Nachtsicht- / Wärmebild-Vorsatzgerät mit Beauftragung: Montage auf Picatinny-Schiene

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in Bayern werden bekanntlich Dual-Use Nachtsichtgeräte per behördlicher Beauftragung für die Jagd auf Schwarzwild zugelassen.

Nachdem die Dual-Use-Geräte erst einmal per se frei erwerbbar sind, würde durch die Montage am ZFR ein verbotener Gegenstand entstehen.

WaffG, Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Deshalb machen die Behörden von WaffG §40 Abs. 2 Gebrauch:
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

Soweit sogut. Was ich nicht finden konnte, ob die Montage des Vorsatzgeräts direkt auf der Waffe auch mit Beauftragung verboten bleibt. Beistpielsweise mit dem Picatinny-Adapter von Liemke oder der Liemke "Multifunktionsmontage".
Die Adapter sind soweit ich das überblicke ebenfalls frei erwerbbar, die Picatinny-Montage kann jedoch als "Montagevorrichtung für Schusswaffen" gesehen werden.
Für Vorsatzgeräte mit Klemm-Adapter gibts freilich BKA-Feststellungsbescheide, in denen festgestellt wird, daß es sich nicht von vornherein um "Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel" handelt, sondern sie eben auch woanders (Fernglas, Kamera...) montiert werden könnten. Was bei Picatinny ja auch der Fall sein könnte, aus dem Stegreif fällt mir die Montage am Helm ein.

Das Thema wurde hier https://forum.wildundhund.de/threads/neue-multifunktionsmontage-von-liemke.120248/#post-3909050 schon mal kurz angeschnitten, blieb aber vom Foren-Benutzer, der Behauptungen aufgestellt hat unbeantwortet.

Frage also:
Ist der Erwerb eines entsprechenden Adapters bzw. die Picatinny-Montage von Dual-Use Geräten auf der Waffe anders zu bewerten, als die Montage mittels Klemmadapter am Zielfernrohr?

Viele Grüße
Ratatoskr
 
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Warum sollte es einen Unterschied machen!? Kannst das Vorsatzgerät auch mit einer Kordel festbinden oder mit Klebeband fixieren, obs funktioniert!?

Es kommt doch nur auf das Dual - Use an. Und das ist immer gegeben, wenn Du das Vorsatzgerät auch für eine andere legale Funktion einsetzen könntest. z.B. per Picatinny Schiene auf einem Brett mit einem Fernrohr zu verbinden um die Sterne zu betrachten.
 
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Um auf Nummer sicher zu gehen, frage doch einfach deine Behörde.
Manche Behörden tragen sogar den Typ des NSG ein, dann würde ich die Montage einfach mit dazu schreiben lassen und du alles ist safe.

wmh Andi
 
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Die Behörde genehmigt dir die Verwendung eines DUAL USE Nacht- oder Wärmebildvorsatzgerätes.
Wie die Klemmung bzw. Montage verfolgt ist dabei nicht entscheidend.

Da aber auch den Behörden aktuell vieles unklar ist, denke ich eine Polizeikontrolle kann "unterhaltsam" werden.

In meinem Landkreis wird zum einen die Verwendung im Revier UND das Einschießen auf dem Schießstand genehmigt, das machen auch nicht alle Landratsämter so.

Auf dem Weg ins Revier und nach Haus muss dann das Dual use Gerät dann wieder von der Waffe getrennt werden, da ist man sich einig!
 
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Ob auf Picatinny oder Multifunktionsmontage a la Liemke/innogun montiert wird macht rechtlich keinen Unterschied.

Es gibt aber durchaus BKA Bescheide für Nachtsichtvorsätze die nur wegen der Montagevorrichtung auf Waffen das Dual Use nicht anerkannt haben! Hier ist das eigentliche Problem.

Rechtlich korrekt angewendet dürfte es übrigens tatsächlich keine Rolle spielen ob eine Montagevorrichtung vorhanden ist oder nicht. Sobald eine legale Nutzungsmöglichkeit besteht ( zB picatinny am Helm) sollte es sich um ein Dual Use Gerät handeln.

BKA sieht aber manchmal ( nicht immer) in der Montagemöglichkeit eine Art Widmung für Waffen. ( ähnlich der „Kampf“messer Einteilung)
 
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Es gibt aber durchaus BKA Bescheide für Nachtsichtvorsätze die nur wegen der Montagevorrichtung auf Waffen das Dual Use nicht anerkannt haben! Hier ist das eigentliche Problem.

Das eigentliche Problem ist, dass bei dir geballtes Halb- bis Nichtwissen zuschlägt und du uns das als Tatsache verkaufen willst.

Tatsächlich gab es einen BKA-Bescheid, ("Jagd-Lampenset", BKA-FB vom 4.5.06)) der die zu bewertenden Gegenstände als verboten einstufte, weil sie auch auf Waffen montiert werden konnten. Dieser Bescheid hielt einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht stand. Seitdem ist die Rechtslage weitestgehend geklärt und das BKA stellt die Bescheide entsprechend aus.

Vgl. BVerwG Az 6 C 21/08 vom 24. Juni 2013

Leitsatz hierzu:
"Das Bundeskriminalamt ist nicht zur Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG befugt, wenn sich die Eigenschaft des Gegenstandes als Schusswaffenzubehör nicht aus seiner Konstruktion oder Bauart, sondern erst aus seiner Verwendung ergibt (hier: als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen)."
 
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Geballtes nicht bis Halbwissen?
Nette Unterstellung.
Und jetzt bitte noch erklären was an meinem Beitrag falsch war?
Vielleicht nochmal zur Klarstellung unter Bezugnahme auf das oben zitierte Urteil: die Montagemöglichkeit auf Picatinny wurde teilweise vom BKA eben gerade als Konstruktions bzw Bauartbedingtes Merkmal angesehen.

Halte ich wie oben bereits geschrieben für Falsch und eventuell wird das jetzt ja richtig angewendet aber dann zeig mir doch bitte mal ein Vorsatzgerät mit Picanntiny Montage und positivem Feststellungsbescheid😉

Mein Beitrag bezieht sich übrigens nicht auf die allgemeine Zulässigkeit von Dual Use Geräten... es geht um das spezielle Problem der Montagemöglichkeit.
 
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Die Behörde genehmigt dir die Verwendung eines DUAL USE Nacht- oder Wärmebildvorsatzgerätes.
Wie die Klemmung bzw. Montage verfolgt ist dabei nicht entscheidend.

Da aber auch den Behörden aktuell vieles unklar ist, denke ich eine Polizeikontrolle kann "unterhaltsam" werden.

In meinem Landkreis wird zum einen die Verwendung im Revier UND das Einschießen auf dem Schießstand genehmigt, das machen auch nicht alle Landratsämter so.

Auf dem Weg ins Revier und nach Haus muss dann das Dual use Gerät dann wieder von der Waffe getrennt werden, da ist man sich einig!


Guter Beitrag! Wobei es die Rennleitung nicht im geringsten interessiert wie das Vorsatzgerät befestigt wird. Die Beauftragung vorgezeigt und das Interesse erlischt ganz schnell, wenn Sie vorher überhaupt bemerkt haben das es kein einfaches ZF ist:sneaky:
 
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Geballtes nicht bis Halbwissen?
Nette Unterstellung.
Und jetzt bitte noch erklären was an meinem Beitrag falsch war?

Ich denke es ist nicht auf Dich bezogen..... mehr auf die Behörden, Polizei eingeschlossen.

Alle wissen was, aber keiner weis was genaues. Das einzige, was helfen würde, wäre endlich das Thema sauber Waffenrechtlich klären und die Verwendung von Nachtssichtzielgeräten, Vorsatzgeräte etc. für die Verwendung zur Nachtjagd auf Raub und Schalenwild (Wildschweine) zuzulassen.

Und selbst dann würde der ein oder andere Polizeibeamte sicherlich noch einen "Herzkasper" bekommen, wenn er so ein Equipment auf einer Büchse montiert sieht; aus Unkenntniss.
 
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Da kommt nichts mehr. Die ASP steht vor der Tür und die aktuell geplante Waffenrechtsänderung enthält zu Vorsatz-/Aufsatz- und Nachtzielgeräten nichts.
 
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