Nach der Jagd jemand vom Flughafen abholen?

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Gelöschtes Mitglied 13565

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hier treffen verbohrte theoretiker edit auf gesunden menschenverstand . ...

Das nennt man wohl argumentativer Bankrott.

...erste werden besonders in der heutigen zeit entwaffnet oder hatten nie die chance welche zu besitzen . ich rate zu sinnhafter kooperation , und das hat nichts mit gehorsam zu tun sondern mit intelligenz in der heutigen zeit stressfrei zurechtzukommen .


Mein Physiklehrer sagte immer:" Menschen sind wie elektrischer Strom, der geht auch immer den Weg des geringsten Widerstandes."


CdB
 
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Wie ist das denn zu betrachten, wenn man am Flughafen einen Jagdfreund abholt, um mit ihm gemeinsam weiter zu einem Jagdurlaub zu fahren? Für mein Laienverständnis wäre das dann im Zusammenhang mit der Jagd zu sehen.
Dann macht man eine Reise. Ergo nicht zugriffsbereit und sowieso nicht schussbereit.
 
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der weg jedes erfolges mein lieber coureur ist mit minimalem aufwand den maximalen nutzen aus der situation herauszuholen - auch bei ner kontrolle ;-)
 
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Gelöschtes Mitglied 13565

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bei ner kontrolle


So sei es, der Kelch ist an mir bislang vorbei gegangen. Und ich lege auch keinen Wert drauf.

Hatte mich schon mit der SB gefetzt, weil sie mir nirgendwo Nachweis erbringen konnte, wieso ich meinen Schrank andübeln sollte.

CdB
 
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Wheelgunner_45ACP

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Musst du auch nicht. Nur wenn du mehr als 10 LW in einem B-Schrank aufbewahren willst, muss der über 200kg wiegen oder eine entsprechende "Losbrechkraft" als Widerstand gegen Bewegung bieten. Dieses "Auflasten" kann durch andübeln geschehen, falls ein kleinere B-Schrank schon vorhanden ist.
 
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Gelöschtes Mitglied 13565

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Das ist mir schon klar. Bzw war, es ist schon ein Weilchen her, das wurde den SB damals in "Schulungen" beigebracht.
 
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Ein Anschrauben bei Schrankinhalt < 10
Lw verlangt die AvWAffVO nicht. Aber es gilt die Pflicht aus dem WaffG, die Waffe so zu verwahren dass sie ausreichend gegen Zugriff Dritter gesichert ist. Die Pflichten enden nicht am Waffenschrank. Ich denke zB an die A-Schränke für 3 Langwaffen die 32 kg wiegen. Und B-Schränke für Kw die 25 kg wiegen. Wenn die nicht festgeschraubt sind, können sie leicht weggetragen werden. Sollte das passieren, zB weil die Wohnungstür kurz offen steht oder weil
Mitbewohner oder die Reinigungskraft den WS wegträgt, denke ich, die Behörde wird einen Verwahrungsverstoß sehen. Ob das bei einem Einbruch auch so gesehen wird, weiß ich nicht. Das sind wohlgemerkt keine Verwahrungsverstöße die bei einer Behördenbesichtigung rauskommen.

Genaugenommen liegt der Verstoß dann auch nicht im Unterlassen des Anschraubens, sondern im Ermöglichen von Zugang+Wegtragen durch Dritte. Auf diese juristische Feinheit kann der Ex-JS-Inhaber sich dann aber ein Ei drauf backen. Deshalb, besser Anschrauben, wer Ruhe und eine wetterfeste Lösung haben will.
 
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Gelöschtes Mitglied 13565

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Ein Anschrauben bei Schrankinhalt < 10
Lw verlangt die AvWAffVO nicht....

Das geht um die KW wenn mehr als 5 in den Schrank sollen- egal.

Aber es gilt die Pflicht aus dem WaffG, die Waffe so zu verwahren dass sie ausreichend gegen Zugriff Dritter gesichert ist.

Dafür gilt die gesetzliche Vorgabe! Der Rest ist deine Interpretation.

Reinigungskraft den WS wegträgt

Was hast du für Putzfrauen? Meinen Schrank haben wir mit Mühe zu Zweit und leer! bewegt bekommen.


ie Behörde wird einen Verwahrungsverstoß sehen.
Das wird interessant sie nehmen dir die Verwahrung in der Form ab und machen anschließend einen Verstoß draus?

Ob das bei einem Einbruch auch so gesehen wird, weiß ich nicht

...wenn du Opfer einer Straftat geworden bist?

Die Nummer hatten wir noch nicht und ich zweifle daran, dass gegen eigenes Bekunden einer Behörde gehandelt, geschweige gerichtet würde.



Und bitte, komm mir jetzt keiner mit den Fällen wo die Waffen aus dem Auto geklaut wurden, da lag, von einem Richter festgestellt ein Verstoß gegen die gesetzliche Verwahrungspflicht vor.



CdB
 
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Du zitierst aus meinem Beitrag ganz vieles und arbeitest Dich daran mit Verve ab, aber den Kern übergehst Du.

Nochmal:

- Die AvWaffVO ist keine erschöpfende Regelung, sie regelt nicht alle Fälle. Sie ist vereinfacht gesagt eine Arbeitsanweisung für die Gesetzesauslegung, vom Bundesministerium des Innern an die Sachbearbeiter in der Waffen- (besitzkartenentziehungs) behörde.

- Über der AvWaffVO steht DAS GESETZ, hier
Das Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen

- Es ist möglich, alle Vorgaben der AvWaffVO einzuhalten aber dann auf anderen, von der AvWaffVO ungeregelten Gebieten noch Dinge zu machen, die einen Verwahrungsverstoß gegen § 36 Waffengesetz darstellen. Mit der Folge der gesetzeswidrigen Verwahrung, des Entzugs von JS+WBK und der Strafbarkeit. Denn ein Gesetz/eine VO das sämtliche denkbaren Lebenssachverhalte ausdrücklich erwähnen würde und dafür eine Regelung enthalten würde, kann es nicht geben.

- Genau so ein Fall kann es sein, wenn ein B-Schränkchen, unbefestigt, rausgetragen wird.

- Der Verwahrungsverstoß läge dann nicht isoliert im Nichtanschrauben, sondern darin dass das passieren konnte das man Waffen in einem Schränkchen hat und das weggetragen werden konnte. Diese Gesamtsituation stellt den Verstoß dar. Verstoß gegen § 36 WaffG! Auch wenn nicht gegen die AVWaffVO verstoßen wurde! Man braucht nicht viel Fantasie: Es gibt Leute auf dem Land die schließen die Tür nicht ab oder haben den Schlüssel unter der Fußmatte. Oder feiern ne Party und gehen schlafen und die Gäste verselbstständigen sich, oder oder. Wenn in solchen Fällen einer sich das B-Schränkchen untern Arm klemmt und damit weggeht, und da kommt raus dass ne Waffe drin war: dann liegt der Verwahrungsverstoß nahe.

Das ist auch kein Fall von „Diese Verwahrung in der Form nehmen sie Dir ab und machen dann einen Verstoß draus“

Das ist übrigens auch die Sichtweise eines Sachbearbeiters einer Waffenbehörde mit dem ich das Thema diskutiert habe.

Zu dem Einbruchsfall: wenn eingebrochen wurde und der WS ist weg, kommt natürlich die Frage, wie konnte das passieren, wie kam der Einbrecher rein, was bedeutet das waffenrechtlich in punkto Verwahrung, 36 WaffG? Diese Diskussion führe ich lieber mit einem Foto auf dem die herausgerissenen Dübellöcher zu sehen sind und zeige das dem Sachbearbeiter und sage zu ihm „schauen Sie mal was das für Schweine waren“. Wer lieber auf Risiko gehen will, bitteschön. Mir ist JS und WBK zu wertvoll als dass ich da Risiken eingehe. Im Land des Qualitäts-Waffenrechts.
 
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Folgende Frage hat sich gerade ergeben und ich bin unsicher, wie die Rechslage ist:
Auf dem Rückweg vom der Jagdwochenende könnte ich mit einem Umweg von 20 Minuten jemand vom Flughafen abholen (nachts, anderweitig miese Anbindung).
Darf ich das? Ich hätte Gewehr, KW und Munition in getrennten verschlossenen Behältnissen dabei.

Ich erinnere mich gelernt zu haben, dass man auf dem Weg von und zur Jagd mit Waffen im Auto Besorgungen erledigen darf. Dann müsste es ja erlaubt sein.

Ich tendiere trotzdem aktuell stark dazu, nein zu sagen, da ich mir die potentielle Polizeikontrolle recht unentspannt vorstelle.

Was ist die Meinung im Forum?

Steht er eigentlich noch am Flughafen wegen der unsicheren Rechtslage ? oder Du vorm Flughafen?
 
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Im Zweifelsfall sollte man es einfach lassen. Das Bauchgefühl ist oft ein treuer Begleiter, dessen Rat wertvoll ist.
Wenn solche Ungereimtheiten nur häufig genug am echten Beispiel auftreten, dann wird früher oder später der Gesetzgeber aktiv. Dann werden klare Definitionen getroffen und verankert. Aus soetwas können dann, wenn es dumm läuft, Kastrationen an uns Jägern resultieren. Beispielsweise die generelle Nachweispflicht der jagdlichen An- und Abreisewege durch Fahrtenbücher oder so ein Schwachsinn. Jeder hier weiß doch, wie in der deutschen Gesetzgebung auch manchmal um 20 Ecken zuviel gedacht wird.
 

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