Auch ein Freispruch erfolgt nicht wegen erwiesener Unschuld. Jedoch kann man nach Freispruch nicht erneut wegen derselben Tat angeklagt werden. Bei der Einstellung ist das anders (bis auf § 153a StPO, soweit Auflage erfüllt und Tat nunmehr nicht als Verbrechen bewertet), da kann grundsätzlich jederzeit erneut ermittelt werden. Vorliegend kommt § 153 StPO nicht in Betracht, da die Verfolgung der waffenrechtlichen Straftat, die hier durch den Anzeigenerstatter in den Raum gestellt wurde, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen dürfte. Folglich bleibt nur noch § 170 II StPO.
Und klar gab es ein Ermittlungsverfahren im rechtlichen Sinne, auch wenn keine tatsächlichen Ermittlungen über das Entgegennehmen der Anzeige hinaus getätigt worden sein sollten. Sobald Dich jemand bei der Polizei beanzeigt, geht das los. Erst, wenn der Vorgang zur Staatsanwaltschaft kommt, kann diese es dann einstellen.