Muß man Jagdaufseher sein???????

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anonym

Guest
Oichkatzl schrieb:
DWM1915 schrieb:
Oichkatzl schrieb:
Kann mir mal jemand erklären, warum man als BGS-Inhaber keinen Jagdgast führen darf, wenn's vom Pächter ausdrücklich gewünscht ist :?:

Grüße
Oichkatzl

Weil es vom Gesetz ausgeschlossen ist. Regelmä0ig.
...und der Sinn des ganzen :?: :shock:

Seit wann machen Gesetze Sinn ? Sie sind IMMER auch politische Ideologien, die man oft als Minderheit der Mehrheit der Gesellschaft mit Zwang aufs Auge gedrückt hat. In einer richtigen Demokratie wärs umgekehrt...........Gäste führen eben keine Gäste. Es geht auch um Verantwortung und die kann nur der haben und dafür geradestehen, der auch gesetzlich in der Pflicht ist. Das reicht doch.
 
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Waidmann_bw schrieb:
Manche Pächter größerer Reviere die ich kenne haben mehrere Jagdaufseher sich bestätigen lassen somit sparen Sie Begehungsscheine denn es gibt keine Regel wie viele Aufseher man sich beständigen lässt, die Ausgabe der Begehungsscheine ist jedoch nach Größe des Revieres begrenzt.

Nur der Pächter und der Bestätigte Jagdaufseher sind berechtigt zum Jagdschutz bzw. zur Bejagung von Raubzeug.

Auch der Verpächter kann mit über die maximale Anzahl der Jagdaufseher sowie der Erlaubmisscheininhaber im Pachtvertrag entscheiden.
Selbstverständlich sind auch Erlaubnisscheininhaber und andere Jagdgäste zum Abschuss von Raubzeug, einschließlich wildernder Hunde und Katzen berechtigt, wenn es ihnen schriftlich vom Pächter genehmigt ist.
 
A

anonym

Guest
ReinerW schrieb:
Auch der Verpächter kann mit über die maximale Anzahl der Jagdaufseher sowie der Erlaubmisscheininhaber im Pachtvertrag entscheiden.
.

Wenn der Vertrag so nicht unterschrieben wird, kann die Verpächterin gar nichts entscheiden. Das Problem ist, daß viele ein Revier um jeden Preis haben wollen und dann müssen sie sich halt damit abfinden, was man ihnen vorsetzt. Andernfalls gilt die gesetzl. Regelung desjenigen Bundeslandes, in dem der Jagdbezirk liegt. Die ist ja auch teils -noch- restriktiv, einer noch restriktiveren Vorschrift bedürfte es daher gar nicht. Die sollen froh sein, wenn was geschossen wird.
 
W

Waidmann_bw

Guest
ReinerW schrieb:
Auch der Verpächter kann mit über die maximale Anzahl der Jagdaufseher sowie der Erlaubmisscheininhaber im Pachtvertrag entscheiden.
Selbstverständlich sind auch Erlaubnisscheininhaber und andere Jagdgäste zum Abschuss von Raubzeug, einschließlich wildernder Hunde und Katzen berechtigt, wenn es ihnen schriftlich vom Pächter genehmigt ist.

Mag durchaus sein, aber solch einen Vertrag hab ich noch nie gesehen zumindest nicht bei uns in BW, die Zeiten haben sich geändert, ich habe gerade im April meinen Pachtvertag zum dritten Mal um weiter 9 Jahre verlängert , die Gemeinden wissen was gespielt wird in Anbetracht der steigenden
Wildschäden durch Schwarzwild haben die mir ohne Diskussion eine entsprechende Deckelung für Wildschäden eingeräumt sonst könnten die das Revier selbst bejagen oder sich einen anderen dummen suchen den sie so leicht nicht finden werden.
 
A

anonym

Guest
Waidmann_bw schrieb:
ReinerW schrieb:
Auch der Verpächter kann mit über die maximale Anzahl der Jagdaufseher sowie der Erlaubmisscheininhaber im Pachtvertrag entscheiden.
Selbstverständlich sind auch Erlaubnisscheininhaber und andere Jagdgäste zum Abschuss von Raubzeug, einschließlich wildernder Hunde und Katzen berechtigt, wenn es ihnen schriftlich vom Pächter genehmigt ist.

Mag durchaus sein, aber solch einen Vertrag hab ich noch nie gesehen zumindest nicht bei uns in BW, die Zeiten haben sich geändert, ich habe gerade im April meinen Pachtvertag zum dritten Mal um weiter 9 Jahre verlängert , die Gemeinden wissen was gespielt wird in Anbetracht der steigenden
Wildschäden durch Schwarzwild haben die mir ohne Diskussion eine entsprechende Deckelung für Wildschäden eingeräumt sonst könnten die das Revier selbst bejagen oder sich einen anderen dummen suchen den sie so leicht nicht finden werden.

Denk dran, Rotwild verdirbt den Charakter. Da werden dann noch ganz andere Verträge unterschrieben. Und alle in B-W wirste wohl kaum gesehen haben ;-)
 
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Ich bin als Niedersachse seit 20 Jahren Pächter eines Hochwildrevieres in Thüringen. Da wird jeder Erlaubnisscheininhaber von der Verpächterin (Eigenjagdbezirk) genehmigt oder nicht. Der Jagdaufseher zählt laut Pachtvertrag als einer von zwei Erlaubnisscheininhabern. Man kann unterschreiben oder nicht. Viele Jäger würden es trotz der für mich persönlich problemlosen Auflagen gerne.
 
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ReinerW schrieb:
[Selbstverständlich sind auch Erlaubnisscheininhaber und andere Jagdgäste zum Abschuss von Raubzeug, einschließlich wildernder Hunde und Katzen berechtigt, wenn es ihnen schriftlich vom Pächter genehmigt ist.

Nicht überall richtig!
In Rhld.-Pfalz z.B. nicht richtig.
Jagdschutzberechtigt ist der JAB sowie der best. Jagdaufseher und sonst niemand.

Gruß Wäller
 
A

anonym

Guest
Wäller schrieb:
ReinerW schrieb:
[Selbstverständlich sind auch Erlaubnisscheininhaber und andere Jagdgäste zum Abschuss von Raubzeug, einschließlich wildernder Hunde und Katzen berechtigt, wenn es ihnen schriftlich vom Pächter genehmigt ist.

Nicht überall richtig!
In Rhld.-Pfalz z.B. nicht richtig.
Jagdschutzberechtigt ist der JAB sowie der best. Jagdaufseher und sonst niemand.

Gruß Wäller

Das ist dann aber noch nicht sooooo alt und ändert an der Regel in D nichts. Jeder JAB sonstwo kann das übrigens ausschließen, indem er den entspr. Passus auf vorgedruckten Scheinen streicht oder das erst gar nicht selbst auf Scheinen formuliert. Ausnahme bei Problemfällen, da kann man ganz konkret Abschußerlaubnis erteilen, so es das Gesetz ermöglicht. Wegen der Gutmenschlichkeit dann halt leider nicht mehr in RLP, aber da sind die selbst dran schuld.
 
A

anonym

Guest
xxmarkyxx schrieb:
In BW geht diese Übertragung auch nicht

Naja, Baden ist ja demnächst wieder souverän, wenn die sich von den Schwoben und D getrennt haben, und dann siehts wenigstens da wieder anders aus. :)

Ich klopf hier nicht sämtliche JG der Länder ab, in den meisten kann man Abschüsse wildernder Hunde und streunender Katezn jedenfalls übertragen. Wo nicht ist es wohl nur deshalb, weil man da Mißbrauch befürchtet. Ist wie mit NZG oder Waffen. Wir haben immer nur restriktive Regelungen, weil man MIßbrauch Einzelner unterbinden will. Daß das aber so nicht geht, will man nicht wahrhaben.
Wenn nur der JAB persönlich einen wildernden Hund schießen kann, müßte er überall gleichzeitig sein bei einem wirklichen Problemfall, meinetwegen einem herrenlosen seit Monaten bekannten Hund. Das kann er unmöglich schaffen und wird wohl nur auf den falschen Sitzen hocken, wenn die Töle auf Beutefang ist. Schlecht gemacht, solche Regelungen, aber da ist keine Lobby, die das verhindert hat oder überhaupt nur verhindern könnte, weil alle Jäger uneins sind und letztlich nichtmal hinter ihrem LJV stünden, wenns drauf ankäme. Am Ende wirds dann eine auf Ordnungs- bzw. Gefahrenabwehrrecht gestützte Verfügung geben müssen, um solche herrenlos wildernden Hunde zu erlegen. Umständlich, aber politisch gewollt.
 
S

silberfuchs

Guest
Ein Bekannter möchte ein Revier in Hessen pachten.
Er wohnt 150 km weit von dem Revier entfernt und ich nur 9 km
Jetzt meine Frage
Kann ich das Revier in seiner Abwesenheit eigenständig und ohne weitere Personen beaufsichtigen
Ich bin im Besitz des Jagdscheines. Habe aber KEINE Jagdaufseherprüfung.
Ich kann auch so schnell aus Beruflichen Gründen keinen Jagdaufseherlehrgang machen.

Soweit mir bekannt ist, sind das Jagdrecht in Hessen und BadWü in diesem Punkt übereinstimmend:
Landesforsten, Staatsforsten etc schreiben fast immer vor, ab einer bestimmten Entf vom Revier einen Jagdaufseher mit der Revierbetreung zu beauftragen. Wenn nicht ausdr ein" best JA" verlangt wird, darf es jeder vom Revierpächter beauftragte Jäger sein. Auf jeden Fall nachfragen!! Du bist dann natürlich nur im Innenverhältnis ein JA, das sollte aber zur Revierbetreuung reichen. Nach außen bist Du ein BGS Inhaber(darauf solltest Du mindestens bestehen) der nach Vorgaben des Pächters die Jagd in seinem Revier ausübt. Sehr viel mehr an Rechten hat ein JA nicht, dafür wesentlich mehr Pflichten und Verantwortung. Wenn es Dir an der Zeit mangelt, laß es lieber bei einem BGS bewenden, das erspart viel Ärger auf beiden Seiten
 
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Bergerjäger schrieb:
[quote="Waidmann_bw":fg1ks1ms]

Prinzipiell bringt nur der bestätigte Jagdaufseher was, er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Pächter und er braucht in dem Revier wo er bestätigt ist keinen Begehungsschein.
Waidmannheil Horst

Er braucht keinen, kann aber seine Aufgaben, alleine nur ohne Waffen ausüben.
Hier in NRW werden die bestätigten Jagdaufseher von der Unteren Jagdbehörde auf Antrag des Pächters (JAB) bestätigt. Ein Begehungsschein wird vom Pächter (JAB) ausgestellt und berechtigt zum Führen der Waffe (alleine, ohne den JAB).
Ein Jagdaufseher ohne Begehungsschein ist nur ein Kirrdödel / Totengräber ohne Waffen.
Bei einem Unfall mit noch wehrhaftem Wild darf der Jagdaufseher (allein ohne JAB) ohne Begehungsschein nur mit der Blanken Waffe arbeiten.
Wobei dann der Tierschutz / Weidgerechtigkeit besonders zu beachten ist.
Ob das alles Sinn macht :?:
Der Begehungsschein des Bestätigten Jagdaufseher wird aber nicht mit gerechnet bei der Anzahl der möglichen Vergabe der Begehungsscheine im Revier. :!:[/quote:fg1ks1ms]
Komm' mal von der Waffe runter.
Eine Jagderlaubnis brauchst du bereits zum Fängischstellen einer Falle und das "nur mit der Blanken Waffe arbeiten" ist so auch nicht richtig.

basti
 

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