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Scheinbar alles eine ,,Auslegungssache"....ich gehe mit einem verschlossenen Behältnis lieber auf Nummer sicherIm Ergebnis gibt es dazu keine eindeutige Rechtsvorschrift und deshalb ist man persönlich gefordert, einen eigenen Weg zu finden.
Ausgangspunkt ist das WaffG mit § 36 Absatz 1:
Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Die WaffVwV (= "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) äußert sich nicht nur zum Transport der Waffe, sondern auch der Munition. Dort heißt es
36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.
36.3 Befördert jemand, z.B. ein Erlaubnisinhaber nach § 21, Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, so hat er sie auch während des Transportes gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dabei dürfen die verwendeten Fahrzeuge keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten.
--> Und was sagt uns das?
Etwas genaues steht da nicht drin. Daraus folgt: Der LWB hat sich an den Programmsatz des § 36 WaffG zu halten, nämlich er muss beim Verwahren der Munition die nötigen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass die Munition abhandenkommt oder von Dritten an sich genommen wird. Die WaffVwV ist auch in Ziffer 36.3 nicht wirklich detaillierter (obwohl man bezweifeln kann dass sie auch für Privatpersonen gilt: Ist "Befördern" auch die Privatfahrt von Frankonia nach Hause.)
Wer hier gerne auf Risiko geht, soll machen was er für richtig hält. Welche Maßnahmen halte ich für sinnvoll, um seinen Hintern an die Wand zu bekommen? ich sehe drei Fälle (Wahrscheinlichkeitsgrad in abnehmender Reihenfolge aufgeführt):mE sollte man
MfG.