Nach der Jagd jemand vom Flughafen abholen?

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Was stellt die Behörde fest? Wie die Aufbewahrung gewährleistet ist.
Das kann sie aber ohne Abgleich nicht!

Was sie vor Ort ohne Abgleich evtl. könnte, wäre eine Überprüfung der Schrankklassifikation gem. Aufkleber und ob der Schrank zum Zeitpunkt der Prüfung korrekt verschlossen ist.

Was sie nicht ohne Abgleich kann, ist eine Prüfung, ob auch ALLE gemeldeten Waffen ordnungsgemäß (darin) verwahrt werden, was wohl der Sinn einer solchen Überprüfung vor Ort sein dürfte.

Und die Nummer mit dem Vorzeigen aufm Amt hat jetzt mit einer Aufbewahrungskontrolle aber rein gar nix zu tun.

basti
 
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Das ist falsch und für den Abgleich zeigst du mir jetzt die gesetzliche Grundlage im Waffengesetz oder in der Allgemeinen Waffengesetzverordnung.
Wie soll ich dir etwas zeigen, was sich erst als Sinn erst aus der Interpretation eines Textes (hier z.B. WaffG §36 (1), (3) ) ergibt?

Gegenprobe (hilft ja immer):

Du (Beispiel!!!) verweigerst den Kontrollören einen Abgleich und die stellen im Gegenzug lakonisch fest, dass die ordnungsgemäße Verwahrung der angemeldeten Waffen nicht lückenlos überprüft werden konnte.

Folge nach kurzem Geplänkel: Entzug der Zuverlässigkeit und Einziehung der Waffen.

Dann aber garantiert mit Abgleich....:D

Du klagst und scheiterst krachend durch alle Instanzen, weil die Richter den Schaiß schnell vom Tisch haben wollen.

Und warum? Weil jemand mal wieder was im Internet gelesen hat.

basti
 
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Ach, einer fiel mir eben noch ein:

"Abgleich" bedeutet natürlich nicht, dass der LWB die Nummern der im Schrank befindlichen Waffen dem kontrollierenden Organ der Reihe nach vorliest, sondern genau andersherum, dass der LWB nach Aufforderung die entsprechenden Waffen bezeichnet.

Sollte dann da nochwas stehen, was auf keiner Liste verzeichnet ist, gibt es mehrere Möglichkeiten: kooperativ erklären, das es sich z.B. um eine verwahrte Waffe mit entsprechenden Papieren handelt, oder nix sagen und halt die 10 Minuten warten, bis die Rennleitung eintrifft.....

Alles irgendwie vorhersehbar, oder?

basti
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Tut mir leid aber genau das hab ich erwartet, du kannst keine Grundlage benennen.

Schau mal gelegentlich auf die Grundlagen behördlichen Handelns, fang mit Gesetzesvorrang/Gesetzesvorbehalt an.

Komplett unberücksichtigt lasse ich dein oder mein oder irgendjemandes Handeln in dieser Situation, das geht mich nichts an, das interessiert mich auch nicht.

Es soll hier nur um die rechtliche Situation gehen, auf etwas anderes werde ich mich nicht einlassen, das ist auch komplett sinnlos.


CdB
 
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Wie immer das übliche Coureur, die Experten meinen.
Laß es, wenn er Kontrolleur sagt bücken, fragen die meisten noch, wie tief?
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Grundsätzlich hat cast recht und ich gebe zu ich hab nur Öl ins Feuer gegossen.

Die Kontrolle und der Abgleich müßten gleichermaßen vom Gesetz gedeckt sein, sind sie aber nicht.
Ich hab die Grundlagen weiter vorn beschrieben. Und für den Abgleich bei der Aufbewahrungskontrolle gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nur die Verwaltungsvorschrift für die Kontrolettis.

Es wird an der Stelle mit der Bequemlichkeit der Bürger gerechnet, die lieber auf ihr Recht verzichten statt sich und den Behörden Arbeit zu verursachen.
Das ist der ganze Dreh- und Angelpunkt.

Insofern ist dieser Beitrag
auch falsch, denn du verweigerst nicht die Aufbewahrungskontrolle sondern den Abgleich für den es keine rechtliche Grundlage gibt.
Ob das sinnvoll ist oder man sich wie Sawyer in #230 dargestellt, verhält bleibt jedem selbst überlassen.

Man sollte sich nur überlegen ob man sich immer in sein Schicksal fügt oder ob man auch mal auf seinem bzw geltendem Recht beharren soll.
Behörden sind da gerne nur dann flexibel, wenn die Bürger auf ihre Rechte verzichten.


CdB
ich geb auf:rolleyes:
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Das kann sie aber ohne Abgleich nicht!

Was sie vor Ort ohne Abgleich evtl. könnte, wäre eine Überprüfung der Schrankklassifikation gem. Aufkleber und ob der Schrank zum Zeitpunkt der Prüfung korrekt verschlossen ist.

Was sie nicht ohne Abgleich kann, ist eine Prüfung, ob auch ALLE gemeldeten Waffen ordnungsgemäß (darin) verwahrt werden, was wohl der Sinn einer solchen Überprüfung vor Ort sein dürfte.

Und die Nummer mit dem Vorzeigen aufm Amt hat jetzt mit einer Aufbewahrungskontrolle aber rein gar nix zu tun.

basti
Danke aber ich gebe jetzt auf bringt nix Gegen so EXPERTEN an zulaufen ;)
 
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hier treffen verbohrte theoretiker edit auf gesunden menschenverstand . erste werden besonders in der heutigen zeit entwaffnet oder hatten nie die chance welche zu besitzen . ich rate zu sinnhafter kooperation , und das hat nichts mit gehorsam zu tun sondern mit intelligenz in der heutigen zeit stressfrei zurechtzukommen .
 
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Es dürfte sich um weder noch, sondern um ein einfach nur irriges Rechtsverständnis handeln, frei nach dem Motto: "Der Bürfer muss sich nur an die Gesetze halten, nicht an die Verwaltungsverordnungen". Das hatten wir hier ja schön öfters in anderem Zusammenhang.

Dabei wird dann gerne die Praxis ignoriert, in der die Behörden die Gesetze gem. WaffVwV anwenden um umsetzen müssen. Hier eben Kontrolle mit Abgleich wie zu § 36 Absatz 3 Satz 2 ausdrücklich genannt. Die Crux ist eben, dass im Streitfall das Gericht immer auf der Seite der Behörde stehen wird und ihr korrektes Handeln bescheinigt. Was sonst?

basti
 
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Nur 3 kurze Sachen, weil vieles durcheinandergewirbelt wird:

1. Flughafen fällt aus. Kein Bezug mehr zur Jagd (anders als kleine Besorgungen). Entsprechende Urteile sind vorhanden. Umwege zur vorherigen Waffenaufbewahrung sind in Kauf zu nehmen.
2. Kfz-Kontrolle geht zunächst nur um die Berechtigung. Alles weitere sind Durchsuchungen und andere Maßnahmen.
Dazu bedarf es der (heute leider zahlreich vorhanden) weiteren Rechtsgrundlagen.
3. Die Aufbewahrungskontrolle beinhaltet die Waffenkontrolle. Es sind eben auch Ladezustände vorgesehen. Der Gegenstand muss zudem erst identifiziert werden, bis seine Aufbewahrung kontrolliert werden kann. Anders ist das faktisch nicht möglich.
 
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Nur 3 kurze Sachen, weil vieles durcheinandergewirbelt wird:

1. Flughafen fällt aus. Kein Bezug mehr zur Jagd (anders als kleine Besorgungen). Entsprechende Urteile sind vorhanden. Umwege zur vorherigen Waffenaufbewahrung sind in Kauf zu nehmen.
....

Wie ist das denn zu betrachten, wenn man am Flughafen einen Jagdfreund abholt, um mit ihm gemeinsam weiter zu einem Jagdurlaub zu fahren? Für mein Laienverständnis wäre das dann im Zusammenhang mit der Jagd zu sehen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Wie ist das denn zu betrachten, wenn man am Flughafen einen Jagdfreund abholt, um mit ihm gemeinsam weiter zu einem Jagdurlaub zu fahren? Für mein Laienverständnis wäre das dann im Zusammenhang mit der Jagd zu sehen.
richtig ABER bitte die FALLE Waffenverbotzone beachten
 
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