Rechtseinschätzung
Das sagt der DJV-Justiziar Friedrich von Massow
Infrarotaufheller zählen zu den „künstlichen Lichtquellen“ nach
Anl. 1 des Waffengesetzes: „4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
Diese sind nach Anlage § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit
Anlage 2, Abschnitt 2 des Waffengesetzes verboten: „1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren):“
Auch Nachtzielgeräte sind grundsätzlich verboten (das trifft auf „Dual-Use-Geräte“ zu sofern diese „für Schusswaffen bestimmt“ sind – sie müssen noch nicht einmal montiert sein). Hierfür gibt es (neuerdings) jedoch eine Ausnahme in § 40 Abs. 3 WaffG.
Diese bezieht sich jedoch nur auf Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte und nicht auf künstliche Lichtquellen. Daher dürfen Restlichtverstärker mit einem Infrarotaufheller nicht verwendet werden – und zwar auch dann nicht, wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (
Bundesratsdrucksache 19/363(B), Ziff. 7 -) gefordert, dass auch künstliche Lichtquellen erlaubt werden. Die Bundesratsausschüsse hatten (hilfsweise für den Fall, dass die Forderung nach künstlichen Lichtquellen im Bundesratsplenum keine Mehrheit bekommt) eine Zulassung von Infrarotaufhellern vorgeschlagen. Da der weitergehende Vorschlag zur Zulassung von künstlichen Lichtquellen eine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat, hatte sich der Hilfsantrag damit erledigt. Der Bundestag ist dem Vorschlag des Bundesrates allerdings nicht gefolgt.
In Bayern vertreten das Innen- und das Landwirtschaftsministerium allerdings die Auffassung, dass auch Nachtzielgeräte mit Infrarotaufhellern erlaubt seien. Es sollen nach den Vollzugshinweisen sogar künstliche Lichtquellen insgesamt erlaubt sein.
Dies ist nach meiner Einschätzung aber ganz klar rechtswidrig und ggf. sogar strafrechtlich relevant.
Von der waffenrechtlichen Seite ist allerdings die jagdrechtliche Seite zu trennen. Auch jagdrechtlich sind nach dem BJagdG Nachtzielgeräte und künstliche Lichtquellen verboten. Hiervon können die Länder aber (seit der Föderalismusreform 2006) abweichen. Dies haben manche Länder (derzeit Baden-Württemberg, Sachsen, Brandenburg, das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen) auch getan, wobei sich die Regelungen im Einzelnen unterscheiden. Die waffenrechtlichen Verbote bleiben aber von diesen Regelungen unberührt. Der Einsatz von Nachtzieltechnik und künstlichen Lichtquellen ist daher nur zulässig, soweit dies sowohl jagdrechtlich als auch waffenrechtlich erlaubt ist.“
Quelle:jadgerleben