[Baden-Württemberg] Nachsichttechnik

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Ich habe die leise Befürchtung, daß es bei Juristen keinen Deut besser ist.
Andernfalls wären Richter überflüssig ;)
hallo.
eben....

Bärensattler schrieb:
"Das Wesen der Juristerei ist die Uneinigkeit über Gesetzesauslegung" (copyrigt Bärensattler!)
Wäre dem anders, bräuchte man keine Gerichte bemühen.
;)

Zum Thema wurde ja für Ende April etwas angekündigt. Ursprüglich vom BKA, wenn ich das richtig verstanden habe.
Ich warte einmal ab :)
 
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Dabei ist die Sache, Stand heute, auch für Nichtjuristen klar im Gesetz nachzulesen.
...was (für mich persönlich) ja gar nicht Gegenstand der Diskussion ist.

Es wird ja nur die Anwendungspraxis einzelner Bundesländer über Beauftragung oder neuerdings Allgemeinverfügungen, wieder einmal allen voran (y)(y) , in Bayern verteufelt.
 
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Ich habe die leise Befürchtung, daß es bei Juristen keinen Deut besser ist.
Andernfalls wären Richter überflüssig ;)

Richter sind auch nur Juristen. Und da erlebt man schon so einige Dinge, bei denen man schon einen sehr festen Glauben an die deutsche Justiz haben muss:ROFLMAO:

Aber das ist wahrscheinlich in allen Berufen so. Sonst wäre es ja auch langweilig.;)
 
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Richtig :LOL:

Wobei man schon abwägen muss über welchen Bereich man redet.
Es gibt im Arbeitsrecht, bei persönlichen Streitigkeiten, selbst bei Dingen wie Beleidigung und Körperverletzung sehr viel mehr Auslegungsmöglichkeiten als bei einer so klar geregelten Sache wie den verbotenen Gegenständen, Waffen usw.

Hast du einen Laser an deiner Glock, ein Pulsar Thermion unterm Kopfkissen usw. bist du eben dran.
 
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Nimmt man jetzt aber die Aussage vom BKA, dann geht zumindest die Sprecherin davon aus, dass die dort als unbedenklich beschiedenen Geräte nach der WaffG Änderung von Jägern auch auf das ZF geklemmt werden dürfen.....
So lese ich es zumindest.
Mir wäre das hin und her aber aktuell auch zu heikel und würde daher vom montieren von Geräten mit integriertem Aufheller auf das ZF abraten.
Das steht da leider nicht. Eher im gegenteil
 
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Vielleicht stellst du dem Teil ein, den du meinst.
Ich vermute mal das Wörtchen "regelmäßig" spielt in dem Teil eine wichtige Rolle. ;) Die sind also regelmäßig legal in Erwerb und Besitz. (erster Satzteil)
Leider ist diese Aussage eben keine Verallgemeinerung der D-U-G zur Verwendung auf Zielfernrohren. Beispiel PARD NV007. Deshlab auch die explizite Einschränkung auf "Vorliegen der gesetzlichen Vorrausssetzungen".(2. Satzteil).
Es wird also eine weitere Bedingung zum ersten Teil genannt.
 
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Vielleicht stellst du dem Teil ein, den du meinst.
Ich vermute mal das Wörtchen "regelmäßig" spielt in dem Teil eine wichtige Rolle. ;) Die sind also regelmäßig legal in Erwerb und Besitz. (erster Satzteil)
Leider ist diese Aussage eben keine Verallgemeinerung der D-U-G zur Verwendung auf Zielfernrohren. Beispiel PARD NV007. Deshlab auch die explizite Einschränkung auf "Vorliegen der gesetzlichen Vorrausssetzungen".(2. Satzteil).
Es wird also eine weitere Bedingung zum ersten Teil genannt.
Okay, ich habe das vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen, nur an die Bedingung Jagdschein verstanden.
 
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In BW sind übrigens auch noch heute Mails vom u.a. Regierungspräsidium Karlsruhe im Verkehr, die bei IR Geräten auf die nicht vorhandene BKA Liste verweisen. :rolleyes:

Man kann wirklich nur hoffen, dass das niemandem den JS kostet.
 
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Bei der pösen Konkurrenz zur WUH, gibt es im übrigen gerade einen Beitrag. Kurzform: Im Endeffekt darf man die Nachtsichtlösungen auch auf Raubwild und Rotwild (nur weibl. Stücke und Kälber bis 22 Uhr) einsetzen. Das wurde so auch vom zuständigen Ministerium bestätigt.

Ja Mensch, dann brauch ich Nachts wenn Raubwild in Anblick kommt das WBV nicht mehr zu demontieren. :whistle:
 

Fex

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Aus dem Editorial von Jagd in BW, Autor Dr. Erhard Jauch:

In § 31 JWMG (Sachliche Verbote) wurde die Ziffer 10 a) komplett gestrichen, die u.a. den Einsatz der Nachtzieltechnik untersagte. Das Land hielt dies für geboten, weil das Waffengesetz den Einsatz von Nachtsichtvorsatz-und –aufsatzgeräten zur Jagdausübung zulässt.
...
Der Einsatz der Nachtsichttechnik ist auch nicht mehr auf Schwarzwild beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für alle Wildarten. Dies ist trotzdem kein kompletter Freibrief: Für Rehwild, Damwild, Gamswild, Sikawild und alles Federwild gilt das „Nachtjagdverbot“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 weiterhin (Nachtzeit = 1,5h nach Sonnenuntergang und 1,5h vor Sonnenaufgang), weibliches Rotwild und Rotwildkälber dürfen nach Sonnenuntergang „nur“ bis 22h erlegt werden. Für Raubwild gelten keine Beschränkungen.
 
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Aus dem Editorial von Jagd in BW, Autor Dr. Erhard Jauch:

In § 31 JWMG (Sachliche Verbote) wurde die Ziffer 10 a) komplett gestrichen, die u.a. den Einsatz der Nachtzieltechnik untersagte. Das Land hielt dies für geboten, weil das Waffengesetz den Einsatz von Nachtsichtvorsatz-und –aufsatzgeräten zur Jagdausübung zulässt.
...
Der Einsatz der Nachtsichttechnik ist auch nicht mehr auf Schwarzwild beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für alle Wildarten. Dies ist trotzdem kein kompletter Freibrief: Für Rehwild, Damwild, Gamswild, Sikawild und alles Federwild gilt das „Nachtjagdverbot“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 weiterhin (Nachtzeit = 1,5h nach Sonnenuntergang und 1,5h vor Sonnenaufgang), weibliches Rotwild und Rotwildkälber dürfen nach Sonnenuntergang „nur“ bis 22h erlegt werden. Für Raubwild gelten keine Beschränkungen.

Heisst da, das ich Rehwild bspw. eine Stunde nach Sonnenuntergang mit Nachtsichtechnik erlegen darf? Da hat ja wieder jemand eine Lücke groß wie ein Scheunentor im Gesetz hinterlassen.

Ist nicht so elementar, aber im Winter oder Wald praktisch.
 
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