Du zitierst aus meinem Beitrag ganz vieles und arbeitest Dich daran mit Verve ab, aber den Kern übergehst Du.
Nochmal:
- Die AvWaffVO ist keine erschöpfende Regelung, sie regelt nicht alle Fälle. Sie ist vereinfacht gesagt eine Arbeitsanweisung für die Gesetzesauslegung, vom Bundesministerium des Innern an die Sachbearbeiter in der Waffen- (besitzkartenentziehungs) behörde.
- Über der AvWaffVO steht DAS GESETZ, hier
Das Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen
- Es ist möglich, alle Vorgaben der AvWaffVO einzuhalten aber dann auf anderen, von der AvWaffVO ungeregelten Gebieten noch Dinge zu machen, die einen Verwahrungsverstoß gegen § 36 Waffengesetz darstellen. Mit der Folge der gesetzeswidrigen Verwahrung, des Entzugs von JS+WBK und der Strafbarkeit. Denn ein Gesetz/eine VO das sämtliche denkbaren Lebenssachverhalte ausdrücklich erwähnen würde und dafür eine Regelung enthalten würde, kann es nicht geben.
- Genau so ein Fall kann es sein, wenn ein B-Schränkchen, unbefestigt, rausgetragen wird.
- Der Verwahrungsverstoß läge dann nicht isoliert im Nichtanschrauben, sondern darin dass das passieren konnte das man Waffen in einem Schränkchen hat und das weggetragen werden konnte. Diese Gesamtsituation stellt den Verstoß dar. Verstoß gegen § 36 WaffG! Auch wenn nicht gegen die AVWaffVO verstoßen wurde! Man braucht nicht viel Fantasie: Es gibt Leute auf dem Land die schließen die Tür nicht ab oder haben den Schlüssel unter der Fußmatte. Oder feiern ne Party und gehen schlafen und die Gäste verselbstständigen sich, oder oder. Wenn in solchen Fällen einer sich das B-Schränkchen untern Arm klemmt und damit weggeht, und da kommt raus dass ne Waffe drin war: dann liegt der Verwahrungsverstoß nahe.
Das ist auch kein Fall von „Diese Verwahrung in der Form nehmen sie Dir ab und machen dann einen Verstoß draus“
Das ist übrigens auch die Sichtweise eines Sachbearbeiters einer Waffenbehörde mit dem ich das Thema diskutiert habe.
Zu dem Einbruchsfall: wenn eingebrochen wurde und der WS ist weg, kommt natürlich die Frage, wie konnte das passieren, wie kam der Einbrecher rein, was bedeutet das waffenrechtlich in punkto Verwahrung, 36 WaffG? Diese Diskussion führe ich lieber mit einem Foto auf dem die herausgerissenen Dübellöcher zu sehen sind und zeige das dem Sachbearbeiter und sage zu ihm „schauen Sie mal was das für Schweine waren“. Wer lieber auf Risiko gehen will, bitteschön. Mir ist JS und WBK zu wertvoll als dass ich da Risiken eingehe. Im Land des Qualitäts-Waffenrechts.