Munitionstransport zum Schießstand

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Mahlzeit

ein sehr geschätzter ehemaliger Foristo wies mich auf folgendes hin und bittet, dies hier einzustellen:

Munition der Gefahrenklasse 1.4S ist laut GGVSEB nicht besonders kennzeichnungspflichtig.

Es müssen eine Warnweste und ein Feuerlöscher mitgeführt werden; Ausnahmen gelten bis zu einem Gesamtgewicht von 50kg.
Ladungssicherung ist obligatorisch.


Waidmannsheil
mit Einstein


Beuterheinländer
 

tar

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Jetzt habe ich aber auch mal eine Frage - darf ich die Munition zum Transport in eine Dose tun?
Handelsübliche Verpackung...ist jetzt keine Pappschachtel oder Kunststoffbox, doch gibts prinzipiell auch so etwas. :cool:
 
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Nö. UN-Nummerpflichtbefreiung nur bei unter 3kG Bruttoexplosivmasse. Ab 3kG ist das sehr wohl Pflicht. Und hier war die ganze Zeit von bis zu 50kG die Rede.
 
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Moin!

Kann das sein, dass hier gerade "brutto" und "netto" durcheinandergehen?:roll:

Viele Grüße

Joe
 
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Nö. UN-Nummerpflichtbefreiung nur bei unter 3kG Bruttoexplosivmasse. Ab 3kG ist das sehr wohl Pflicht. Und hier war die ganze Zeit von bis zu 50kG die Rede.

Bis 3 Kg Treibladungsmittel und bis 50 kg Munition...

Wo steht da was anderes?
 
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Mahlzeit,

Hochsitzkola, wenn Du den von dir eingestellten link öffnest bekommst Du Hinweise auf

--> Treibladungspulver

Das ist hier nicht von Belang.

Es geht bei der hier gestellten Frage um Munition, also fertig geladene Patronen.


Waidmannsheil
mit Einstein


Beuterheinländer
 
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LHS führt auf:

1.) Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSEB, Anlage 2, 2.1 a):

Mengen mit einer Nettomasse bis max. 3,0 kg Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver für den eigenen Bedarf sind von der GGVSEB ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muß gewährleistet sein!

Die gleiche Regelung gilt für Munition
(UN0012 oder UN0014) und/oder Anzündhütchen (UN0044) der Gefahrgutklasse 1.4 S bis 50 kg Bruttomasse. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrgutklasse 1.4 (z. B. für Schwarzpulver-Zündschnüre, Satzauslöser, etc.).
Für mehr als 50kg Bruttoexplosivmasse bei 1.4S kann sich jeder den Punkt 2 obigen PDFs durchlesen.
 
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Jetzt habe ich aber auch mal eine Frage - darf ich die Munition zum Transport in eine Dose tun?
Handelsübliche Verpackung...ist jetzt keine Pappschachtel oder Kunststoffbox, doch gibts prinzipiell auch so etwas. :cool:

Eindosen ist ok. Nur darfst Du keinen Dosenöffner zugriffsbereit mitführen. Dosenöffner nur ins abgeschlossene Futteral!
 

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