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Danke @Schnepfenschreck für das Einstellen des entspr. Plenarprotokolls, sehr interessant!
Ich habe den Standpunkt und die Begründung des Abgeordneten Herrn HJ Thies der einfachheithalber mal rauskopiert:
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Hans-Jürgen Thies (CDU/CSU) zu der Abstimmung über den von der Bundesregie-rung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsge-setz – 3. WaffRÄndG)
(Zusatzpunkt 13 a)
Hiermit erkläre mit, dass ich nur mit Einschränkungen dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf ei-nes Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, Drucksache 19/13839, zustim-me.
Gegen die in § 40, Absatz 3 Waffengesetz vorgesehene Regelung zur Nachtzieltechnik habe ich sicherheitstech-nische Bedenken. Der Einsatz der Nachtzieltechnik birgt erhebliche Risiken in sich. Die Hinterlandgefährdung und die hohe Trefferabweichung bei preisgünstigen Optiken bedeuten eine hohe Gefahr für Mensch und Tier. Das BMEL wird im Rahmen eines mehrjährigen Feldversu-ches die Sicherheit und Effizienz der Nachtzieltechnik bei der Schwarzwildbejagung klären. Erst nach Auswertung der dabei gewonnenen Ergebnisse sollte der Bundesjagd-gesetzgeber eine Entscheidung über die jagdrechtliche Zulässigkeit der Nachtzieltechnik treffen. Dies wird ver-mutlich nicht vor dem Jahr 2023 der Fall sein. Eine vor-sorgliche waffenrechtliche Freigabe der Nachtzieltechnik bereits im Vorgriff auf die erst in einigen Jahren anste-hende jagdgesetzliche Entscheidung erscheint mir ange-sichts des insgesamt restriktiven Charakters des deut-schen Waffenrechtes nicht vertretbar.
Des Weiteren erachte ich den Einsatz der Nachtziel-technik aus jagdethischen Gründen für problematisch. Der Einsatz allein bei der Schwarzwildjagd ist im prakti-schen Jagdbetrieb nicht kontrollierbar. Die Freigabe der Nachtzieltechnik ist somit faktisch der Einstieg in die Bejagung sämtlichen Schalenwildes „rund um die Uhr“ (24/365).
Darüber hinaus habe ich aber auch massive rechtliche Vorbehalte gegen die Regelung. Das deutsche Waffen-recht wird unter anderem durch das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz geprägt. Bei Jägerinnen und Jägern ist ein waffenrechtliches Bedürfnis, wie die Schalldämp-ferdebatte der letzten Jahre gezeigt hat, regelmäßig nur bei Geeignetheit und Erforderlichkeit für den begehrten Zweck – Jagdausübung – anzunehmen. Für den Umgang mit jagdrechtlich verbotenen Gegenständen kann es für Jägerinnen und Jäger kein waffenrechtliches Bedürfnis geben! Dies folgt aus dem Grundsatz der waffenrecht-lichen Akzessorietät. Solange es keine jagdrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Nachtzielgeräten gibt, ver-bietet sich zwingend eine waffenrechtliche Vorratsrege-lung, nach der der Umgang mit Nachtzieltechnik für In-haber eines gültigen Jagdscheins zulässig sein soll, sofern kein sachliches Verbot nach § 19 Absatz 1 BJG mehr bestehen sollte.
Weitere Bedenken ergeben sich für mich aus dem Um-stand, dass nur Inhaber eines „gültigen Jagdscheins“ die Befugnis zum Umgang mit Nachtzieltechnik haben sol-len. Viele Jägerinnen und Jäger sind nicht zeitlich lücken-los im Besitz eines gültigen Jagdscheines. Dies berührt ihre waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz erworbe-ner Kurz- und Langwaffen grundsätzlich nicht, da sie ja Inhaber einer gültigen WBK sind. Bei Nachtzielgeräten wäre ihnen indessen der Umgang mit Nachtzielgeräten untersagt, wenn sie, sei es auch nur temporär, nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Es bestünde da-nach die Gefahr, dass Jägerinnen und Jäger, die im Besitz eines – unter Umständen sehr teuren – Nachtzielgerätes sind, automatisch in die Illegalität „abrutschen“, wenn sie vorrübergehend nicht im Besitz eines gültigen Jagdschei-nes sind. Dies kann weder im Interesse der Betroffenen noch der Jägerschaft insgesamt liegen.
Zudem sehe ich in dem Umstand, dass die Bundeslän-der im Rahmen ihrer konkurrierenden Gesetzgebungs-kompetenz im Bereich des Jagdrechts – mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine – nunmehr landesgesetzlich von dem sachlichen Verbot der Nachtzieltechnik bei der Jagdausübung, § 19 Absatz 1 Nummer 5a BJG, abwei-chen werden, die große Gefahr einer jagdrechtlichen Zer-splitterung. Dadurch bekämen wir nämlich erneut, wie zuvor bei den Schalldämpfern und derzeit bei der bleihal-tigen Büchsenmunition, einen jagd- und waffenrechtli-chen Flickenteppich in Deutschland bei der praktischen Jagdausübung. Eine solche Entwicklung stünde aber dem erklärten Ziel der Bundesregierung und der Koalitions-fraktionen nach Festlegung bundeseinheitlicher Stan-dards bei der Jagdausübung mit Schusswaffen im Rah-men einer entsprechenden Novelle des BJG diametral entgegen.
16930 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 135. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Dezember 2019
(A)
(B)
(C)
(D
Ich habe den Standpunkt und die Begründung des Abgeordneten Herrn HJ Thies der einfachheithalber mal rauskopiert:
Anlage 2
Erklärung nach § 31 GO
des Abgeordneten Hans-Jürgen Thies (CDU/CSU) zu der Abstimmung über den von der Bundesregie-rung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsge-setz – 3. WaffRÄndG)
(Zusatzpunkt 13 a)
Hiermit erkläre mit, dass ich nur mit Einschränkungen dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf ei-nes Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, Drucksache 19/13839, zustim-me.
Gegen die in § 40, Absatz 3 Waffengesetz vorgesehene Regelung zur Nachtzieltechnik habe ich sicherheitstech-nische Bedenken. Der Einsatz der Nachtzieltechnik birgt erhebliche Risiken in sich. Die Hinterlandgefährdung und die hohe Trefferabweichung bei preisgünstigen Optiken bedeuten eine hohe Gefahr für Mensch und Tier. Das BMEL wird im Rahmen eines mehrjährigen Feldversu-ches die Sicherheit und Effizienz der Nachtzieltechnik bei der Schwarzwildbejagung klären. Erst nach Auswertung der dabei gewonnenen Ergebnisse sollte der Bundesjagd-gesetzgeber eine Entscheidung über die jagdrechtliche Zulässigkeit der Nachtzieltechnik treffen. Dies wird ver-mutlich nicht vor dem Jahr 2023 der Fall sein. Eine vor-sorgliche waffenrechtliche Freigabe der Nachtzieltechnik bereits im Vorgriff auf die erst in einigen Jahren anste-hende jagdgesetzliche Entscheidung erscheint mir ange-sichts des insgesamt restriktiven Charakters des deut-schen Waffenrechtes nicht vertretbar.
Des Weiteren erachte ich den Einsatz der Nachtziel-technik aus jagdethischen Gründen für problematisch. Der Einsatz allein bei der Schwarzwildjagd ist im prakti-schen Jagdbetrieb nicht kontrollierbar. Die Freigabe der Nachtzieltechnik ist somit faktisch der Einstieg in die Bejagung sämtlichen Schalenwildes „rund um die Uhr“ (24/365).
Darüber hinaus habe ich aber auch massive rechtliche Vorbehalte gegen die Regelung. Das deutsche Waffen-recht wird unter anderem durch das Bedürfnisprinzip des § 8 Waffengesetz geprägt. Bei Jägerinnen und Jägern ist ein waffenrechtliches Bedürfnis, wie die Schalldämp-ferdebatte der letzten Jahre gezeigt hat, regelmäßig nur bei Geeignetheit und Erforderlichkeit für den begehrten Zweck – Jagdausübung – anzunehmen. Für den Umgang mit jagdrechtlich verbotenen Gegenständen kann es für Jägerinnen und Jäger kein waffenrechtliches Bedürfnis geben! Dies folgt aus dem Grundsatz der waffenrecht-lichen Akzessorietät. Solange es keine jagdrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Nachtzielgeräten gibt, ver-bietet sich zwingend eine waffenrechtliche Vorratsrege-lung, nach der der Umgang mit Nachtzieltechnik für In-haber eines gültigen Jagdscheins zulässig sein soll, sofern kein sachliches Verbot nach § 19 Absatz 1 BJG mehr bestehen sollte.
Weitere Bedenken ergeben sich für mich aus dem Um-stand, dass nur Inhaber eines „gültigen Jagdscheins“ die Befugnis zum Umgang mit Nachtzieltechnik haben sol-len. Viele Jägerinnen und Jäger sind nicht zeitlich lücken-los im Besitz eines gültigen Jagdscheines. Dies berührt ihre waffenrechtliche Berechtigung zum Besitz erworbe-ner Kurz- und Langwaffen grundsätzlich nicht, da sie ja Inhaber einer gültigen WBK sind. Bei Nachtzielgeräten wäre ihnen indessen der Umgang mit Nachtzielgeräten untersagt, wenn sie, sei es auch nur temporär, nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Es bestünde da-nach die Gefahr, dass Jägerinnen und Jäger, die im Besitz eines – unter Umständen sehr teuren – Nachtzielgerätes sind, automatisch in die Illegalität „abrutschen“, wenn sie vorrübergehend nicht im Besitz eines gültigen Jagdschei-nes sind. Dies kann weder im Interesse der Betroffenen noch der Jägerschaft insgesamt liegen.
Zudem sehe ich in dem Umstand, dass die Bundeslän-der im Rahmen ihrer konkurrierenden Gesetzgebungs-kompetenz im Bereich des Jagdrechts – mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine – nunmehr landesgesetzlich von dem sachlichen Verbot der Nachtzieltechnik bei der Jagdausübung, § 19 Absatz 1 Nummer 5a BJG, abwei-chen werden, die große Gefahr einer jagdrechtlichen Zer-splitterung. Dadurch bekämen wir nämlich erneut, wie zuvor bei den Schalldämpfern und derzeit bei der bleihal-tigen Büchsenmunition, einen jagd- und waffenrechtli-chen Flickenteppich in Deutschland bei der praktischen Jagdausübung. Eine solche Entwicklung stünde aber dem erklärten Ziel der Bundesregierung und der Koalitions-fraktionen nach Festlegung bundeseinheitlicher Stan-dards bei der Jagdausübung mit Schusswaffen im Rah-men einer entsprechenden Novelle des BJG diametral entgegen.
16930 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 135. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Dezember 2019
(A)
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