Wer viel fragt geht viel fehl.
In Deutschland muss im Gegensatz zu einem
Wechsellauf ein Einstecklauf nicht in die
Waffenbesitzkarte des Eigentümers eingetragen werden, da der Erwerb und der Besitz gemäß Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2a der Anlage zu § 2 Abs. 2–4
Waffengesetz (WaffG) erlaubnisfrei sind, sofern der Einstecklauf für eine Schusswaffe bestimmt ist, die bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist.
"... Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); ..."