? Ich würde gerne für einen Bekannten in einem skandinavischen Land Munition mitnehmen, die aber nicht "mein" Kaliber ist (also 308 Win. obwohl ich nur ne 30.06 habe). Danke!
 
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Also ich weiß, dass Waffen- und Munitionstransport im Zug verboten ist.(lt. Beförderungsbedingungen)

Aber da man im Flugzeug nicht mal mehr Haarspray mitnehmen darf, glaube ich, dass man da auch keine Munition ohne Waffen mitnehmen darf. Man könnte die ja aufm Klo aufbohren und den Flieger sprengen oder mit dem Geschoß (.308) den Piloten erschlagen und dann das Flugzeug entführen
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Nee aber man darf das sicher ned.
Vll per Post.
Ich weiß nicht ob man die nicht verschicken darf.

mit Waidmannsheil

ich
 
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Also bei GermanWings habe ich Munition schon ohne Waffenbegleitung transportiert. Als Nachweis reichte meine WBK.

Ob man allerdings andere Munition transportieren darf, die nicht auf der WBK notiert ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wobei: Was machst Du, wenn Du einen Wechsellauf hättest, der m.W. nicht in einer WBK eingetragen ist?!

Am besten mal bei der betreffenden Fluggesellschaft nachhaken.
 
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@ Reval: Die Muni soll schon in den Koffer.. nich ins Handgepäck... dachte, dass das klar wäre
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Die Fluggesellschaft hat es vermerkt, hat aber keine Ahnung ob es vom Zoll / Polizei her erlaubt ist. Vielleicht hat noch einer eigene Erfahrungen?
 

M66

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Grüß Gott!

Die Sicherheitsbestimmungen der IATA erlauben bis zu 5 Kg Patronenmuntion die sicher verpackt sein muss im Reisegepäck.

Problematischer ist die waffenrechtliche Seite!

Die Polizei kontrolliert den legalen Besitz der Muntion. Deshalb mindestens den Jagdschein mitnehmen und einen Hinweis auf die Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 1 WaffG geben. Diese Ausnahmen sind nicht allen bekannt.

Weiterhin ist zu beachten: es handelt sich um ein Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat der EU! Dies bedarf zum einen der Erlaubnis des Empfängerstaates, zum anderen einer Erlaubnis der Waffenbehörde. Die Zustimmung des Empfängerstaates muss vor der Beantragung der deutschen Erlaubnis vorliegen!

Ein Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht ist eine Straftat nach dem WaffG (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG).

Weidmannsheil

Michl
 
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Moin! Ist das wirklich eine Verbringung? Ich muß doch auch nichts beantragen wenn ich zur Jagd nach Schweden fahre (also mit Waffe). Meinst Du M66 dass wenn man die Muni solo mitnimmt, ist es auf jeden Fall eine Verbringung? Und was besagt der § 12 WaffG?
Danke!
 

M66

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Servus!

Zuerst der § 12 WaffG

Hier werden die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten geregelt. Im Falle der Muntion bedeutet dies:

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG regelt den Erlaubnisfreien Erwerb von Muntion. Die Nr. 1 verweist in diesem Fall auf die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 bis 4.

Hier wird der erlaubnisfreie Erwerb durch Inhaber einer WBK (Berechtigter) geregelt. Der frühere noch mögliche nichtgewerbliche Transport (durch die Frau, Freundin, etc.) ist nicht mehr möglich. Deshalb der Hinweis auf den JS und WBK.

Zum Verbringen/Mitnehmen:

Auch für die Jagdreise mit eigener Waffe benötige ich für das Mitnehmen in einen anderen EU-Staat von diesem eine Erlaubnis. Dies ist der Europäische Feuerwaffenpass. Hier wird entweder in der Spalte 5 die Erlaubnis eingetragen, oder der Mitnehmer hat einen (schriftlichen) Nachweis über die Jagdreise/Einladung zur Jagd.

Ein Mitnehmen ist gegeben, wenn die Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze..........aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.(Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6)

Das ist in dem Fall, den du geschildert hast ja nicht das Ziel. Die Muntion soll ja dort bleiben.

In deinem Fall handelt es sich dann um das Verbringen (früher Ausfuhr). Und hier handelt es sich dann um das transportieren aus dem Geltungsbereich über die Grenze zum dortigen Verbleib. Nachzulesen in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5.

Die Erlaubnispflicht ergibt sich dann aus § 31 Abs. 1 WaffG

Ja, ja, die Tücken des Waffengesetzes
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!

Hoffe ich konnte helfen.......

Weidmannsheil

Michl
 
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7 Jun 2006
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Sachsen Paule:
... Was machst Du, wenn Du einen Wechsellauf hättest, der m.W. nicht in einer WBK eingetragen ist?!
<HR></BLOCKQUOTE>

Wechselläufe stehen auf der WBK (meiner zumindest).

WH
Philipp
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hunter77:
Ich würde gerne für einen Bekannten in einem skandinavischen Land Munition mitnehmen. <HR></BLOCKQUOTE>

Schick ihm doch ein ganz normales Postpaket. Mach ich immer so.
 
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Ok, also entweder nehme ich offiziell die Munition für mich mit (mit WBK, JS und Einladung vom Jagdfreund), zum kompletten Verbrauch damit es keine Verbringung ist(dann sollte ich aber besser ne Waffe dabei haben oder?!)... oder ich mache ein Paket wo hoffentlich keiner reinguckt?! Richtig?
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Vielen Dank erstmal Leute !!
 

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