Munitionserwerb für KW's bei vorliegenden Sprengstofferlaubnisschein

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Bei unserem wöchentl. Treffen der Stammtischrunde kam die Behauptung auf, dass eine Erlaubnis nach §27 SprengG. nicht zum Besitz und Erwerb von KW-Munition berechtigt. Die Erlaubnis nach §27 beziehe sich nur auf das Wiederladen der Munition, nicht jedoch zum Besitz/Erwerb.

Da ich keine Eintragung in meiner WBK für den Munitionserwerb für meine Revolver im Kaliber .357 und .44 Mag habe, hat man mir geraten,die entsprechnede Eintragung in die WBK vornehmen zu lassen. Ich behauptete das Gegenteil, wurde mir aber später unsicher, ob ich nicht doch unerlaubter Weise Munition besaß, was letztendlich strafbar wäre.

Also habe ich bei meinen SB nachgehakt und er gab mir Recht, das ein gültiger Sprengschein nach § 27 den Erwerb und den Besitz beinhaltet ( § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG ).

Der weitere Kommentar vom SB:
Der Sprengstoffschein wurde quasi als Munitionserwerbsschein angelegt um nicht ständig Erlaubnisse ausstellen zu müssen, die inhaltlich den gleichen Umfang haben.
( keine Doppelerlaubnisse ). Diese Erlaubnis zum Besitz/Erwerb gilt nur solange der Sprenstoffschein Gültigkeit besitzt.

Wird eine KW verkauft, muss auch die Munition weg!

Als wir uns gestern wieder trafen, wurde mit den örtlichen Waffengeschäften telefoniert, keiner wollte Munition ohne Eintragung in der WBK verkaufen, d.h. obwohl eine Berechtigung laut Gesetz zum Erwerb und Besitz durch den Sprengschein besteht, verkauft kein Händler KW- Munition ohne Eintragung.
Demnach ist man gezwungen ( wenn nötig ) eine kostenpflichtige Eintragung für den Mun-Erwerb vorzunehmen, um Patronen kaufen zu können.

Welche Erfahrung habt Ihr?
Hat schon jemand KW-Mun. nach ( auf ) § 27 SprengG gekauft?

D.T.
 

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  • WaffG § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen - beck-online[98...pdf
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Dein Munitionserwerb ist durch den Jagdschein gedeckt mit Nachweis in der WBK des jeweiligen Kaliber der KW.
Anderweitige KW Munition ist ausgeschlossen wenn diese nicht in der WBK steht.
Das der Sprengstoff Schein dafür gültig ist, bezweifle ich !!!
Wenn ich KW Munition brauche, dann Jagdschein und WBK bei unseren Händlern....
 
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Der 27er berechtigt zum Kauf von NC Pulver (evtl. noch Schwarzpulver) sowie zur Herstellung und zum Besitz selbstgeladener Munition, nicht zum Kauf von Fabrikmunition.
Für die selbstgeladene Munition dient er dann natürlich auch als "Besitzerlaubnis".

Erwerb und Besitz im $27 ist als Legaldefinition zu verstehen und bedeutet die tatsächliche Gewalt darüber erlangen und das tust du sobald die fertige Murmel aus der Presse fällt.
 

BAL

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§10 (3) WaffG
[...]
Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.
[...]

Ich habe das entscheidende Wort hervorgehoben.
 
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§10 (3) WaffG
[...]
Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition.
[...]

Ich habe das entscheidende Wort hervorgehoben.
Ja, ist doch in der Anlage auch gelb gekennzeichnet!

D.T.
 
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Die Erlaubnis nach § 27 SprengG zum Laden & Wiederladen berechtigt wie bereits geschrieben ausschließlich zum Erwerb & Besitz der selber hergestellten Munition. Einige Behörden beschränken den Pulverschein allerdings (rechtswidrig) auf Kaliber, für die eine EWB vorliegt. Sofern man keine solche Beschränkung hat, kann man auch Kaliber wiederladen (und dann Erwerben & Besitzen) für die man gar keine (Kurz-)Waffe hat.

Für Fabrikmunition braucht es zwingend den Stempel zum Munitionserwerb in der WBK (bei KW-Munition, bei LW reicht natürlich auch der Jagdschein).

KW-Munition auf Jagdschein, sofern es in dem Kaliber auch eine Langwaffe gibt ist so ein Zwischending, bei dem sich außerhalb von Bayern wohl generell quergestellt wird...
 
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Dein Munitionserwerb ist durch den Jagdschein gedeckt mit Nachweis in der WBK des jeweiligen Kaliber der KW.
Anderweitige KW Munition ist ausgeschlossen wenn diese nicht in der WBK steht.
Das der Sprengstoff Schein dafür gültig ist, bezweifle ich !!!
Wenn ich KW Munition brauche, dann Jagdschein und WBK bei unseren Händlern....
IMHO völlig falsch
 
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@LOXLEY
So viel anderes hab ich nicht geschrieben was in deinem "heintges" steht ...
Vielleicht . , - vergessen 😉
Aber völlig falsch 🤷🏼
 
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Du hast Recht, bitte entschuldige. Du hast Dich vielleicht aber nicht so ganz verständlich ausgedrückt. Sei mir nicht böse.
 
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Einige Behörden beschränken den Pulverschein allerdings (rechtswidrig) auf Kaliber, für die eine EWB vorliegt.
Meine, München, macht das auch seit sicher 15 Jahren. Da ich jetzt auch einen MES habe, ist es mir egal. Dazu lad ich eh nur wofür ich eine EWB habe.
Aber ein Schützenkollege hat da nicht locker gelassen. Hat jetzt ein Schreiben dazu bekommen. Hab es überflogen... Zusammengefasst, München sieht die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wenn der Sportschütze laden kann was er will. Somit schränkt man das, wie auch im Gesetz die Möglichkeit dazu gegeben ist, ein.
 
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Hallo,

dann erklärt doch mal was ihr genau meint.
Eine Kurzwaffe einzutragen ohne Munitionserwerb weil man einen Jagdschein hat.
Wär mir neu.
Jagdliche Kurzwaffen wurden bei mir immer mit Munitionserweb eingetragen

Gruß Klaus
 
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Dies widerspricht den §10 Abs. 3 Satz3 WaffG. und den Angaben meiner Behörde!!

Nein, denn § 10 Abs. 3 WaffG ist da ja eindeutig:

"Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition."

Der Pulverschein als Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition berechtigt auch zum Erwerb & Besitz dieser (der nicht gewerblich geladenen) Munition.
Das "dieser" schränkt die Berechtigung eben auf "diese" (also die selbstgeladene) Munition ein.

Das steht so auch in der WaffVwV sowie in den geläufigen Kommentaren zum WaffG - da sollte deine Waffenbehörde vielleicht mal reingucken...

Zitat aus der WaffVwV:

10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition (§ 27 Absatz 1a SprengG).

Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG ist kein "Munitionserwerbsschein" für Fabrikmunition!

Sonst hätte man im WaffG statt "dieser" das Wort "von" einsetzen müssen, also quasi

"Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition."


Dass das in der Praxis total bescheuert ist, ist natürlich klar. Ohne Stempel in der WBK im Laden auch nur eine Schachtel kaufen geht nicht, selber 5.000 Schuß laden dank Pulverschein aber schon 🤪
 
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