Munitionstransport

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Im Ergebnis gibt es dazu keine eindeutige Rechtsvorschrift und deshalb ist man persönlich gefordert, einen eigenen Weg zu finden.

Ausgangspunkt ist das WaffG mit § 36 Absatz 1:


Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Die WaffVwV (= "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) äußert sich nicht nur zum Transport der Waffe, sondern auch der Munition. Dort heißt es

36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

36.3 Befördert jemand, z.B. ein Erlaubnisinhaber nach § 21, Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, so hat er sie auch während des Transportes gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dabei dürfen die verwendeten Fahrzeuge keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.

--> Und was sagt uns das?

Etwas genaues steht da nicht drin. Daraus folgt: Der LWB hat sich an den Programmsatz des § 36 WaffG zu halten, nämlich er muss beim Verwahren der Munition die nötigen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass die Munition abhandenkommt oder von Dritten an sich genommen wird. Die WaffVwV ist auch in Ziffer 36.3 nicht wirklich detaillierter (obwohl man bezweifeln kann dass sie auch für Privatpersonen gilt: Ist "Befördern" auch die Privatfahrt von Frankonia nach Hause.)

Wer hier gerne auf Risiko geht, soll machen was er für richtig hält. Welche Maßnahmen halte ich für sinnvoll, um seinen Hintern an die Wand zu bekommen? ich sehe drei Fälle (Wahrscheinlichkeitsgrad in abnehmender Reihenfolge aufgeführt):mE sollte man
Scheinbar alles eine ,,Auslegungssache"....ich gehe mit einem verschlossenen Behältnis lieber auf Nummer sicher:sneaky:
MfG.
 
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Was Frankonia so sagt ... die haben es zB tatsächlich geschafft, nach Inkrafttreten der Änderung des Waffengesetzes, mit dem die A-Schränke und B-Schränke ungeeignet wurden, diese Dinger noch online anzubieten als gesetzeskonforme Waffenschränke. Verlust von JS und WBK und Strafbarkeit wegen Falschverwahrung ...
 
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danke, dass ich das darf ...

Darfst Du das? sicher? oder ist es eben nicht erlaubt, Entzug mit den Folgen des Entzugs von JS+WBK, Strafbarkeit wegen Falschverwahrung? Wie geht man individuell mit der Unsicherheit um? (bitte fühl Dich nicht angegriffen...)

Ich wünsche niemandem eine Situation in der er unsicher gehandelt hat und es kommt raus und wird dann von einem Verwaltungshengst oder Staatsanwalt/Strafrichter geprüft.

Klar, wer sich nicht bewegt, spürt seine Fesseln nicht ... aber der Preis ist in diesem Fall sehr hoch, mir zu hoch.

Wo immer die Gesetze unklar sind, kann man nicht "an die Grenze gehen". Denn man kann gar nicht genau sagen, wo die Grenze verläuft. Das ist kein in der 50er Zone 30 fahren. Das ist eher ein Fahren im Nebel - was macht man da? Runter vom Gas.

Ich empfehle, für den Transport von Munition sich eine immer wiederkehrende Routine anzugewöhnen. Und zwar Blechkassette mit Schwenkriegel und Schlüssel/Zahlenschloss, so dass man die gleiche Verwahrungsart hat wie zuhause. So hat man Ruhe vor dem ganzen Waffenrechts-Gehirnkrebs, der einem die Jagd eh schon fast vermiest.
 
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Bisher habe ich die Munition immer in einem Futteral oder in einer Box transportiert. Schrot gern auch mal im Gürtel.
Nach dem Lesen einiger Einwände hier werde ich aber zum Transport ein wichtiges Teil (Geschoss oder Zündhütchen) entfernen.
Wiederlader sind besonders dumm dran: Bei denen steht manchmal etwas anderes auf der Schachtel als das was drin ist.
 
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Retter sollen nicht an die Muni gelangen können???
Nicht Dein Ernst, oder?
Dann ist Transport am Mann aber schon mal auszuschliessen.
Im KKH, oder schon vorher am Unfallort, hast die Hosen schneller aus, als Du (wenn Du noch kannst) Piep machst.
 
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Retter sollen nicht an die Muni gelangen können???
Nicht Dein Ernst, oder?
Dann ist Transport am Mann aber schon mal auszuschliessen.
Im KKH, oder schon vorher am Unfallort, hast die Hosen schneller aus, als Du (wenn Du noch kannst) Piep machst.

Finde ich persönlich auch übertrieben, aber vor Gericht und auf hoher See ...

Gab es nicht mal einen Fall, wo ein Jäger auf dem Rückweg von der Jagd einen schweren Unfall hatte, bewusstlos war und es danach ein Verfahren wg. dem Zugriff Unbefugter auf die Waffen gab ? Oder war das nur ein theoretisches Konstrukt?
 
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Leute, im Falle eines Unfalls, bei dem man gerettet werden muss, werden Retter IMMER an Waffe UND Munition gelangen.
Schon zu ihrem eigenen Schutz, wenn man selbst k.o. ist oder zumindest nicht mehr in der Lage, sich selbst um sein Gerümpel zu kümmern.
Ich hatte letztes Jahr einen schweren Unfall im Wald. Zum Glück ohne Waffe. Falls mit, hätte ich auch nicht mehr gross dafür sorgen können, wer meine Plempe wegorganisiert.
 
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Finde ich persönlich auch übertrieben, aber vor Gericht und auf hoher See ...

Gab es nicht mal einen Fall, wo ein Jäger auf dem Rückweg von der Jagd einen schweren Unfall hatte, bewusstlos war und es danach ein Verfahren wg. dem Zugriff Unbefugter auf die Waffen gab ? Oder war das nur ein theoretisches Konstrukt?

auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!

wenn ein Gericht einem wegen so etwas die Zuverlässigkeit abspricht, dann ist das nur der fortgesetzte Wahnsinn, welchen wir hier in D schon länger erleben ...
 
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Würde gern mal wissen wie die 50 kg entstanden sind???

Gefahrgut wird ja in dem Fall nicht nach Gewicht sondern nach Netto Explosivstoffmasse bewertet und da gibt's ja die Punkteregelung????
 
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15 Sep 2011
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Gefahrgut wird ja in dem Fall nicht nach Gewicht sondern nach Netto Explosivstoffmasse bewertet und da gibt's ja die Punkteregelung????

Kleinmengenregelung - bis zu 50kg Bruttomasse. Dann kann auf eigentlich fast alles nach ADR verzichtet werden.

Transport nach ADR von 50kg ab ohne Ex- Fahrzeug bis zu 1000 Punkte, typischerweise aus Bruttogewicht x Faktor berechnet. Munition für Handfeuerwaffen läuft aber unter UN 0012, Klasse 1.4s, kein Faktor, Transport unbegrenzt. Damit ist die höchstzulässige Beladung nur vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges abhängig. Man muss aber gewisse Dinge wie einen Feuerlöscher etc. mitführen.
 

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