[Baden-Württemberg] Nachsichttechnik

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@Bärensattler mit der Auffassung der Beauftragung würd ich dir grundsätzlich recht geben, auch mit dem Widerruf. Aber ich weiß nicht, inwieweit ein Widerruf durch die Gesetzesänderung an sich schon erfolgt ist... bräuchte man nen Juristen für.
"Das Wesen der Juristerei ist die Uneinigkeit über Gesetzesauslegung" (copyrigt Bärensattler!)
Wäre dem anders, bräuchte man keine Gerichte bemühen.

Danke für deine Zustimmung.
Was steht denn in der Novelle anderes drin, als dass man als Jäger nun freieren und unbeschwerteren Zugang zur Technik hat?

Hinsichtlich implentierter Beleuchtungseinheit in Vorsatzgeräten hat sich doch gar nichts geändert: "Mega-Pfui-und-daher-auf-Waffe-verboten" .
Nach wie vor!
Aus meiner persönlichen Sicht ist ein Widerruf von Einzel-Beauftragungen nur dort notwendig, wo man sich zu Allgemeinbeauftragung (Allgemeinverfügung) für einen ganzen Landkreis durchringt.

A a a a b e r : da ja angeblich! beim BKA etwas in der Pipeline liegt, werden auch diese Allgemeinverfügungen momentan noch zurück gehalten.

Oba, mir is echt wuascht!
 
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Das BKA betont: Es gibt keine Positivliste

Auf Rückfrage der Redaktion beim Bundeskriminalamt (BKA), wie es sich mit der von Baden-Württemberg genannten Positivliste verhalte, antwortete eine Sprecherin mit der Aussage: "Das BKA hat nach der Waffenrechtsänderung bisher keine „Positivliste“ zur Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen erstellt. Wir empfehlen Ihnen hierzu jedoch, die auf der Homepage des BKA veröffentlichten Feststellungsbescheide zur Nachtsichttechnik einzusehen. Die dort als sogenannte „dual-use“ Geräte aufgeführten Gegenstände erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen erlaubnisfreien Erwerb- und Besitz. Diese Geräte sind regelmäßig für Sport- und Beobachtungsoptiken, Kameras etc. bestimmt, können aber seit dem 19.02.2020 durch den in § 40 Abs. 3 WaffG genannten Personenkreis beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in einer grundsätzlich für die Allgemeinheit weiterhin waffenrechtlich verbotenen Verwendung, d. h. in Verbindung mit Zielhilfsmitteln (z.B. Zielfernrohre) genutzt werden."
Nach der Waffenrechtsänderung hatte das BMI angekündigt, gemeinsam mit dem BKA ein Merkblatt herauszugeben. Dieses befinde sich aber nach wie vor in der Abstimmungsphase. FS/HR
 
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Rechtseinschätzung

Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow

Infrarotaufheller zählen zu den „künstlichen Lichtquellen“ nach Anl. 1 des Waffengesetzes: „4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
Diese sind nach Anlage § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mitAnlage 2, Abschnitt 2 des Waffengesetzes verboten: „1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren):“
Auch Nachtzielgeräte sind grundsätzlich verboten (das trifft auf „Dual-Use-Geräte“ zu sofern diese „für Schusswaffen bestimmt“ sind – sie müssen noch nicht einmal montiert sein). Hierfür gibt es (neuerdings) jedoch eine Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG. Diese bezieht sich jedoch nur auf Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte und nicht auf künstliche Lichtquellen. Daher dürfen Restlichtverstärker mit einem Infrarotaufheller nicht verwendet werden – und zwar auch dann nicht, wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Bundesratsdrucksache 19/363(B), Ziff. 7 -) gefordert, dass auch künstliche Lichtquellen erlaubt werden. Die Bundesratsausschüsse hatten (hilfsweise für den Fall, dass die Forderung nach künstlichen Lichtquellen im Bundesratsplenum keine Mehrheit bekommt) eine Zulassung von Infrarotaufhellern vorgeschlagen. Da der weitergehende Vorschlag zur Zulassung von künstlichen Lichtquellen eine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat, hatte sich der Hilfsantrag damit erledigt. Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrates allerdings nicht gefolgt.
In Bayern vertreten das Innen- und das Landwirtschaftsministerium allerdings die Auffassung, dass auch Nachtzielgeräte mit Infrarotaufhellern erlaubt seien. Es sollen nach den Vollzugshinweisen sogar künstliche Lichtquellen insgesamt erlaubt sein. Dies ist nach meiner Einschätzung aber ganz klar rechtswidrig und ggf. sogar strafrechtlich relevant.
Von der waffenrechtlichen Seite ist allerdings die jagdrechtliche Seite zu trennen. Auch jagdrechtlich sind nach dem BJagdG Nachtzielgeräte und künstliche Lichtquellen verboten. Hiervon können die Länder aber (seit der Föderalismusreform 2006) abweichen. Dies haben manche Länder (derzeit Baden-Württemberg, Sachsen, Brandenburg, das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen) auch getan, wobei sich die Regelungen im Einzelnen unterscheiden. Die waffenrechtlichen Verbote bleiben aber von diesen Regelungen unberührt. Der Einsatz von Nachtzieltechnik und künstlichen Lichtquellen ist daher nur zulässig, soweit dies sowohl jagdrechtlich als auch waffenrechtlich erlaubt ist.“

Quelle:jadgerleben
 
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Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow

Infrarotaufheller zählen zu den „künstlichen Lichtquellen“ nach Anl. 1 des Waffengesetzes: „4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
Diese sind nach Anlage § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mitAnlage 2, Abschnitt 2 des Waffengesetzes verboten: „1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren):“
Auch Nachtzielgeräte sind grundsätzlich verboten (das trifft auf „Dual-Use-Geräte“ zu sofern diese „für Schusswaffen bestimmt“ sind – sie müssen noch nicht einmal montiert sein). Hierfür gibt es (neuerdings) jedoch eine Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG. Diese bezieht sich jedoch nur auf Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte und nicht auf künstliche Lichtquellen. Daher dürfen Restlichtverstärker mit einem Infrarotaufheller nicht verwendet werden – und zwar auch dann nicht, wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Bundesratsdrucksache 19/363(B), Ziff. 7 -) gefordert, dass auch künstliche Lichtquellen erlaubt werden. Die Bundesratsausschüsse hatten (hilfsweise für den Fall, dass die Forderung nach künstlichen Lichtquellen im Bundesratsplenum keine Mehrheit bekommt) eine Zulassung von Infrarotaufhellern vorgeschlagen. Da der weitergehende Vorschlag zur Zulassung von künstlichen Lichtquellen eine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat, hatte sich der Hilfsantrag damit erledigt. Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrates allerdings nicht gefolgt.
In Bayern vertreten das Innen- und das Landwirtschaftsministerium allerdings die Auffassung, dass auch Nachtzielgeräte mit Infrarotaufhellern erlaubt seien. Es sollen nach den Vollzugshinweisen sogar künstliche Lichtquellen insgesamt erlaubt sein. Dies ist nach meiner Einschätzung aber ganz klar rechtswidrig und ggf. sogar strafrechtlich relevant.
Von der waffenrechtlichen Seite ist allerdings die jagdrechtliche Seite zu trennen. Auch jagdrechtlich sind nach dem BJagdG Nachtzielgeräte und künstliche Lichtquellen verboten. Hiervon können die Länder aber (seit der Föderalismusreform 2006) abweichen. Dies haben manche Länder (derzeit Baden-Württemberg, Sachsen, Brandenburg, das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen) auch getan, wobei sich die Regelungen im Einzelnen unterscheiden. Die waffenrechtlichen Verbote bleiben aber von diesen Regelungen unberührt. Der Einsatz von Nachtzieltechnik und künstlichen Lichtquellen ist daher nur zulässig, soweit dies sowohl jagdrechtlich als auch waffenrechtlich erlaubt ist.“

Quelle:jadgerleben

Jetzt haben wir es auch endlich amtlich.

Soviel zum Thema Positivliste und Rechtseinschätzung des MLR BW.
 
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Rechtseinschätzung

Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow
......

Quelle:jadgerleben
Jetzt haben wir es auch endlich amtlich.

Soviel zum Thema Positivliste und Rechtseinschätzung des MLR BW.
hallo.
Gar nichts ist da "amtlich".
Wir lesen nicht mehr und nicht weniger als von einer Rechtseinschätzung eines Justitiars der Vereinigung, die in weiten Teilen eine ablehnende Haltung zu den Techniken hat.

Amtlich ist für mich persönlich erst dann etwas, wenns im Budesgesetzanzeiger veröffentlicht wird.
Soweit es das Erkenntnis des BKA anbelangt, warte ich mit dem Vernehmen noch bis mindestens 28. April 2020.
 
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....

antwortete eine Sprecherin mit der Aussage: "Das BKA hat nach der Waffenrechtsänderung bisher keine „Positivliste“ zur Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen erstellt. Wir empfehlen Ihnen hierzu jedoch, die auf der Homepage des BKA veröffentlichten Feststellungsbescheide zur Nachtsichttechnik einzusehen. Die dort als sogenannte „dual-use“ Geräte aufgeführten Gegenstände erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen erlaubnisfreien Erwerb- und Besitz. Diese Geräte sind regelmäßig für Sport- und Beobachtungsoptiken, Kameras etc. bestimmt, können aber seit dem 19.02.2020 durch den in § 40 Abs. 3 WaffG genannten Personenkreis beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in einer grundsätzlich für die Allgemeinheit weiterhin waffenrechtlich verbotenen Verwendung, d. h. in Verbindung mit Zielhilfsmitteln (z.B. Zielfernrohre) genutzt werden."
...FS/HR
nichts anderes behaupte ich seit Wochen (y)
(und erkenne darin eine für mich persönliche Positivliste)
 
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Och nee, bitte nicht!


Da scheint was mit Deiner Empfangseinheit nicht zu stimmen...mach mal ein reboot!
Och nee, bitte nicht!


Da scheint was mit Deiner Empfangseinheit nicht zu stimmen...mach mal ein reboot!
du hast mich doch auf ignorieren gesetzt?... komisch dass da noch etwas bei dir ankommt.

Mantelträger schrieb:
Rechtseinschätzung
Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow ...

Dies ist nach meiner Einschätzung aber ganz klar rechtswidrig und ggf. sogar strafrechtlich relevant. .....

Mein Justitiar sagt etwas anderes....
 
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Och nee, bitte nicht!


Da scheint was mit Deiner Empfangseinheit nicht zu stimmen...mach mal ein reboot!

ok, auf ein Neues:

Manteträger schrieb:
Rechtseinschätzung
Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow ...

Dies ist nach meiner Einschätzung aber ganz klar rechtswidrig und ggf. sogar strafrechtlich relevant. .....

nach wie vor.... ich verstehe das so, als dass da von einer persönlichen Einschätzung geschrieben steht.
Und die kann nicht amtlich sein. Amtlich ist gesetzlich verbindlich. So zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch und Verständnisses.

edit meint dazu, der Justitiar des DJV kann für sich einschätzen, was und wie er es möchte. Ich muss dieser Einschätzung von nicht-amtlicher Seite aber nicht folgen !
Der DJV ist keine Legislative! Und die bislang gültige Sicht des KBA kennen wir auch: Dual-Use ja, auf Waffen megapfui! Das habe ich niemals bestritten!
 
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Jetzt haben wir es auch endlich amtlich.

Soviel zum Thema Positivliste und Rechtseinschätzung des MLR BW.
Nimmt man jetzt aber die Aussage vom BKA, dann geht zumindest die Sprecherin davon aus, dass die dort als unbedenklich beschiedenen Geräte nach der WaffG Änderung von Jägern auch auf das ZF geklemmt werden dürfen.....
So lese ich es zumindest.
Mir wäre das hin und her aber aktuell auch zu heikel und würde daher vom montieren von Geräten mit integriertem Aufheller auf das ZF abraten.
 
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hallo.
Gar nichts ist da "amtlich".
Wir lesen nicht mehr und nicht weniger als von einer Rechtseinschätzung eines Justitiars der Vereinigung, die in weiten Teilen eine ablehnende Haltung zu den Techniken hat.

Amtlich ist für mich persönlich erst dann etwas, wenns im Budesgesetzanzeiger veröffentlicht wird.
Soweit es das Erkenntnis des BKA anbelangt, warte ich mit dem Vernehmen noch bis mindestens 28. April 2020.

BKA nicht amtlich?

Auch ist die "Einschätzung" von Herrn von Massow lediglich die eindeutige Wiedergabe der im WaffG nachzulesenden Rechtslage.

Und abgesehen davon, dass es keinen Bundesgesetzanzeiger gibt, ist eine amtliche Veröffentlichung nur für das Inkrafttreten eines Gesetzes maßgeblich. Weiterhin muss man einen Gesetzestext neben dem Lesen auch noch verstehen können, was gerade beim WaffG zugegebenermaßen nicht ganz einfach ist, aber auch keine Raketentechnologie, wenn man weiß wies geht.

Aber jeder wie er meint.

Immer wieder schön, wenn sich Nichtjuristen so mit Recht beschäftigen.

Aber von irgendwas müssen Anwälte ja leben.:ROFLMAO:

Übrigens ist das BKA kein Gesetzgeber. Das BKA kann den Gesetzestext nicht ändern und gibt auch nur eine Rechtsmeinung zu einem bestimmten Gegenstand wieder. Dies zwar in Form eines Bescheides, sprich Verwaltungsaktes, mehr aber auch nicht. Richtet sich nach § 2 WaffG.

Macht mal weiter hier.

WH
ua
 
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BKA nicht amtlich?
hinsichtlich Gesetzgebung? Nein, das BKA ist keine Legislative.
Dass BKA gibt u.A. auf Beantragung seine Einschätzung zu fraglichen Gegenständen an. Also de facto als ein Gutachter.
Auch ist die "Einschätzung" von Herrn von Massow lediglich die eindeutige Wiedergabe der im WaffG nachzulesenden Rechtslage.
da du mich zitierst: ich behaupte ja nichts anderes
Und abgesehen davon, dass es keinen Bundesgesetzanzeiger gibt, ist eine amtliche Veröffentlichung nur für das Inkrafttreten eines Gesetzes maßgeblich.
auch dazu habe ich nichts anderes behauptet.
Eine Gesetzesänderung steht dann bei uns im Bundesgesetzblatt und wird somit gültig... landläufig Bundesgesetzanzeiger genannt. Versteht jeder. Ausser, man will stänkern

Bundesgesetzblatt
Substantiv, Neutrum [das]
  1. 1.
    vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenes Gesetzblatt für Gesetze und Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland BGBl.

  2. 2.
    in Österreich vom Bundeskanzleramt herausgegebene periodische Druckschrift zur Veröffentlichung von Gesetzesbeschlüssen, Staatsverträgen u. Ä.

Übrigens ist das BKA kein Gesetzgeber. Das BKA kann den Gesetzestext nicht ändern und gibt auch nur eine Rechtsmeinung zu einem bestimmten Gegenstand wieder. Dies zwar in Form eines Bescheides, sprich Verwaltungsaktes, mehr aber auch nicht. Richtet sich nach § 2 WaffG.

WH
ua
ich habe niemals etwas anderes behauptet :):)
Und ein Bescheid des BKA ist rechtsmittelfähig, Falls man es drauf ankommen lassen will.
 

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