Munitionserwerb in WBK eintragen oder Munitionserwerbsschein ?

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In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz steht ja, für viele bekanntermaßen, zu §13.5

"Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar."


Meine Frage bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen der Eintragung in die WBK und den gesonderten Munitionserwerbsschein als solchen.
Was ist rechtlich der Unterschied und was ist empfehlenswerter?

Herzlichen Dank im Voraus!
-vds-
 
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Der Unterschied ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt

Wenn du also Waffen in der Waffenbesitzkarte eingetragen hast, wird die Erlaubnis zum Erwerb von Munition dafür direkt mit in die WBK eingetragen. Es kann aber auch Fälle geben, in denen man keine eigenen Waffen hat, aber trotzdem eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition benötigt. Das ist der MES.

Es empfiehlt sich übrigens tatsächlich, für jede Langwaffe (bzw. pro Kaliber eine) die Munitionserwerbsberechtigung stempeln zu lassen.
 
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Der Regelfall ist die Munitionserwerbsberechtigung in der WBK

Vorteil:
  • unbefristete Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die Munition
Nachteil:
  • immer nur für die jeweilige Waffe (erlischt mit Austragung der Waffe, sollte daher auch bei Kalibergleichheit bei jeder Waffe abgestempelt werden)
  • Kostet pro Stempel ordentlich Gebühren (in Nds. 25€ pro Stempel), was bei mehreren Waffen oder häufigerem Waffenwechsel teuer werden kann

Munitionserwerbsscheine werden ehr selten ausgestellt und dann meist für Munitionssammler oder Landwirte (Vogelschreck) sind aber natürlich auch für Jäger möglich.

Vorteil:
  • günstiger bei mehreren Kalibern
  • kann je nach Behörde mehr oder weniger umfangreich erteilt werden (bis hin zu "Munition aller Art" - für Jäger aber ehr weniger realistisch)
Nachteil:
  • Die Erwerbserlaubnis bei MES für "Nicht-Sammler/Sachverständige" ist nur für 6 Jahre gültig (Besitzerlaubnis aber immer unbefristet). Das muss aber kein wirklicher Nachteil sein, wenn es wirklich nur die Besitzproblematik bei vergessener JS-Verlängerung lösen soll.
 
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Ich hab mich auch gerade mit dem Thema befasst. Von einem anderen Jäger habe ich folgendes gehört. Beim Besuch eine Vortrags über Waffenrecht wurde empfohlen, im Bereich der "Amtlichen Eintragungen" (Rückseite grüne WBK) folgendes eintragen zu lassen:

"Der WBK-Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Langwaffenmunition, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist."

Angeblich wird das von den zuständigen Behörden auch so zugesagt, wobei ich das noch nicht umgesetzt gesehen hab. Ziel wäre die Absicherung für den Fall, dass einmal vorübergehend kein Jagdschein (mehr) vorliegt. Die ganze teure und schwer zu beschaffende Munition (Wismutschrot) zu ersetzen wäre sehr aufwändig. Hab ich alles nicht vor, aber wenn dieser Eintrag problemlos gemacht wird spricht doch alles dafür, oder? Dann muss ich mir nicht den Munitionserwerb einzeln teuer eintragen lassen.

Juristische Spitzfindigkeit: Ist hier Besitz und Erwerb gleichzusetzen, oder sollte das Sätzchen ggf. sogar um den Erwerb erweitert werden?

Hat jemand Erfahrung mit der Lösung? Würde das dann ggf. parallel zur JS-Verlängerung beantragen.
 
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Ich hab mich auch gerade mit dem Thema befasst. Von einem anderen Jäger habe ich folgendes gehört. Beim Besuch eine Vortrags über Waffenrecht wurde empfohlen, im Bereich der "Amtlichen Eintragungen" (Rückseite grüne WBK) folgendes eintragen zu lassen:

"Der WBK-Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Langwaffenmunition, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist."

Angeblich wird das von den zuständigen Behörden auch so zugesagt, wobei ich das noch nicht umgesetzt gesehen hab. Ziel wäre die Absicherung für den Fall, dass einmal vorübergehend kein Jagdschein (mehr) vorliegt. Die ganze teure und schwer zu beschaffende Munition (Wismutschrot) zu ersetzen wäre sehr aufwändig. Hab ich alles nicht vor, aber wenn dieser Eintrag problemlos gemacht wird spricht doch alles dafür, oder? Dann muss ich mir nicht den Munitionserwerb einzeln teuer eintragen lassen.

Juristische Spitzfindigkeit: Ist hier Besitz und Erwerb gleichzusetzen, oder sollte das Sätzchen ggf. sogar um den Erwerb erweitert werden?

Hat jemand Erfahrung mit der Lösung? Würde das dann ggf. parallel zur JS-Verlängerung beantragen.
Wenn die Behörde das einträgt, dann ist es eine gangbare Lösung.

Die Erlaubnis zum Erwerb ist allerdings nicht einzutragen: das Ganze soll ja nur den Munitionsbesitz legalisieren, der sonst aufgrund des fehlenden Jagdscheins illegal wäre. Warum sollte man allerdings dauerhaft ohne Bedürfnis (Jagdschein) auch den Erwerb erlauben?
 
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1 Sep 2023
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Ziel wäre die Absicherung für den Fall, dass einmal vorübergehend kein Jagdschein (mehr) vorliegt.

So hat man uns das in der Jagdschule auch erklärt. Meine WBK hat das Amt allerdings mit dieser Eintragung versehen:
Diese Waffenbesitzkarte gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein
Damit wäre ohne Jagdschein der Stempel für den Besitz von Munition ebenso hinfällig? Dann könnte ich mit die Kosten dafür auch gleich sparen.
 
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So hat man uns das in der Jagdschule auch erklärt. Meine WBK hat das Amt allerdings mit dieser Eintragung versehen:

Damit wäre ohne Jagdschein der Stempel für den Besitz von Munition ebenso hinfällig? Dann könnte ich mit die Kosten dafür auch gleich sparen.
Mit diesem Zusatz dürfte es in der Tat müßig sein, sich den zusätzlichen Stempel zu holen. Die nächste Frage ist dann, ob dieser (vom Regelfall abweichende) Zusatz rechtmäßig ist. Aber das müsstest du ggf. beim VG herausfinden.
 
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Das ist auch mein Wissensstand, dass ohne JS die WBK auch widerrufen wird. Ein kleiner Vorteil wäre höchstens zeitlich, d.h. die Zeitspanne zwischen Ablauf des JS und dem Schreiben der Behörde bzgl. Widerruf der WBK. Der Munitionsbesitz wäre zu diesem Zeitpunkt schon strafbar. Mit dem Eintrag nicht.

Wie gesagt, ich persönlich hab da realistisch keinen besonderen Bedarf. Bin nur über den Bekannten drauf gebracht worden, und war skeptisch ob das die Behörden überhaupt so mitmachen. Allerdings sind da die Erfahrungen je nach Örtlichkeit und Zuständigkeit schon sehr verschieden.
 

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